Das Urheberrecht in der Schweiz
Das Urheberrecht ist der rechtliche Schutz, der Schöpfern von literarischen, künstlerischen, wissenschaftlichen und informatischen Werken gewährt wird. In der Schweiz wird es durch das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) vom 9. Oktober 1992, das regelmässig revidiert wird, geregelt. Der Schutz ist automatisch, ohne Registrierungspflicht. SUISA, ProLitteris, SUISSIMAGE und andere Verwertungsgesellschaften verwalten bestimmte Rechte kollektiv. PBM Avocats vertritt Schöpfer und Werknutzer in Genf und Lausanne.
Die durch das URG geschützten Werke
| Werkkategorie | Beispiele | Besondere Bedingungen |
|---|---|---|
| Literarische Werke | Romane, Artikel, Reden, wissenschaftliche Texte | Individuelle Ausdrucksform erforderlich |
| Musikwerke | Kompositionen, Texte, Arrangements | Von SUISA verwaltet |
| Kunstwerke | Gemälde, Skulpturen, künstlerische Fotografien | Individueller kreativer Charakter |
| Audiovisuelle Werke | Filme, Serien, Dokumentationen, Videoclips | Von SUISSIMAGE verwaltet |
| Computerprogramme | Software, Anwendungen, Quellcode | Ohne hohe Originalität geschützt |
| Datenbanken | Originale Datensammlungen in ihrer Auswahl | Originalität in Auswahl oder Anordnung |
Die Rechte des Urhebers
Das URG unterscheidet zwei Kategorien von Rechten:
Urheberpersönlichkeitsrechte (unveräusserlich):
- Urheberschaft: als Urheber des Werks anerkannt zu werden
- Werkintegrität: Änderungen zu widersprechen, die das Werk entstellen
- Veröffentlichungsrecht: zu entscheiden, ob und wann das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird
Vermögensrechte (übertragbar):
- Vervielfältigungsrecht: jede Vervielfältigung des Werks zu genehmigen oder zu verbieten
- Verbreitungsrecht: Exemplare des Werks zu verbreiten
- Recht auf öffentliche Wiedergabe: öffentliche Aufführung, Online-Verbreitung
- Übersetzungs- und Bearbeitungsrecht: die Übersetzung oder Umgestaltung des Werks zu genehmigen
- Vermietungsrecht: Exemplare des Werks zu vermieten
Die verwandten Schutzrechte
Das URG schützt auch die Rechte von Personen, die zur Verbreitung von Werken beitragen, ohne deren Urheber zu sein:
- Interpreten: Musiker, Schauspieler, Sänger haben Rechte an ihren Darbietungen (70 Jahre)
- Tonträgerhersteller: Plattenlabels (70 Jahre ab Veröffentlichung)
- Hersteller audiovisueller Werke: Filmproduzenten
- Sendeunternehmen: Rechte an ihren Sendungen
Urheberrechtsverletzungen: zivil- und strafrechtliche Klagen
- Unterlassungsklage (Art. 62 URG): die Verletzung zu stoppen und jeden Rückfall zu verhindern
- Schadenersatzklage (Art. 62 URG): Ersatz des erlittenen Schadens
- Gewinnherausgabe: Restitution der vom Verletzer erzielten Gewinne
- Dringende vorsorgliche Massnahmen: Sperrung der Verbreitung des verletzenden Werks, Beschlagnahme
- Strafklage (Art. 67 URG): bei vorsätzlichen Verletzungen, Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder erhebliche Geldstrafe
Sind Werke in der Schweiz automatisch urheberrechtlich geschützt?
Ja. In der Schweiz entsteht das Urheberrecht automatisch mit der Schöpfung des Werks, ohne Registrierungspflicht oder vorherige Hinterlegung. Kein © Zeichen ist gesetzlich vorgeschrieben (obwohl es nützlich ist, um den Schutz anzuzeigen). Der Schutz besteht, sobald das Werk die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt: individueller Charakter und Originalität.
Wie lange dauert der Urheberrechtsschutz in der Schweiz?
Die Schutzdauer beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (post mortem auctoris). Für fotografische Werke und Computerprogramme beträgt die Dauer ebenfalls 70 Jahre. Für verwandte Schutzrechte (Interpreten, Tonträgerhersteller) beträgt die Dauer 70 Jahre ab der Aufführung oder Veröffentlichung. Nach Ablauf fällt das Werk in die Gemeinfreiheit.
Darf ein urheberrechtlich geschütztes Werk für private Zwecke frei verwendet werden?
Ja, in gewissen Grenzen. Die private Nutzung ist für persönliche oder familiäre Zwecke erlaubt (Art. 19 URG). Dazu gehört das Kopieren eines rechtmässig erworbenen Werks für den persönlichen Gebrauch. Die Nutzung zu kommerziellen Zwecken, die massenhafte digitale Vervielfältigung oder die Zurverfügungstellung im Internet übersteigen den Privatgebrauch und erfordern eine Genehmigung oder die Zahlung von Gebühren an Verwertungsgesellschaften (SUISA, ProLitteris usw.).
Kann die SUISA von meinem Betrieb Vergütungen fordern?
Ja. SUISA ist die Verwertungsgesellschaft der Urheber, Textdichter und Verleger von Musik. Jeder Betrieb, der Musik öffentlich aufführt (Restaurant, Café, Geschäft, Hotel, Diskothek), muss eine Vergütung an die SUISA entrichten. Die Tarife sind veröffentlicht und basieren auf der Fläche des Lokals, der Art der Nutzung und dem Umsatz. Nichtzahlung kann zu zivil- und strafrechtlichen Klagen führen.
Was kann ich tun, wenn mein Werk ohne Genehmigung im Internet verwendet wird?
Sie können: (1) eine Takedown-Notice an die Plattform senden, die den rechtswidrigen Inhalt hostet; (2) eine Abmahnung an den nicht autorisierten Nutzer senden; (3) eine zivilrechtliche Klage wegen Urheberrechtsverletzung einreichen (Unterlassung, Schadenersatz); (4) eine Strafanzeige wegen vorsätzlicher Urheberrechtsverletzung erstatten (Art. 67 URG).