Der Willensvollstrecker ist die Person, die vom Erblasser in seinem Testament eingesetzt wird, um die Ausführung seines letzten Willens zu überwachen. Er ist durch die Art. 517 und 518 ZGB geregelt und nimmt eine zentrale Stellung in der Verwaltung und Liquidation des Nachlasses ein. Seine Einsetzung wird in jeder ernsthaften Nachlassplanung dringend empfohlen: Sie verhindert Blockierungen zwischen den Erben, gewährleistet die getreue Einhaltung des Willens des Erblassers und schützt die Legatare. PBM Avocats in Genf und Lausanne handelt regelmässig als Willensvollstrecker für komplexe Nachlässe.
Die Einsetzung des Willensvollstreckers (Art. 517 ZGB)
Art. 517 ZGB sieht vor, dass der Erblasser in seinem Testament einen oder mehrere Willensvollstrecker einsetzen kann. Mehrere wichtige Punkte:
- Die Einsetzung muss in einem gültigen Testament (eigenhändiges oder öffentliches Testament) enthalten sein;
- Der eingesetzte Vollstrecker kann die Aufgabe ablehnen: er ist nicht verpflichtet, sie anzunehmen; in diesem Fall kann die Aufsichtsbehörde einen Vollstrecker von Amtes wegen ernennen;
- Gibt es keinen eingesetzten Vollstrecker oder lehnt der Vollstrecker ab, verwalten die Erben den Nachlass gemeinsam als Erbengemeinschaft;
- Der Erblasser kann einen Ersatz-Willensvollstrecker für den Fall ernennen, dass der Hauptvollstrecker die Aufgabe nicht annehmen kann oder will.
Die Befugnisse des Willensvollstreckers (Art. 518 ZGB)
Art. 518 ZGB stattet den Willensvollstrecker mit umfangreichen Befugnissen für die Verwaltung und Liquidation des Nachlasses aus. Vorbehaltlich anderer Testamentsbestimmungen umfassen seine Aufgaben:
| Bereich | Befugnisse des Vollstreckers |
|---|---|
| Vermögensverwaltung | Nachlassaktiven verwalten, Mietzinse einziehen, Lasten bezahlen |
| Schuldentilgung | Schulden des Erblassers und Nachlasskosten begleichen |
| Vermächtnisausrichtung | Vermächtnisse an die bestimmten Legatare aushändigen |
| Prozessvertretung | Im Namen des Nachlasses klagen oder beklagt werden |
| Aktivenveräusserung | Aktiven bei Notwendigkeit zur Liquidation verkaufen |
| Erbteilung | Erbteilung vorbereiten und deren Vollzug gemäss Testament überwachen |
Die praktische Rolle des Willensvollstreckers
In der Praxis greift der Willensvollstrecker in den ersten Stunden nach dem Todesfall ein:
- Benachrichtigung der Institutionen: Banken, Versicherungen, Pensionskassen, Grundbuchamt über die Nachlasseröffnung und seine Einsetzung informieren;
- Inventarisierung des Vermögens: ein vollständiges und bewertetes Inventar der Aktiven und Passiven des Erblassers erstellen;
- Sicherung des Vermögens: dringende Massnahmen zum Schutz der Aktiven treffen (z.B. eine leer stehende Liegenschaft sichern, IT-Zugänge sperren);
- Steuerliche Fristen: sicherstellen, dass die Erbschaftssteuererklärung innerhalb der von den kantonalen Steuerbehörden auferlegten Fristen eingereicht wird;
- Vermittlung zwischen Erben: bei Uneinigkeit zwischen Erben spielt der Vollstrecker die Rolle eines neutralen Vermittlers, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Die Grenzen der Befugnisse des Willensvollstreckers
Der Willensvollstrecker ist nicht Eigentümer des Nachlassvermögens; er ist lediglich der treuhänderische Verwalter davon. Seine Befugnisse haben wichtige Grenzen:
- Er kann den Willen des Erblassers nicht ändern: seine Aufgabe ist es, das Testament auszuführen, nicht es zu interpretieren oder zu ergänzen;
- Er kann sich das Nachlassvermögen nicht selbst zuweisen;
- Handlungen, die über die gewöhnliche Verwaltung hinausgehen (Verkauf einer Liegenschaft, Abtretung eines Unternehmens), können die Zustimmung der Erben oder die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfordern;
- Er unterliegt am Ende seines Mandats einer Rechenschaftspflicht gegenüber den Erben.
