Der Werkvertrag ist der Vertrag, durch den sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung verpflichtet (Art. 363 OR). Er unterscheidet sich vom Auftragsvertrag durch die Ergebnispflicht: Der Unternehmer garantiert ein Werk, das den vereinbarten Spezifikationen entspricht. Dieser Vertrag regelt viele Situationen: Bau- und Umbauarbeiten, Softwareentwicklung, Herstellung von Gegenständen, technische Studien. PBM Avocats in Genf und Lausanne wirkt bei der Ausarbeitung dieser Verträge und bei daraus entstehenden Streitigkeiten mit.
Definition und Ergebnispflicht (Art. 363-364 OR)
Im Gegensatz zum Beauftragten, der sich zu einer sorgfältigen Bemühung verpflichtet, garantiert der Unternehmer ein Ergebnis: Das Werk muss gemäss den vertraglichen Spezifikationen und innerhalb der vereinbarten Fristen abgeliefert werden. Diese Ergebnispflicht hat mehrere Implikationen:
- Der Unternehmer trägt das Risiko des technischen Scheiterns, wenn dieses ihm zuzurechnen ist;
- Er ist verpflichtet, den Besteller auf Mängel der gelieferten Materie oder der erhaltenen Anweisungen hinzuweisen, die die Konformität des Werkes gefährden könnten (Art. 365 OR);
- Er organisiert seine Arbeit und Mittel frei, ohne ständigen Anweisungen des Bestellers zu unterliegen;
- Die Abgrenzung vom Arbeitsvertrag (Subordination) ist in der Praxis oft umstritten.
Die Gewährleistung für Werkmängel (Art. 368 OR)
Die Mängelgewährleistung ist die zentrale Pflicht des Unternehmers gegenüber dem Besteller. Art. 368 OR sieht folgende Rechtsbehelfe bei Mängeln vor:
| Rechtsbehelf | Voraussetzung | Inhalt |
|---|---|---|
| Nachbesserung | Behebarer Mangel ohne unverhältnismässige Kosten | Der Unternehmer behebt die Mängel innert angemessener Frist |
| Minderung | Unbehobener Mangel oder unverhältnismässige Nachbesserung | Herabsetzung des Preises proportional zur Wertminderung |
| Vertragsauflösung | Schwerwiegender Mangel, der das Werk unbrauchbar macht | Rückgabe des Werkes und Rückerstattung des Preises |
| Schadenersatz | Nachgewiesenes Verschulden des Unternehmers | Entschädigung des zusätzlichen Schadens (Art. 368 Abs. 1 OR) |
Das Nachbesserungsrecht und seine Grenzen
Das Nachbesserungsrecht des Unternehmers (Nachbesserungsrecht) ist ein in Art. 368 OR vorgesehenes Vorrecht. Vor der Ausübung einschneidenderer Rechtsbehelfe (Minderung, Auflösung) muss der Besteller dem Unternehmer grundsätzlich die Möglichkeit einräumen, die Mängel innert angemessener Frist zu beheben. Dieses Nachbesserungsrecht hat jedoch Grenzen:
- Die Nachbesserung ist nicht geschuldet, wenn sie unmöglich ist (unbehebarer Mangel);
- Sie ist nicht geschuldet, wenn sie im Verhältnis zum Nutzen für den Besteller unverhältnismässig ist;
- Sie kann verweigert werden, wenn der Unternehmer klar erklärt hat, dass er keine Nachbesserung vornehmen wird;
- Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, kann der Besteller direkt zu anderen Rechtsbehelfen übergehen.
Die Verjährungsfristen beim Werkvertrag (Art. 371 OR)
Die Verjährungsfristen der Gewährleistungsklage variieren je nach Art des Werkes:
- 5 Jahre für bewegliche Werke (Art. 371 Abs. 1 OR) ab der Abnahme;
- 5 Jahre für unbewegliche Werke (Art. 371 Abs. 2 OR) ab der Abnahme;
- 20 Jahre bei arglistigem Verschweigen von Mängeln durch den Unternehmer (Art. 371 Abs. 2 in fine OR).
Diese Fristen können vertraglich innerhalb der gesetzlichen Grenzen geändert werden. Die SIA-Norm 118 (Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins) sieht im Baubereich spezifische Gewährleistungsfristen vor, die häufig durch Verweis in Bauverträge einbezogen werden.
