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Testament verfassen in der Schweiz

Testament verfassen in der Schweiz

Das Testament ist die Rechtshandlung, durch die eine Person — der Erblasser — seinen letzten Willen bezüglich der Verteilung seines Vermögens nach seinem Tod zum Ausdruck bringt. Im Schweizer Recht ist das Testament durch die Art. 498 bis 536 ZGB geregelt. Es stellt das wesentliche Instrument der Nachlassplanung dar: Richtig verfasst ermöglicht es, einen Ehegatten, einen Lebenspartner, Kinder aus einer früheren Ehe, eine gemeinnützige Einrichtung zu schützen oder die Übertragung eines Familienunternehmens zu organisieren. PBM Avocats in Genf und Lausanne berät seine Mandanten bei der Abfassung und Planung ihrer letztwilligen Verfügungen.

Die im Schweizer Recht anerkannten Testamentsformen

Das Schweizer Recht kennt drei Testamentsformen, jede mit ihren eigenen Gültigkeitsvoraussetzungen:

Form Rechtsgrundlage Voraussetzungen Vor-/Nachteile
Eigenhändiges Testament Art. 505 ZGB Vollständig handschriftlich, datiert (T/M/J), unterschrieben Einfach, kostenlos / Nulitätsrisiko, Unklarheiten
Öffentliches Testament (Notariat) Art. 499-501 ZGB Urkundsperson + 2 Zeugen, Unterschrift Gesichert, beglaubigt / Kosten, Formalitäten
Mündliches Testament (Notfall) Art. 506-508 ZGB 2 Zeugen, sofortige Niederschrift Letztes Mittel / Verliert nach 14 Tagen Gültigkeit

Das eigenhändige Testament (Art. 505 ZGB)

Das eigenhändige Testament ist in der Schweiz wegen seiner Einfachheit die häufigste Form. Seine Gültigkeitsvoraussetzungen sind streng:

  • Vollständig handschriftliche Abfassung: Jedes Wort, jede Zahl und jedes Zeichen muss vom Erblasser selbst handgeschrieben sein; ein gedrucktes oder auf Schreibmaschine getipptes Testament ist nichtig;
  • Vollständiges Datum: Das Testament muss den Tag, den Monat und das Jahr angeben; ein unvollständiges Datum («Juni 2024») kann zur Nichtigkeit führen, wenn es zur Bestimmung der Handlungsfähigkeit oder der zeitlichen Reihenfolge der Testamente erforderlich ist;
  • Handschriftliche Unterschrift: Am Ende des Dokuments, vorzugsweise mit Vor- und Nachname; ein blosses Initial kann unzureichend sein;
  • Es sind keine Zeugen erforderlich, jedoch besteht ein höheres Anfechtungsrisiko.

Das eigenhändige Testament kann in jeder dem Erblasser verständlichen Sprache verfasst werden. Es kann jederzeit durch ein neues Testament oder durch Vernichtung des Originals geändert oder widerrufen werden (Art. 509-510 ZGB).

Das öffentliche Testament (Notariat, Art. 499-501 ZGB)

Das öffentliche Testament wird vor einer Urkundsperson (Notar oder Zivilstandsbeamter je nach Kanton) in Anwesenheit von zwei Zeugen errichtet. Das Verfahren ist wie folgt:

  • Der Erblasser erklärt seinen Willen der Urkundsperson, die ihn schriftlich niederlegt;
  • Die Urkunde wird dem Erblasser vorgelesen, der sie in Anwesenheit der Urkundsperson und der beiden Zeugen unterzeichnet;
  • Die Urkundsperson und die Zeugen unterzeichnen die Urkunde ebenfalls;
  • Die Zeugen bestätigen, dass der Erblasser nach ihrem Eindruck handlungsfähig war.

Von der Zeugenfunktion ausgeschlossen sind: gesetzliche Erben, eingesetzte Vermächtnisnehmer, deren Ehegatte oder Vorfahren und Nachkommen (Art. 503 ZGB). Das öffentliche Testament bietet maximale Rechtssicherheit und wird für komplexe Vermögen oder heikle familiäre Situationen empfohlen.

Die Testierfähigkeit (Art. 467-468 ZGB)

Um ein gültiges Testament verfassen zu können, muss der Erblasser:

  • Mindestens 18 Jahre alt sein (Art. 467 ZGB);
  • Im Zeitpunkt der Abfassung urteilsfähig sein: die Tragweite des Akts verstehen, einen freien und rationalen Willen ausdrücken können. Die Urteilsfähigkeit wird vermutet; derjenige, der sie bestreitet, muss die Unfähigkeit im Zeitpunkt der Abfassung beweisen.

Der vorübergehende Verlust der Urteilsfähigkeit (fortgeschrittene Alzheimer-Erkrankung, Rauschzustand) macht nicht alle Handlungen nichtig, sondern nur diejenigen, die genau während der Perioden der Unfähigkeit vorgenommen werden. Es empfiehlt sich daher, das Testament zu verfassen, bevor solche Situationen eintreten.

