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Abzüge für Unterhalt und Abschreibung von Liegenschaften

Abzüge für Unterhalt und Abschreibung von Liegenschaften

Die Unterhalts- und Abschreibungsabzüge für Liegenschaften in der Schweiz

Die Liegenschaftssteuer in der Schweiz weist in Bezug auf Unterhalts- und Abschreibungsabzüge bemerkenswerte Besonderheiten auf. Diese Elemente stellen erhebliche Hebel zur Optimierung der Steuerlast der Eigentümer dar. Das Schweizer Steuersystem erlaubt nämlich den Abzug zahlreicher mit dem Liegenschaftsunterhalt verbundener Aufwendungen sowie deren Wertminderung in Form von Abschreibungen. Diese Mechanismen variieren je nach der Art der Liegenschaft (Hauptwohnsitz, Miet- oder Geschäftsliegenschaft) und den kantonalen Gesetzgebungen. Das Schweizer Steuerrecht bietet mehrere Optimierungshebel, die jeder Eigentümer, der sein Liegenschaftsvermögen im Schweizer Rechtsrahmen effizient verwalten möchte, beherrschen sollte.

Pauschalabzug vs. effektive Kosten: Vergleich

Eigentümer von Liegenschaften in der Schweiz verfügen über zwei Methoden, um ihre Unterhaltsabzüge geltend zu machen. Diese Wahl erfolgt jährlich und je Liegenschaft:

Kriterium Pauschalabzug Effektive Kosten
Satz (Liegenschaft < 10 Jahre)10% des Bruttomieteinkommens / EigenmietwertsTatsächlicher belegter Betrag
Satz (Liegenschaft ≥ 10 Jahre)20% des Bruttomieteinkommens / EigenmietwertsTatsächlicher belegter Betrag
BelegeKeine erforderlichAlle Rechnungen obligatorisch
AdministrationEinfachDetaillierte Buchführung erforderlich
HauptvorteilEinfachheit, Sicherheit ohne ArbeitenOptimal bei grossen Arbeiten im Jahr
Jährliche Wahl möglich?JaJa

Unterscheidung zwischen Unterhaltskosten und wertvermehrenden Investitionen

Die korrekte Qualifikation der Aufwendungen stellt eine zentrale Frage im Liegenschaftssteuerrecht dar:

Art der Arbeiten Konkrete Beispiele Steuerliche Behandlung
Ordentlicher abzugsfähiger UnterhaltMalerarbeiten, laufende Reparaturen, identischer Heizungsersatz, FassadenreinigungIm Jahr vom steuerpflichtigen Einkommen abzugsfähig
Ausserordentlicher abzugsfähiger UnterhaltDachrenovierung, Ersatz veralteter Leitungen, identische BadezimmerrenovierungAbzugsfähig, ggf. verteilt
Wertvermehrende Investitionen (nicht abzugsfähig)Anbau, Aufstockung, Umbau in Wohnungen höherer Qualität, SwimmingpoolErhöht den Anschaffungspreis (Impensen beim Verkauf)
Energiemassnahmen (seit 2020 dem Unterhalt gleichgestellt)Wärmedämmung, Solarpanels, Ersatz Fossilheizung, DreifachverglasungAbzugsfähig, Verteilung auf 3 Jahre möglich
Gemischte ArbeitenKüchenrenovierung mit teilweiser qualitativer VerbesserungAufteilung nach Unterhalt/wertvermehrendem Anteil

Abschreibungsregime für Liegenschaften

Die steuerliche Abschreibung von Liegenschaften in der Schweiz unterliegt spezifischen Regeln, die je nach Art und Verwendung der Liegenschaft variieren. Zwei Hauptabschreibungsmethoden sind zulässig:

Art der Liegenschaft Privatvermögen Geschäftsvermögen / AG Anerkannter Satz (linear)
MietwohnliegenschaftKeine steuerliche AbschreibungAbschreibung anerkannt1,5–2%
Geschäfts-/IndustrieliegenschaftKeine steuerliche AbschreibungAbschreibung anerkannt2–4%
LandNicht abschreibungsfähigNicht abschreibungsfähig0%
Einbauten und InstallationenKeine steuerliche AbschreibungAbschreibung anerkannt10–25%

Für zum Geschäftsvermögen gehörende oder von juristischen Personen gehaltene Liegenschaften stellt die Abschreibung eine steuerlich abzugsfähige Aufwendung dar. Das als nicht abschreibungsfähig geltende Land muss vom eigentlichen Bau unterschieden werden.

