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Testament anfechten in der Schweiz

Testament anfechten in der Schweiz

Die Anfechtung eines Testaments ist ein heikles gerichtliches Verfahren, das darauf abzielt, die vollständige oder teilweise Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Formmangels, Testierunfähigkeit, Willensmangels oder Erberschleichung festzustellen. Im Schweizer Recht wird diese Klage durch die Art. 519 bis 521 ZGB geregelt. PBM Avocats in Genf und Lausanne vertritt regelmässig Erben oder Vermächtnisnehmer in diesen komplexen Verfahren, die sowohl juristische Expertise als auch die Fähigkeit erfordern, oft sehr angespannte Familiensituationen zu bewältigen.

Die Ungültigkeitsklage (Art. 519–521 ZGB)

Art. 519 ZGB sieht vor, dass letztwillige Verfügungen aus folgenden Gründen aufgehoben werden können:

  • Der Erblasser war nicht verfügungsfähig zum Zeitpunkt der Handlung (teilweise oder vollständige Handlungsunfähigkeit, Geisteskrankheit, Demenz);
  • Der Erblasser war nicht in der Lage, frei zu testieren (übermässiger Einfluss, Drohung, Zwang);
  • Die Verfügungen sind rechts- oder sittenwidrig (Art. 20 OR);
  • Das Testament ist formell mangelhaft (fehlendes Manuskript beim eigenhändigen, fehlender Zeuge beim öffentlichen Testament usw.).

Die Ungültigkeitsklage steht jeder Person offen, die ein erbrechtliches Interesse am Entscheid hat (verletzter gesetzlicher Erbe, Vermächtnisnehmer, dessen Vermächtnis durch ein späteres Testament gestrichen wird usw.).

Formmängel als Ungültigkeitsgrund

Die Formvorschriften sind strikte Gültigkeitsvoraussetzungen. Ein Testament, das sie nicht erfüllt, ist nichtig, auch wenn sein Inhalt dem wirklichen Willen des Erblassers entspricht. Die häufigsten Formmängel sind:

Testamentsart Häufiger Formmangel Folge
Eigenhändiges Testament Nicht vollständig handschriftlich verfasst (getippt, gedruckt) Vollständige Nichtigkeit
Eigenhändiges Testament Fehlendes oder unvollständiges Datum Nichtigkeit, wenn das Datum für die Verfügungsfähigkeit oder die Reihenfolge der Testamente bestimmend ist
Eigenhändiges Testament Fehlende handschriftliche Unterschrift Vollständige Nichtigkeit
Öffentliches Testament Zeuge mit erbrechtlichem Interesse Nichtigkeit der Verfügung zugunsten des Zeugen
Öffentliches Testament Fehlen eines der beiden erforderlichen Zeugen Vollständige Nichtigkeit

Testierunfähigkeit als Ungültigkeitsgrund

Die fehlende Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ist der häufigste Anfechtungsgrund bei Erbschaften mit älteren Personen. Damit das Testament nichtig ist, muss der Kläger beweisen, dass der Erblasser zum genauen Zeitpunkt der Testamentserrichtung urteilsunfähig war. Dieser Beweis ist oft schwierig zu erbringen, insbesondere wenn der Erblasser an einer progressiven Krankheit (Alzheimer) mit Lichtmomenten litt.

Typische Beweismittel umfassen:

  • Medizinische Dossiers des Erblassers (Spitalaufenthalte, psychiatrische Diagnosen);
  • Vom Gericht angeordnetes retrospektives psychiatrisches Gutachten;
  • Aussagen von Angehörigen, Pflegepersonal, Nachbarn;
  • Korrespondenz und Verhaltensweisen des Erblassers rund um das Testamentsdatum.

Erberschleichung und Willensmängel

Erberschleichung besteht darin, betrügerisch oder durch Druck die Zustimmung eines Erblassers zu erlangen, ein Testament zu errichten, das den Erschleicher unangemessen begünstigt. Sie kann sich äussern durch:

  • Isolierung des Erblassers von seiner Familie und seinen Vertrauten;
  • Lügnerische Behauptungen über die Absichten oder das Verhalten der anderen Erben;
  • Eine überwältigende Präsenz bei der Testamentserrichtung, die den Erblasser daran hindert, seinen Willen frei auszudrücken;
  • Die Inszenierung einer affektiven, wirtschaftlichen oder physischen Abhängigkeit des Erblassers vom Erschleicher.

