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Unterhaltsbeiträge bei Scheidung

Unterhaltsbeiträge bei Scheidung

Unterhaltsbeiträge bei Scheidung in der Schweiz

Die Scheidung hat für die betroffenen Ehegatten zahlreiche finanzielle Konsequenzen. Einer der heikelsten Aspekte ist die Frage der Unterhaltsbeiträge, die darauf abzielt, den Lebensunterhalt des Ex-Ehegatten und der Kinder nach der Trennung zu sichern. Im schweizerischen Recht unterliegen diese Beiträge strengen Grundsätzen, die verschiedene Faktoren berücksichtigen, wie die Ehedauer, die jeweilige finanzielle Lage der Ex-Ehegatten oder die spezifischen Bedürfnisse der Kinder. Die Festlegung dieser Beträge ist oft Quelle von Spannungen und Streitigkeiten und erfordert fundiertes rechtliches Fachwissen, um zu gerechten Lösungen zu gelangen.

Rechtlicher Rahmen der Unterhaltsbeiträge in der Schweiz

Das schweizerische Recht der Unterhaltsbeiträge wird hauptsächlich durch das Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt, insbesondere durch die Artikel 125 bis 132 für den Unterhalt des Ex-Ehegatten und die Artikel 276 bis 293 für den Kindesunterhalt. Die 2017 in Kraft getretene Reform hat die rechtliche Herangehensweise erheblich verändert und insbesondere das Prinzip der wirtschaftlichen Eigenständigkeit der Ex-Ehegatten gestärkt.

Der Unterhaltsbeitrag zugunsten eines Ex-Ehegatten ist im schweizerischen Recht nicht automatisch. Er wird gewährt, wenn einer der Ehegatten nicht allein für seinen angemessenen Unterhalt aufkommen kann. Artikel 125 ZGB legt die massgeblichen Kriterien für die Gewährung und Bemessung dieses Beitrags fest:

  • Die Aufgabenteilung während der Ehe
  • Die Ehedauer
  • Der Lebensstandard der Ehegatten während der Ehe
  • Das Alter und der Gesundheitszustand der Ehegatten
  • Die Einnahmen und das Vermögen der Ehegatten
  • Das Ausmass und die Dauer der Kinderbetreuung
  • Die Berufsausbildung und Verdienstmöglichkeiten der Ehegatten
  • Die Anwartschaften aus AHV und beruflicher Vorsorge

Berechnungsmethode und Zürcher Tabellen

Die folgende Tabelle zeigt die monatlichen Richtwerte pro Kind gemäss den Zürcher Tabellen (Referenz 2024), nach Alter und Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Diese Beträge sind Basiswerte, zu denen Familienzulagen und Sonderkosten hinzukommen.

Alter des Kindes Einkommen Schuldner < 4'000 CHF/Monat Einkommen Schuldner 4'000–6'000 CHF/Monat Einkommen Schuldner > 6'000 CHF/Monat
0–6 Jahre400–600 CHF600–900 CHF900–1'200 CHF
7–12 Jahre500–700 CHF700–1'000 CHF1'000–1'400 CHF
13–18 Jahre600–800 CHF800–1'200 CHF1'200–1'700 CHF

Hinweis: Diese Beträge sind Richtwerte. Die Genfer und Waadtländer Gerichte passen diese Werte an die konkreten Umstände an und wenden die Zweistufenmethode an (BGE 147 III 265). Die Familienzulagen (zwischen 200 und 310 CHF/Monat je nach Kanton) werden auf den geschuldeten Beitrag angerechnet.

Häufige Fragen zu Unterhaltsbeiträgen

Wie werden Unterhaltsbeiträge für Kinder in der Schweiz berechnet?

Seit der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Reform umfasst der Kindesunterhaltsbeitrag drei Elemente: (1) die direkten Kosten (Ernährung, Kleidung, Wohnen, Krankenversicherung, Freizeit); (2) den Betreuungsunterhalt, der die Erwerbsminderung des betreuenden Elternteils kompensiert; (3) die Sonderkosten (Facharzt, Sport- oder Musikaktivitäten usw.). Die Zürcher Tabellen werden in der gesamten Schweiz häufig als Referenz verwendet. Das Ergebnis wird dann proportional zum verfügbaren Einkommen der Eltern nach Abzug ihres jeweiligen Existenzminimums aufgeteilt.

Was sind die Zürcher Tabellen und gelten sie in Genf und Waadt?

Die Zürcher Tabellen sind statistische Tabellen, die von den Zürcher Kantonsbehörden erstellt wurden und die durchschnittlichen Kosten eines Kindes nach Alter und Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen angeben. Sie dienen in vielen Schweizer Kantonen als Referenz, auch in Genf und im Kanton Waadt, wobei die Westschweizer Gerichte sie als Ausgangspunkt verwenden und an die konkreten Umstände anpassen. Seit dem Bundesgerichtsurteil BGE 147 III 265 ist die Methode der Zürcher Tabellen kombiniert mit der Existenzminimumberechnung (Zweistufenmethode) zur Referenzmethode in der Schweiz geworden.

Ist der Unterhaltsbeitrag für den Ex-Ehegatten nach einer Scheidung automatisch?

Nein. Im schweizerischen Recht ist der Unterhaltsbeitrag zugunsten des Ex-Ehegatten nicht automatisch. Er wird nur gewährt, wenn es einem der Ehegatten nach der Scheidung nicht zumutbar ist, für seinen angemessenen Unterhalt selbst aufzukommen (Art. 125 ZGB). Das Prinzip der wirtschaftlichen Eigenständigkeit (Clean Break) überwiegt: Jeder Ehegatte soll für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen. Der Unterhaltsbeitrag ist insbesondere gerechtfertigt, wenn die Ehe die berufliche Karriere eines Gatten dauerhaft beeinflusst hat (sogenannte lebensprägende Ehe, in der Regel über 10 Jahre oder mit Kindern).

Können Unterhaltsbeiträge nach dem Scheidungsurteil abgeändert werden?

Ja. Durch Urteil oder genehmigte Vereinbarung festgesetzte Unterhaltsbeiträge können auf gerichtlichen Antrag abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse seit der ursprünglichen Entscheidung wesentlich und dauerhaft geändert haben (Art. 129 ZGB für den Ex-Ehegatten; Art. 286 ZGB für Kinder). Häufige Gründe sind: Stellenverlust, wesentliche Lohnerhöhung, Wiederverheiratung des Berechtigten, Änderung der Bedürfnisse der Kinder, Änderung der Betreuungsregelung. Eine Einkommensänderung von mindestens 10% gilt gemäss Rechtsprechung allgemein als relevante Schwelle.

Was geschieht, wenn der Schuldner die festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht zahlt?

Der Gläubiger hat mehrere Rechtsmittel zur Verfügung: (1) die Drittschuldnerverfügung (Art. 132 ZGB): Das Gericht kann dem Arbeitgeber oder den Sozialversicherungen anordnen, direkt an den Gläubiger zu zahlen; (2) Kantonale Vorschüsse: Jeder Schweizer Kanton verfügt über einen Dienst, der ausstehende Unterhaltsbeiträge vorstreckt und die Eintreibung beim Schuldner übernimmt; (3) Betreibung für Schulden, mit einem reduzierten Existenzminimum für den Unterhaltsschuldner; (4) Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (Art. 217 StGB), strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.

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