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PBM Avocats – Avocats Genève Lausanne
Verein und Stiftung in der Schweiz

Verein und Stiftung in der Schweiz

Vereine und Stiftungen sind die beiden hauptsächlichen Rechtsformen gemeinnütziger Organisationen (NPO) in der Schweiz. Sie werden durch die Art. 60–79 bzw. 80–89a des Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt und bieten geeignete Strukturen für philanthropische, kulturelle, wissenschaftliche, sportliche und soziale Tätigkeiten. PBM Avocats begleitet Gründer, Mitglieder von Stiftungsräten und Vereinsverantwortliche in Genf und Lausanne bei der Gründung, Governance und Compliance ihrer Organisationen.

Der Verein: eine Personenorganisation

Der Verein entsteht durch den Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen um einen gemeinsamen nicht wirtschaftlichen Zweck (Art. 60 Abs. 1 ZGB). Das wesentliche Kriterium ist, dass der Zweck nicht hauptsächlich wirtschaftlicher Natur sein darf, was den Verein von Handelsgesellschaften unterscheidet. Vereine können jedoch ergänzende wirtschaftliche Tätigkeiten im Dienst ihres Hauptzwecks ausüben (z.B. Verkauf von Publikationen, Organisation von Bezahlveranstaltungen).

  • Gründung: durch Annahme schriftlicher Statuten (Art. 60 Abs. 1 ZGB); keine Notariatsurkunde erforderlich
  • Mitglieder: Mindestanzahl durch Statuten festgelegt; Aufnahme- und Ausschlussbedingungen werden frei bestimmt
  • Obligatorische Organe: Generalversammlung (oberstes Organ) und Vorstand
  • Haftung: Der Verein haftet für seine Schulden mit seinem Vermögen; Mitglieder haften nicht persönlich (ausser statutarisch anders bestimmt)
  • Auflösung: durch Beschluss der Generalversammlung oder bei Erreichung des Zwecks

Die Vereinsstatuten: Pflichtinhalt

Die Vereinsstatuten müssen gemäss Art. 60 Abs. 1 ZGB folgende Elemente enthalten:

Element Beschreibung Charakter
Name des Vereins Frei gewählte Bezeichnung Obligatorisch
Sitz Gemeinde in der Schweiz Obligatorisch
Vereinszweck Genaue Beschreibung der verfolgten Ziele Obligatorisch
Finanzmittel Mitgliederbeiträge, Spenden, Erträge aus Tätigkeiten Empfohlen
Organisation Struktur der Organe, Kompetenzen, Quoren Empfohlen
Auflösung / Liquidation Voraussetzungen und Verwendung des Restvermögens Dringend empfohlen

Die Stiftung: dauerhafte Widmung eines Vermögens

Die Stiftung ist ein einem bestimmten Zweck gewidmetes Vermögen (Art. 80 ZGB). Sie kann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (Notariatsurkunde erforderlich, Art. 81 Abs. 1 ZGB) oder durch Testament (Art. 81 Abs. 2 ZGB) errichtet werden. Die Stiftung hat keine Mitglieder; sie wird von einem Stiftungsrat verwaltet, dessen Mitglieder treuhänderisch im Dienst des Stiftungszwecks handeln. Eine einmal errichtete Stiftung ist grundsätzlich unwiderruflich, und ihr Zweck kann nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde geändert werden, wenn sich die objektiven Umstände verändert haben (Art. 86 ZGB).

  • Stiftungsurkunde: Notariatsurkunde (inter vivos) oder Testament (mortis causa)
  • HR-Eintragung: obligatorisch; die Stiftung erlangt mit der Eintragung Rechtspersönlichkeit
  • Aufsicht: durch die kantonale oder eidgenössische Stiftungsaufsichtsbehörde
  • Revisionsstelle: obligatorisch bei Aktiven über CHF 200'000 (Art. 83b ZGB)
  • Jahresbericht: Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht werden der Aufsichtsbehörde eingereicht

Besondere Stiftungstypen

Das schweizerische Recht kennt mehrere spezifische Stiftungstypen:

  • Familienstiftung (Art. 335 ZGB): widmet ein Vermögen der Deckung von Ausbildungs-, Ausstattungs- oder Unterhaltsbedürfnissen von Familienmitgliedern; ausgenommen von der kantonalen Aufsicht
  • Kirchliche Stiftung: dem kanonischen Recht unterstellt und teilweise von den ZGB-Regeln befreit
  • Vorsorgestiftung (BVG): Einrichtung der beruflichen Vorsorge, der BVFG und der Aufsicht der FINMA oder kantonaler Behörden unterstellt
  • Dachstiftung: Struktur, die für Drittspender separate zweckgebundene Fonds verwaltet