Der Inhalt des Testaments: Was darin aufgenommen werden kann

Ein Testament kann enthalten:

  • Vermächtnisse (Zuweisung eines bestimmten Vermögensgegenstands an eine Person);
  • Erbeinsetzungen (Zuweisung einer Quote des Nachlasses);
  • Substitutionsklauseln (Bestimmung eines Ersatzerben);
  • Ernennung eines Willensvollstreckers (Art. 517 ZGB);
  • Auflagen und Bedingungen, die den Erben oder Vermächtnisnehmern auferlegt werden;
  • Ernennung eines Vormunds für minderjährige Kinder;
  • Enterbungsklauseln in den gesetzlich zugelassenen Fällen (Art. 477 ZGB).

Das Testament muss stets die Pflichtteile der pflichtteilsberechtigten Erben wahren. Jede Verfügung, die diese verletzt, kann durch die Herabsetzungsklage innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Verletzung angefochten werden.

Häufige Fragen zum Testament in der Schweiz

Kann ein eigenhändiges Testament in der Schweiz auf einem Computer verfasst werden?

Nein. Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser vollständig handschriftlich verfasst, datiert (Tag, Monat, Jahr) und handschriftlich unterzeichnet sein (Art. 505 ZGB). Ein am Computer erstelltes und ausgedrucktes Testament ist nichtig, selbst wenn es handschriftlich unterschrieben ist. Der Grund dafür ist, dass die Handschrift die Identifizierung des Erblassers ermöglicht und im Streitfall über die Echtheit als graphologischer Beweis dient. Ein eigenhändiges Testament muss daher vollständig von eigener Hand geschrieben sein, einschliesslich der Zahlen und Namen.

Kann man in der Schweiz ein Testament zugunsten des Lebenspartners verfassen?

Ja, das Testament ist das einzige Mittel, um einen Lebenspartner im Schweizer Erbrecht zu schützen, da unverheiratete Partner kein gesetzliches Erbrecht haben. Mit der Reform von 2023 wurden die Pflichtteile reduziert (Eltern sind keine Pflichtteilsberechtigten mehr), was die freie Quote erhöht. Der Erblasser kann die gesamte freie Quote seinem Lebenspartner hinterlassen. Hat der Erblasser Nachkommen, muss deren Pflichtteil (1/2 des gesetzlichen Anteils) gewahrt werden. Ein Erbvertrag ist ebenfalls möglich, um die Stellung des Lebenspartners besser abzusichern.

Wie hinterlegt man in der Schweiz ein Testament sicher?

Es stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung: (1) Hinterlegung bei der zuständigen kantonalen Behörde (das kantonale Testamentsregister oder das Friedensgericht je nach Kanton) — in Genf beim Tribunal de première instance; (2) Hinterlegung beim Notar, der die Aufbewahrung und die Mitteilung an die Behörden nach dem Tod gewährleistet; (3) Persönliche Aufbewahrung an einem sicheren Ort, der einer Vertrauensperson mitgeteilt wird. Es empfiehlt sich, einen Angehörigen über das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort des Testaments zu informieren, da ein nicht aufgefundenes Testament nicht vollzogen werden kann.

Wann ist ein Testament wegen Formfehlers nichtig?

Die Formfehler, die zur Nichtigkeit des Testaments führen, hängen von der Testamentsform ab. Beim eigenhändigen Testament: fehlende vollständig handschriftliche Abfassung, fehlende Datumsangabe (Tag, Monat, Jahr) oder unvollständiges Datum, fehlende Unterschrift, nicht unterzeichnete Ergänzungen. Beim öffentlichen Testament: fehlende Mitwirkung eines qualifizierten Urkundspersons, fehlende zwei erforderliche Zeugen, fehlende Unterschrift der Urkundsperson, Zeugnisnicht-Eignung (Erben, Vermächtnisnehmer, Ehegatte eines Erben). Die Nichtigkeit wegen Formfehlers kann innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Mangels geltend gemacht werden.

Kann das Testament einen gesetzlichen Erben in der Schweiz ausschliessen?

Teilweise. Der Erblasser kann einen Erben von der Erbfolge ausschliessen, jedoch nur im Rahmen der freien Quote: Pflichtteilsberechtigte Erben (Nachkommen und Ehegatte/eingetragener Partner) behalten ihren gesetzlichen Pflichtteil, was auch immer das Testament bestimmt. Die Enterbung eines pflichtteilsberechtigten Erben von seinem Pflichtteil ist nur durch eine gültige Enterbungsklausel möglich, die das Vorliegen eines gesetzlich anerkannten Grundes voraussetzt (Art. 477 ZGB): strafbare Handlung oder schwere Verfehlung gegen den Erblasser oder dessen nahestehende Personen, schwere Verletzung von Familienpflichten gegenüber dem Erblasser.

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