Steuerliche Behandlung von Energierenovierungen

Die Schweizer Steuergesetzgebung hat sich entwickelt, um Investitionen in die Energieeffizienz von Gebäuden zu fördern. Seit Januar 2020 erlauben neue Bestimmungen einen günstigeren Steuerabzug für Massnahmen zur Energieeinsparung und zum Umweltschutz:

  • Wärmedämmung von Fassaden, Dächern und Böden
  • Ersatz von Fenstern und Aussentüren
  • Installation von Lüftungssystemen mit Wärmerückgewinnung
  • Ersatz von Fossilheizungen durch erneuerbare Systeme
  • Installation von Solarpanels (Photovoltaik oder thermisch)

Erhaltene kantonale Subventionen (Gebäudeprogramm) müssen vor der Berechnung des Steuerabzugs von den Arbeitskosten abgezogen werden.

Optimierungsstrategien für Unterhaltsabzüge

Eine kluge Planung der Unterhaltsarbeiten kann erhebliche Steuerersparnisse generieren:

  • Bündelung der Arbeiten in einer Steuerperiode mit hohem Grenzsteuersatz zur Maximierung der Abzugswirkung
  • Staffelung der Arbeiten über mehrere Jahre für ein regelmässiges Abzugsniveau
  • Wechsel zwischen Pauschalabzug und effektiven Kosten je nach Umfang der Arbeiten
  • Verteilung von Energierenovierungen auf 3 Jahre zur Optimierung der Abzüge

Häufige Fragen zu Liegenschaftssteuerabzügen

Was ist der Unterschied zwischen Unterhaltskosten und wertvermehrenden Investitionen?

Unterhaltskosten erhalten den bestehenden Zustand der Liegenschaft (Reparaturen, identischer Ersatz) und sind vom steuerpflichtigen Einkommen abzugsfähig. Wertvermehrende Arbeiten verbessern oder erhöhen den Wert der Liegenschaft (Anbauten, qualitative Verbesserungen) und sind nicht sofort abzugsfähig, reduzieren aber beim Verkauf den Liegenschaftsgewinn.

Kann man jedes Jahr zwischen Pauschale und effektiven Kosten wählen?

Ja. Der Steuerpflichtige kann jedes Jahr und je Liegenschaft zwischen dem Abzug der effektiven Kosten (durch Rechnungen belegt) und dem Pauschalabzug wählen. Die Pauschale beträgt in der Regel 10% für Liegenschaften unter 10 Jahren und 20% für ältere Liegenschaften. Diese Flexibilität ermöglicht es, die Abzüge je nach tatsächlich anfallenden Arbeiten zu optimieren.

Sind Energiesparmassnahmen abzugsfähig?

Ja. Seit der Steuerreform vom Januar 2020 werden Investitionen für Energieeinsparung und Umweltschutz (Dämmung, Solarpanels, Ersatz von Fossilheizungen) als abzugsfähige Unterhaltskosten behandelt, auch wenn sie den Wert des Gebäudes erhöhen. Die Kantone erlauben zudem eine Verteilung des Abzugs auf 3 Jahre.

Zu welchem Satz kann eine Geschäftsliegenschaft in der Schweiz abgeschrieben werden?

Für Geschäftsliegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören oder von juristischen Personen gehalten werden, betragen die Abschreibungssätze gemäss ESTV-Merkblatt A 1995 in der Regel 1,5% bis 4% bei der linearen Methode und 3% bis 8% bei der degressiven Methode, je nach Bauart. Das Land hingegen ist nicht abschreibungsfähig.

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