Der Beweis der Erberschleichung ist schwierig, aber nicht unmöglich. PBM Avocats hat in diesen Verfahren, die oft die Vorlage von Korrespondenz, Telefonaufzeichnungen, Aussagen und medizinischen Gutachten erfordern, besondere Expertise entwickelt. Die Koordination mit den Aspekten des Pflichtteils und der Herabsetzungsklage ermöglicht oft eine umfassende Lösung.

Häufig gestellte Fragen zur Testamentsanfechtung in der Schweiz

Innerhalb welcher Frist kann ein Testament in der Schweiz angefochten werden?

Die Frist zur Geltendmachung der Ungültigkeit eines Testaments wegen Formmangels oder Testierunfähigkeit beträgt ein Jahr ab dem Tag, an dem der Kläger vom Testament und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 521 Abs. 1 ZGB). Bei Täuschung, Drohung oder Irrtum beträgt die Frist ebenfalls ein Jahr ab Entdeckung des Grundes (Art. 521 Abs. 2 ZGB). In allen Fällen gilt eine absolute Frist von 10 Jahren ab Eröffnung der Erbschaft. Diese Fristen sind Verjährungsfristen; rasches Handeln ist daher unbedingt erforderlich.

Was sind die häufigsten Gründe für die Ungültigkeit eines Testaments?

Die häufigsten Anfechtungsgründe in der Praxis sind: (1) fehlende Urteilsfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung (Demenz, Verwirrtheitszustand); (2) Formmangel, insbesondere beim eigenhändigen Testament (nicht handschriftlich verfasst, unvollständiges Datum, fehlende Unterschrift); (3) Täuschung oder Erberschleichung (Manipulation des Erblassers durch eine Person, die davon profitiert); (4) Drohung oder Zwang, der den Willen des Erblassers beeinträchtigte. Das Bundesgericht beurteilt jeden Fall streng.

Was ist Erberschleichung und wie wird sie bewiesen?

Erberschleichung besteht darin, betrügerisch oder durch Druck die Zustimmung eines körperlich oder psychisch geschwächten Erblassers zu erlangen, ein Testament zu errichten, das den Erschleicher begünstigt. Rechtlich kann sie eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR darstellen (analog zu Art. 519 ZGB) oder als Willensmangel geltend gemacht werden. Der Beweis ist heikel, da er oft auf Aussagen, Aufnahmen, medizinischen Dokumenten oder psychiatrischen Gutachten beruht. Es ist wichtig, Indizien so früh wie möglich nach Entdeckung des strittigen Testaments zu dokumentieren.

Ist die Ungültigkeit eines Testaments wegen Formmangels automatisch oder muss sie geltend gemacht werden?

Die Ungültigkeit eines Testaments wegen Formmangels muss grundsätzlich von einem verletzten Erben innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht werden (Art. 521 Abs. 1 ZGB). Sie ist nicht automatisch und das Gericht stellt sie nicht von Amtes wegen fest. Wenn niemand das fehlerhafte Testament innerhalb der gesetzlichen Frist anficht, kann es trotz des Formmangels angewendet werden. Nur eine ausdrückliche gerichtliche Klage erlaubt die Feststellung der Ungültigkeit. Die Aufhebung des Testaments kommt allen gesetzlichen Erben zugute, die ihre gesetzlichen Erbrechte zurückerlangen.

Kann ein Testament angefochten werden, wenn man glaubt, dass der Erblasser übermässigem Einfluss ausgesetzt war?

Ja. Übermässiger Einfluss (undue influence) wird im Schweizer Recht als Ungültigkeitsgrund eines Testaments anerkannt, wenn er den Willen des Erblassers beeinträchtigt hat. Er unterscheidet sich von der Erberschleichung dadurch, dass er aus weniger direktem, aber ebenso wirksamem Druck resultieren kann (Isolierung des Erblassers, affektive oder physische Abhängigkeit von einer Person). Der Richter beurteilt, ob der Erblasser noch fähig war, seinen eigenen Willen auszudrücken, oder ob er zum blossen Instrument des fremden Willens geworden war. Der Beweis erfordert oft medizinische Gutachten und Zeugenaussagen.

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