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Unlauterer Wettbewerb (UWG)

Unlauterer Wettbewerb (UWG)

Unlauterer Wettbewerb im Schweizer Recht (UWG)

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 19. Dezember 1986 schützt Unternehmen und Konsumenten vor unlauteren Geschäftspraktiken, die den fairen Wettbewerb verzerren. Das UWG ergänzt das Markenrecht (MSchG), das Patentrecht (PatG) und das Urheberrecht (URG) beim Schutz der Handelsaktiven und des Rufs der Unternehmen. PBM Avocats verteidigt Unternehmen, die Opfer unlauteren Wettbewerbs sind, in Genf und Lausanne.

Unlautere Handlungen gemäss UWG

Die Generalklausel von Art. 2 UWG verbietet jedes täuschende oder gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftspraktiken. Art. 3 UWG nennt spezifische Beispiele:

Unlautere Handlung Art. UWG Praktische Beispiele
AnschwärzungArt. 3 Abs. 1 Bst. aFalsche oder übermässige Kritiken an einem Mitbewerber in sozialen Medien
Irreführende AngabenArt. 3 Abs. 1 Bst. bFalsche Qualifikationen, fiktive Titel, nicht existierende Labels
VerwechslungsgefahrArt. 3 Abs. 1 Bst. dKopieren des Designs eines Konkurrenzprodukts, Nachahmung der Verpackung
GeheimnisverratArt. 6 UWGNutzung der Kundenlisten eines früheren Arbeitgebers
Unlautere vergleichende WerbungArt. 3 Abs. 1 Bst. eUnrichtige Vergleiche mit einem Konkurrenzprodukt
Missbräuchliche AGBArt. 8 UWGUnausgewogene AGB, die Konsumenten auferlegt werden

Anschwärzung: Voraussetzungen und Verteidigung

Anschwärzung ist eine der häufigsten unlauteren Handlungen in der Praxis. Damit sie nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG erfüllt ist:

  • Die Äusserungen müssen sich auf die Produkte, Dienstleistungen, Preise, Tätigkeiten oder den Ruf eines Mitbewerbers beziehen
  • Die Äusserungen müssen unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend sein (wahre und verhältnismässige Kritiken sind grundsätzlich erlaubt)
  • Ein Bezug zum Wettbewerbsverhältnis ist erforderlich (zwischen Mitbewerbern oder im Verhältnis zu Kunden)

Achtung: Auch wahre Behauptungen können Anschwärzung darstellen, wenn sie unverhältnismässig, demütigend formuliert sind oder wenn ihre Verbreitung die Grenzen fairer Kritik überschreitet.

Die Zivilklagen nach UWG (Art. 9–11 UWG)

  • Unterlassungsklage: das Gericht auffordern, die unlautere Praktik sofort zu stoppen
  • Feststellungsklage: die Widerrechtlichkeit einer vergangenen unlauteren Handlung feststellen lassen
  • Schadensersatzklage: Schadenersatz für den erlittenen wirtschaftlichen Schaden
  • Klage auf Herausgabe des Gewinns: Herausgabe der durch die unlautere Handlung erzielten Gewinne
  • Vorsorgliche Massnahmen: Im Dringlichkeitsfall kann das Gericht vorsorgliche Massnahmen (superprovisorisch) sehr schnell anordnen, ohne dass die andere Partei angehört wird
  • Urteilsveröffentlichung: Möglichkeit, das die unlautere Praktik verurteilende Urteil zu veröffentlichen

Strafrechtliche Sanktionen bei unlauterem Wettbewerb (Art. 23 UWG)

Das UWG sieht Strafbestimmungen für bestimmte schwerwiegende unlautere Handlungen vor:

  • Irreführende Angaben über Waren oder deren Herkunft
  • Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen (Wirtschaftsspionage)
  • Korruption in Geschäftsbeziehungen (aktiv und passiv)

Die Strafe kann bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder eine erhebliche Geldstrafe betragen. Die Strafverfolgung erfolgt grundsätzlich auf Antrag (Art. 24 UWG), bestimmte Handlungen können jedoch von Amtes wegen verfolgt werden.

UWG und Markenrecht: Komplementarität

Das UWG und das MSchG (Markenschutzgesetz) ergänzen sich gegenseitig:

  • Das MSchG schützt beim IGE eingetragene Marken und verleiht ein ausschliessliches Nutzungsrecht
  • Das UWG schützt Unterscheidungszeichen (nicht eingetragene Marken, Handelsnamen, Design) gegen Verwechslung und Trittbrettfahren, auch ohne formelle Eintragung
  • Eine Klage kann gleichzeitig auf das MSchG und das UWG gestützt werden für maximalen Schutz

Was ist unlauterer Wettbewerb im Schweizer Recht?

Unlauterer Wettbewerb (Art. 2 UWG) ist jedes täuschende oder gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftspraktiken, das die Beziehungen zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Kunden beeinflusst. Er kann die Form von Anschwärzung, Verwechslung, Täuschung von Kunden, Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, aggressiven Praktiken usw. annehmen. Er kann von natürlichen oder juristischen Personen begangen werden.

Kann man Schadenersatz für unlauteren Wettbewerb in der Schweiz fordern?

Ja. Art. 9 UWG sieht mehrere Zivilklagen vor: Unterlassungsklage (unlautere Praktik stoppen), Feststellungsklage der Widerrechtlichkeit, Schadensersatzklage, und Klage auf Herausgabe des Gewinns. Das Opfer kann auch die Veröffentlichung des Urteils verlangen. Vorsorgliche Massnahmen (superprovisorisch) können vom Gericht sehr schnell angeordnet werden.

Ist Anschwärzung in der Schweiz strafbar?

Ja. Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG verbietet jede Anschwärzung der Produkte, Werke, Leistungen, Preise oder Geschäfte anderer durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen. Wahre Behauptungen können ebenfalls unlauter sein, wenn sie unnötig verletzend formuliert sind oder wenn ihre Verbreitung in keinem Verhältnis zum verfolgten Zweck steht.

Was ist Verwechslungsgefahr im Recht des unlauteren Wettbewerbs?

Verwechslungsgefahr (Art. 3 Abs. 1 Bst. d UWG) entsteht, wenn ein Unternehmen Unterscheidungszeichen (Marke, Firmenname, Design, Verpackung) verwendet, die mit jenen eines Mitbewerbers verwechselt werden können. Das UWG schützt so die Investitionen der Unternehmen in ihre Unterscheidungszeichen, ergänzend zum Markenrecht (MSchG). Der Schutz gilt auch ohne Markeneintragung, wenn ein Zeichen bekannt ist.

Gibt es strafrechtliche Sanktionen bei unlauterem Wettbewerb?

Ja. Art. 23 UWG sieht strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) für bestimmte schwerwiegende Formen des unlauteren Wettbewerbs vor: irreführende Behauptungen über Waren, Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen, aktive und passive Korruption im Handel. Die Strafverfolgung erfolgt in der Regel auf Antrag des Opfers (Art. 24 UWG).

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