Die Ernennung eines Berufsmannes — Anwalt oder Notar — als Willensvollstrecker wird bei komplexen Nachlässen dringend empfohlen. PBM Avocats nimmt regelmässig solche Mandate für Nachlässe an, die Liegenschaften im Immobilienrecht, Gesellschaftsanteile, ausländische Vermögenswerte oder Erbstreitigkeiten umfassen.
Häufige Fragen zum Willensvollstrecker in der Schweiz
Wer kann im Schweizer Recht als Willensvollstrecker eingesetzt werden?
Art. 517 ZGB lässt dem Erblasser grosse Freiheit bei der Wahl des Willensvollstreckers. Eingesetzt werden können: eine handlungsfähige natürliche Person (volljährig und urteilsfähig), ein Erbe selbst (obwohl dies zu Interessenkonflikten führen kann), ein Anwalt, ein Notar, ein Treuhänder oder in bestimmten Kantonen sogar eine juristische Person. Der Erblasser kann mehrere Willensvollstrecker ernennen, die gemeinsam oder subsidiär handeln. Es wird empfohlen, auch einen Ersatz-Willensvollstrecker für den Fall zu ernennen, dass der Hauptvollstrecker die Aufgabe nicht übernehmen kann oder will.
Kann der Willensvollstrecker Nachlassvermögen ohne Zustimmung der Erben verkaufen?
Grundsätzlich ja, im Rahmen seines Auftrags. Art. 518 ZGB verleiht dem Willensvollstrecker die notwendigen Befugnisse zur Verwaltung des Nachlasses und zur Ausführung des letzten Willens des Erblassers. Dies kann den Verkauf von Aktiven umfassen, wenn dies zur Bezahlung von Schulden, Erfüllung von Vermächtnissen oder Aufteilung des Nachlasses notwendig ist. Der Vollstrecker handelt jedoch treuhänderisch und muss stets im Interesse des Nachlasses und nicht in seinem eigenen handeln. Handlungen, die offenkundig den Interessen der Erben zuwiderlaufen, können seine persönliche Haftung begründen.
Wie lange dauert das Mandat des Willensvollstreckers?
Das Mandat des Willensvollstreckers dauert normalerweise bis zur vollständigen Liquidation des Nachlasses und Ausführung aller letztwilligen Verfügungen. Bei einem einfachen Nachlass (wenige Güter, kein Streit) kann dies 6 bis 12 Monate dauern. Bei einem komplexen Nachlass (Liegenschaften, Unternehmen, Erben im Ausland, Streitigkeiten) kann das Mandat mehrere Jahre dauern. Am Ende seines Mandats muss der Vollstrecker den Erben über seine Geschäftsführung Rechenschaft ablegen (Art. 518 Abs. 1 ZGB).
Wird der Willensvollstrecker entlohnt?
Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Arbeit, es sei denn, er hat darauf ausdrücklich verzichtet (Art. 517 Abs. 3 ZGB). Das Testament kann den Betrag der Vergütung festlegen; andernfalls wird sie nach kantonaler Praxis und Komplexität des Auftrags bestimmt. In der Regel wird die Vergütung auf der Basis eines Prozentsatzes des Bruttowerts des Nachlasses berechnet (oft zwischen 1% und 3%) oder nach Stundenansatz bei einem Berufsinhaber (Anwalt, Treuhänder). Die Vergütung ist eine Nachlassschuld.
Was tun, wenn der Willensvollstrecker seine Befugnisse missbraucht oder seinen Pflichten nicht nachkommt?
Die Erben können beim zuständigen Gericht (Friedensgericht) die Abberufung des Willensvollstreckers beantragen bei schwerwiegender Pflichtverletzung, Unfähigkeit oder schwerem Interessenkonflikt. Der Vollstrecker, der dem Nachlass durch sein Verschulden einen Schaden zufügt, haftet persönlich (Art. 518 Abs. 1 ZGB mit Verweis auf Auftragsregeln). Die Erben können eine Haftungsklage gegen ihn einreichen. Es ist daher wichtig, einen vertrauenswürdigen, kompetenten und möglichst berufsmässigen Willensvollstrecker zu wählen.