Der Preis des Werkes (Art. 373-375 OR)
Das schweizerische Recht unterscheidet mehrere Arten der Preisbestimmung beim Werkvertrag:
- Pauschalpreis (Art. 373 OR): Der Unternehmer kann keinen Aufpreis verlangen, auch wenn die Arbeiten seine anfänglichen Voraussagen überstiegen haben, ausser bei ausserordentlichen, unvorhergesehenen Umständen;
- Regie-Preis: Berechnung auf der Basis von Zeitaufwand und Material; der Unternehmer muss den Besteller informieren, wenn der Betrag die ursprünglichen Schätzungen überschreiten wird;
- Mischpreis: Kombination aus pauschalen und Regiepreiselementen je nach Arbeitsposten.
Für Bauarbeiten in Genf und Waadt wird die SIA-Norm 118 häufig in Verträge einbezogen und enthält detaillierte Regeln zur Abrechnung von Zusatzarbeiten, Zahlungsfristen und Werkabnahmebedingungen. PBM Avocats berät seine Klienten sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei der Verwaltung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Immobilienprojekten.
Häufige Fragen zum Werkvertrag in der Schweiz
Wie muss der Unternehmer Mängel beim Werkvertrag anzeigen?
Es ist der Besteller (Auftraggeber) — und nicht der Unternehmer —, der Mängel prüfen und anzeigen muss. Art. 367 OR verpflichtet den Besteller, das Werk bei der Abnahme zu prüfen und den Unternehmer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er Mängel feststellt. Die Anzeige muss hinreichend präzise sein, damit der Unternehmer das Problem identifizieren kann. Für verborgene Mängel ist die Anzeige unmittelbar nach ihrer Entdeckung zu erstatten. Bei unterlassener Mängelanzeige gehen die Gewährleistungsrechte verloren.
Was ist das Nachbesserungsrecht des Unternehmers?
Das Nachbesserungsrecht ist das Recht des Unternehmers, Mängel an seinem Werk zu beheben, bevor der Besteller andere Rechtsbehelfe (Minderung, Auflösung des Vertrags, Schadenersatz) geltend machen kann. Art. 368 OR sieht vor, dass bei einem mangelhaften Werk der Besteller zunächst verlangen kann, dass der Unternehmer die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist behebt. Erst wenn der Unternehmer die Mängel nicht innerhalb dieser Frist behebt, kann der Besteller zu anderen Rechtsbehelfen übergehen.
Wer trägt das Risiko der zufälligen Zerstörung des Werkes während der Ausführung?
Gemäss Art. 376 OR trägt der Unternehmer das Risiko, wenn das Werk vor der Ablieferung und ohne Verschulden des Bestellers durch Zufall untergeht oder sich verschlechtert. Wenn der Verlust jedoch auf die vom Besteller gelieferte Materie oder auf dessen Anweisungen zurückzuführen ist, geht das Risiko auf den Besteller über. Ist der Besteller im Verzug mit der Abnahme, trägt er ebenfalls das Risiko. Diese Bestimmung ist dispositiv und kann vertraglich abgeändert werden.
Kann der Preis während der Ausführung des Werkvertrags geändert werden?
Grundsätzlich nein, insbesondere wenn der Preis fest vereinbart wurde (Pauschalpreis gemäss Art. 373 OR). Der Unternehmer kann keinen Aufpreis für Mehrarbeiten verlangen, die beim Vertragsabschluss hätten voraussehbar sein sollen. Wenn der Preis nicht als Pauschale festgelegt, sondern nach Aufwand (Zeit und Material) berechnet wird, sind Überschreitungen möglich, sofern der Besteller vorab informiert wurde (Art. 375 OR). Ausdrücklich bestellte Zusatzarbeiten begründen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.
Kann der Besteller den Werkvertrag ohne Grund kündigen?
Ja, das ist eine Besonderheit des schweizerischen Werkvertragsrechts. Art. 377 OR gewährt dem Besteller das Recht, den Vertrag jederzeit, auch ohne Grund, zu kündigen. Er muss jedoch dem Unternehmer die gesamte vereinbarte Vergütung bezahlen, abzüglich dessen, was der Unternehmer erspart hat oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeit hätte verdienen können. Diese Regel ist zwingend und kann vertraglich nicht abbedungen werden. Sie spiegelt den Vorrang des Interesses des Bestellers an der Werkvollendung wider.