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Werkvertrag und Auftragsvertrag im Bauwesen

Werkvertrag und Auftragsvertrag im Bauwesen

Werkvertrag und Auftragsvertrag im Schweizer Bauwesen

Das Immobilienbauwesen in der Schweiz stützt sich auf zwei grundlegende Vertragstypen: den Werkvertrag und den Auftragsvertrag. Diese Rechtsinstrumente regeln die Beziehungen zwischen Bauherren, Unternehmern, Architekten und Ingenieuren während des gesamten Bauprojekts. Das schweizerische Recht trifft eine klare Unterscheidung zwischen diesen beiden Vertragstypen, die durch die Artikel 363 bis 379 OR für den Werkvertrag bzw. durch die Artikel 394 bis 406 OR für den Auftragsvertrag geregelt werden. Diese Unterscheidung ist von grundlegender Bedeutung, da sie die Verantwortlichkeiten, Pflichten und Rechte der an einem Bauprojekt beteiligten Parteien bestimmt. Unsere Anwaltskanzlei begleitet die Akteure des Sektors bei der Aushandlung, Ausarbeitung und Ausführung dieser Verträge.

Grundlegende Unterschiede zwischen Werkvertrag und Auftragsvertrag

Das schweizerische Rechtssystem trifft eine klare Unterscheidung zwischen dem Werkvertrag und dem Auftragsvertrag. Diese Differenzierung beruht auf genauen Kriterien, die die Art der Pflichten und Verantwortlichkeiten der Parteien bestimmen.

Der Werkvertrag (Art. 363 OR) zeichnet sich durch die Ergebnispflicht des Unternehmers aus. Dieser verpflichtet sich, ein Werk gemäss den vereinbarten Spezifikationen herzustellen und dem Bauherrn zu übergeben. Die Vergütung ist direkt mit der ordnungsgemässen Ausführung des Werkes verknüpft. In diesem Rahmen trägt der Unternehmer eine objektive Haftung für Werkmängel, unabhängig von einem Verschulden seinerseits.

Im Gegensatz dazu definiert sich der Auftragsvertrag (Art. 394 OR) durch eine Pflicht zu Mitteln. Der Beauftragte, in der Regel der Architekt oder Ingenieur, verpflichtet sich, alle notwendigen Anstrengungen zur Erreichung des gesetzten Ziels zu unternehmen, ohne jedoch ein bestimmtes Ergebnis zu garantieren. Seine Haftung wird nur bei Fahrlässigkeit oder Verletzung seiner Sorgfalts- und Treuepflichten begründet.

Kriterien der rechtlichen Qualifikation

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat mehrere Kriterien zur Unterscheidung dieser beiden Vertragstypen entwickelt:

  • Die Art der Pflicht: Ergebnis vs. Mittel
  • Die Unabhängigkeit bei der Ausführung der Leistung
  • Die Art der Vergütung: Pauschal oder zeitbasiert
  • Die Möglichkeit, verbindliche Anweisungen zu erteilen
  • Der Grad der Unterordnung zwischen den Parteien

Diese Qualifikation hat erhebliche praktische Bedeutung. Sie bestimmt nicht nur das anwendbare Haftungsregime, sondern beeinflusst die Verjährungsfristen, die Modalitäten der Vertragsauflösung und die verlangbaren Garantien.

In der Praxis weisen bestimmte Verträge gemischte Merkmale auf und vereinen Elemente sowohl des Werkvertrags als auch des Auftragsvertrags. In solchen Situationen analysieren unsere spezialisierten Anwälte jede Leistung einzeln, um das anwendbare Rechtsregime zu bestimmen.

Rechtliches Regime des Werkvertrags im Bauwesen

Der Werkvertrag ist das bevorzugte Rechtsinstrument für Bauarbeiten in der Schweiz. Er unterliegt den Artikeln 363 bis 379 des Obligationenrechts (OR), ergänzt durch eine umfangreiche Rechtsprechung, die seinen Rahmen und seine Anwendungsmodalitäten präzisiert.

Der Unternehmer verpflichtet sich, gegen eine Vergütung, die der Bauherr zu leisten verspricht, ein Werk auszuführen. Diese gesetzliche Definition weist mehrere grundlegende Merkmale auf, die das Verhältnis zwischen den Parteien strukturieren.

Hauptpflichten des Unternehmers

  • Das Werk persönlich ausführen, ausser wenn die Natur der Sache sein persönliches Eingreifen nicht verlangt (Art. 364 OR)
  • Auf eigene Kosten die für die Ausführung des Werkes notwendigen Mittel, Gerätschaften und Werkzeuge bereitstellen (Art. 364 OR)
  • Das Werk innerhalb der vertraglich festgesetzten Fristen beginnen und vollenden
  • Gewährleisten, dass das Werk frei von Mängeln ist, die seinen Wert oder seine Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern (Art. 368 OR)
  • Den Bauherrn über alle Umstände informieren, die die Ausführung des Vertrags beeinträchtigen könnten

Die Haftung für Mängel ist ein zentrales Element des Werkvertrags. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Fehlen sachlicher und rechtlicher Mängel am gelieferten Werk zu gewährleisten. Bei Baumängeln hat der Bauherr mehrere Rechte:

  • Kostenlose Nachbesserung, wenn diese ohne unverhältnismässige Kosten möglich ist
  • Verhältnismässige Preisminderung
  • Vertragsauflösung in schweren Fällen
  • Schadenersatz bei Verschulden des Unternehmers

Das schweizerische Recht sieht spezifische Verjährungsfristen für die Mängelgewährleistung vor: fünf Jahre für Immobilien und zwei Jahre für Mobilien (Art. 371 OR). Diese Fristen beginnen mit der Abnahme des Werkes durch den Bauherrn zu laufen.