Besteuerung von Vereinen und Stiftungen

Vereine und Stiftungen, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, können eine Steuerbefreiung von der Gewinn- und Kapitalsteuer erhalten, die von den kantonalen Steuerbehörden (und auf Bundesebene für die direkte Bundessteuer) gewährt wird. Diese Befreiung setzt voraus, dass der Zweck ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützig ist, dass die Mittel zweckkonform verwendet werden und dass den Gründern oder nahestehenden Personen kein privater wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird. Spenden an einen steuerbefreiten Verein oder eine steuerbefreite Stiftung sind in der Regel in der Steuererklärung des Spenders abziehbar (Art. 33a DBG). Die Koordination mit unserem Team für Steuerrecht wird empfohlen, um diese Aspekte zu optimieren.

Häufig gestellte Fragen zu Verein und Stiftung in der Schweiz

Muss ein Schweizer Verein zwingend ins Handelsregister eingetragen werden?

Nein. Art. 60 Abs. 1 ZGB ermöglicht es jedem Verein, durch Annahme schriftlicher Statuten Rechtspersönlichkeit zu erwerben, ohne eine Handelsregistereintragung zu benötigen. Die Eintragung ist jedoch für Vereine, die eine kaufmännische Tätigkeit ausüben, obligatorisch und für andere freiwillig. Vereine, die von kantonalen Steuerbefreiungen profitieren möchten, müssen häufig eine HR-Eintragung vorweisen, um ihren Status nachzuweisen. Die HR-Eintragung wird auch für Vereine empfohlen, die ein Bankkonto eröffnen oder wichtige Verträge abschliessen möchten.

Was ist der grundlegende Unterschied zwischen einem Verein und einer Stiftung?

Der Verein (Art. 60 ff. ZGB) besteht aus einer Personengemeinschaft, die sich für einen gemeinsamen Zweck zusammenfindet. Er wird von seinen Mitgliedern kontrolliert, die in der Generalversammlung zusammenkommen. Die Stiftung (Art. 80 ff. ZGB) ist dagegen die Widmung eines Vermögens für einen bestimmten Zweck. Sie hat keine Mitglieder: Sie wird von einem Stiftungsrat verwaltet und steht unter der Aufsicht der zuständigen kantonalen oder eidgenössischen Behörde. Die Stiftung ist nach ihrer Errichtung grundsätzlich unwiderruflich, weshalb eine gründliche Überlegung vor ihrer Gründung unerlässlich ist. Der Verein kann durch Beschluss seiner Mitglieder aufgelöst werden.

Wie erhält eine Stiftung in der Schweiz die Steuerbefreiung?

Die Steuerbefreiung einer Stiftung (und eines Vereins) wird von den kantonalen Steuerbehörden (und eidgenössisch für die direkte Bundessteuer) gewährt, wenn die Stiftung ausschliesslich einen gemeinnützigen Zweck verfolgt und ihre Tätigkeit tatsächlich diesem Zweck entspricht. Die Kriterien sind: Gemeinnützigkeit der Tätigkeit, keine Gewinnausschüttung an Privatpersonen und ausschliessliche Widmung des Vermögens für den gemeinnützigen Zweck im Falle der Auflösung. Der Antrag auf Steuerbefreiung ist bei den kantonalen Steuerbehörden mit den Statuten und den Jahresrechnungen einzureichen.

Wer beaufsichtigt die Stiftungen in der Schweiz?

Stiftungen stehen je nach ihrem geografischen Tätigkeitsbereich unter der Aufsicht der zuständigen Behörde. Lokale oder kantonale Stiftungen werden von der kantonalen Stiftungsaufsichtsbehörde beaufsichtigt (in Genf: Département de la cohésion sociale et de la solidarité; in Waadt: Service des affaires culturelles). Stiftungen, die in mehreren Kantonen oder im Ausland tätig sind, werden von der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESA), die dem Eidgenössischen Departement des Innern angegliedert ist, beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Stiftung ihren Zweck einhält, eine ordnungsgemässe Buchhaltung führt und ihre Organe korrekt handeln.

Welcher Mindestbetrag ist für die Gründung einer Stiftung in der Schweiz erforderlich?

Das schweizerische Recht schreibt kein gesetzliches Mindestdotationskapital vor. In der Praxis verlangen die Aufsichtsbehörden jedoch ein ausreichendes Vermögen, damit die Stiftung ihren Zweck dauerhaft erfüllen kann. Ein Dotationskapital von CHF 50'000 gilt in der Regel als praktisches Minimum für eine kleine Stiftung. Bei nationalen oder internationalen Stiftungen beläuft sich das Anfangskapital häufig auf mehrere Hunderttausend oder Millionen Franken. Donor-Advised-Funds ermöglichen es, mit geringeren Beträgen zu bestehenden Stiftungen beizutragen.

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