Besonderheiten des Auftragsvertrags im Bauwesen

Im Bereich des Bauwesens in der Schweiz regelt der Auftragsvertrag hauptsächlich die Beziehungen mit Architekten, Ingenieuren und anderen Fachleuten, die intellektuelle Leistungen erbringen. Dieser durch die Artikel 394 bis 406 des Obligationenrechts definierte Vertragsrahmen weist Besonderheiten auf, die ihn klar vom Werkvertrag unterscheiden.

Der Auftragsvertrag zeichnet sich durch die Verpflichtung des Beauftragten aus, die versprochenen Dienste gemäss den Vertragsbedingungen zu erbringen. Diese Definition impliziert eine Pflicht zu Mitteln und nicht zu Ergebnissen, was den grundlegenden Unterschied zum Werkvertrag darstellt.

Verantwortlichkeiten und Pflichten des Beauftragten

Der bei einem Bauprojekt mandatierte Architekt oder Ingenieur übernimmt mehrere wesentliche Verantwortlichkeiten:

  • Sorgfalts- und Treuepflicht bei der Ausführung des Mandats
  • Pflicht zur Rechenschaftsablage über seine Verwaltung
  • Beratungs- und Informationspflicht gegenüber dem Bauherrn
  • Haftung für Handlungen seiner Hilfspersonen (Art. 101 OR)
  • Schutz der Interessen des Auftraggebers gemäss den Regeln von Treu und Glauben

Die Vergütung des Beauftragten wird in der Regel nach aufgewendeter Zeit oder aufgrund eines Prozentsatzes der Gesamtkosten des Werkes berechnet, gemäss den SIA-Normen (Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein). Bei fehlender vertraglicher Vereinbarung wird die Vergütung nach Übung sowie nach Art und Dauer der geleisteten Dienste bestimmt.

Eine bemerkenswerte Besonderheit des Auftragsvertrags liegt in seiner Widerruflichkeit. Artikel 404 OR sieht vor, dass jede Partei den Auftrag jederzeit widerrufen oder kündigen kann. Diese Bestimmung gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als zwingend, d.h. die Parteien können sie vertraglich nicht abbedingen. Eine zur Unzeit erfolgte Kündigung kann jedoch die Haftung des Kündigenden für den der anderen Partei verursachten Schaden begründen.

Im spezifischen Kontext des Bauwesens können die Architektenaufträge verschiedene Projektphasen umfassen:

  • Vorstudien und Machbarkeit
  • Vorprojekt und Bauprojekt
  • Baubewilligungsverfahren
  • Ausschreibung und Vergabe der Arbeiten
  • Bauleitung
  • Abnahme des Werkes und Schlussabrechnung

Werkvertrag vs. Auftragsvertrag: Vergleich

KriteriumWerkvertrag (Art. 363 OR)Auftragsvertrag (Art. 394 OR)
Art der PflichtErgebnispflichtPflicht zu Mitteln
Typische AkteureUnternehmer, Maurer, ElektrikerArchitekten, Ingenieure, Geometer
Haftung für MängelObjektiv (ohne notwendiges Verschulden)Bei Verschulden (Fahrlässigkeit)
Gewährleistungsfrist Immobilien5 Jahre (Art. 371 Abs. 2 OR)10 Jahre (ordentliche Verjährung)
KündigungDurch Bauherrn mit EntschädigungJederzeit durch beide Parteien (Art. 404 OR)
VergütungPauschale, Regie, EinheitspreiseZeitaufwand, % der Kosten (SIA-Normen)

Häufige Fragen zu Bauverträgen

Kann ein Werkvertrag während der Bauphase gekündigt werden?

Ja. Der Bauherr kann den Werkvertrag jederzeit vor Vollendung des Werkes kündigen (Art. 377 OR). Er muss dem Unternehmer dann die bereits geleisteten Arbeiten entschädigen und für den entgangenen Gewinn aufkommen. Der Unternehmer kann den Vertrag ebenfalls aus wichtigem Grund kündigen (z.B. anhaltende Nichtzahlung).

Kann der Architekt jederzeit abberufen werden?

Ja, gemäss Art. 404 OR, der zwingend ist. Jede Partei kann den Auftragsvertrag jederzeit kündigen. Eine zur Unzeit erfolgte Kündigung verpflichtet den Kündigenden jedoch, den der anderen Partei verursachten Schaden zu ersetzen.

Wie werden Änderungen der Arbeiten während der Bauphase gehandhabt?

Jede wesentliche Änderung des ursprünglichen Projekts sollte Gegenstand eines schriftlichen Nachtrags sein, der die Art der Zusatzarbeiten, ihre Kosten und die Auswirkungen auf die Fristen präzisiert. Ohne vorherige schriftliche Vereinbarung kann der Unternehmer den üblichen Preis für auf Verlangen des Bauherrn ausgeführte Zusatzarbeiten geltend machen.

Was ist ein Totalunternehmervertrag?

Der Totalunternehmervertrag überträgt einem einzigen Unternehmer die Konzeption und vollständige Realisierung eines Projekts (Design and Build). Der Unternehmer übernimmt damit die Verantwortlichkeiten, die normalerweise zwischen dem Architekten-Beauftragten und dem Unternehmer geteilt werden. Dieses Modell bietet dem Bauherrn einen einzigen Ansprechpartner, vermindert aber seine Kontrolle über die Konzeption.

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