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Zweigniederlassung in der Schweiz eröffnen

Zweigniederlassung in der Schweiz eröffnen

Die Eröffnung einer Zweigniederlassung in der Schweiz ist einer der beiden Hauptwege für ausländische Unternehmen, die eine Schweizer Präsenz aufbauen möchten — der andere ist die Gründung einer Tochtergesellschaft (AG oder GmbH). Die Zweigniederlassung ist eine Niederlassung der ausländischen Gesellschaft in der Schweiz ohne eigene Rechtspersönlichkeit, unterliegt aber Eintragungspflichten und Publizitätspflichten im Handelsregister. PBM Avocats begleitet ausländische Unternehmen bei ihrer Niederlassung in der Westschweiz und übernimmt sämtliche rechtlichen Formalitäten sowie die Beratung zur am besten geeigneten Struktur.

Rechtliche Definition der Zweigniederlassung

Die Zweigniederlassung ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts definiert als eine Handelsniederlassung, die eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweist, über eine eigene Organisation und eine gewisse Geschäftsführungsautonomie verfügt und im Namen der Muttergesellschaft mit Dritten Geschäfte abschliesst. Im Gegensatz zu einem einfachen Repräsentationsbüro oder einem Handelsvertreter verfügt die Zweigniederlassung über ausreichende operative Autonomie. Die vom Bundesgericht herangezogenen Kriterien umfassen insbesondere: das Vorhandensein stabiler Räumlichkeiten, eine lokale Führung, die Fähigkeit, direkt Verträge mit Schweizer Kunden abzuschliessen.

Die Eintragungspflicht im Handelsregister

Art. 935 OR verpflichtet jede Schweizer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft, sich im Handelsregister des Kantons einzutragen, in dem sie niedergelassen ist. Diese Pflicht gilt unabhängig vom erzielten Umsatz. Die Zweigniederlassung wird unter dem gleichen Firmennamen wie die Muttergesellschaft eingetragen, mit dem Zusatz des Ortes der Zweigniederlassung. Die Eintragung ist konstitutiv: Die Zweigniederlassung darf ihre Tätigkeiten in der Schweiz erst nach dieser Eintragung rechtmässig ausüben.

Erforderliches Dokument Beschreibung Hinweis
Ausländischer HR-Auszug Bescheinigung der Existenz der Muttergesellschaft im Herkunftsland Aktuell (weniger als 6 Monate), mit Apostille
Statuten / Gründungsakt Gründungsdokumente der ausländischen Gesellschaft Offizielle Übersetzung, sofern nicht auf Deutsch/Französisch/Italienisch
Eröffnungsbeschluss Beschluss der Organe der Muttergesellschaft, der die Eröffnung der Zweigniederlassung genehmigt Protokoll oder Beschluss
Angaben zum Vertreter Identität, Schweizer Wohnsitz, Vollmacht Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch
Adresse der Zweigniederlassung Physischer Sitz in der Schweiz (Geschäftsmietvertrag oder Eigentum) Mietvertrag oder Eigentumsnachweis

Der Vertreter der Zweigniederlassung in der Schweiz

Die Ernennung eines in der Schweiz domizilierten Vertreters ist obligatorisch (Art. 935 Abs. 2 OR). Dieser Vertreter wird im Handelsregister eingetragen und verfügt über eine Vertretungsbefugnis für die Zweigniederlassung. Er kann ein Mitarbeiter der ausländischen Gesellschaft, ein eigens rekrutierter lokaler Direktor oder ein für diesen Zweck beauftragter Domizilierungsdienstleister sein. Der Vertreter muss eine persönliche Wohnadresse in der Schweiz haben — eine blosse Post- oder Geschäftsadresse genügt nicht. PBM Avocats kann bei der Auswahl und Einsetzung dieses Vertreters begleiten.

Buchführungs- und Steuerpflichten der Zweigniederlassung

Die Zweigniederlassung unterliegt den Schweizer Buchführungspflichten gemäss Art. 957 ff. OR. Sie muss eine Buchführung und separate Jahresabschlüsse erstellen, die nur ihre Tätigkeit in der Schweiz widerspiegeln und sich von denen der Muttergesellschaft unterscheiden. Diese Abschlüsse dienen als Grundlage für die Besteuerung in der Schweiz. Steuerlich ist die Zweigniederlassung in der Schweiz der Gewinnsteuer auf die in der Schweiz erzielten Gewinne unterworfen (Betriebsstättenprinzip). Sie unterliegt auch der MWST, wenn ihr Jahresumsatz CHF 100'000 übersteigt. Die internationale Steuerplanung ist wesentlich zur Optimierung der globalen Steuerbelastung.

Zweigniederlassung vs. Tochtergesellschaft: praktischer Vergleich

Kriterium Zweigniederlassung Tochtergesellschaft (AG / GmbH)
Rechtspersönlichkeit Nein (Teil der Muttergesellschaft) Ja (eigenständige Einheit)
Haftung Muttergesellschaft haftet für alle Schulden Begrenzt auf das Kapital der Tochtergesellschaft
Mindestkapital Keines CHF 20'000 (GmbH) / CHF 100'000 (AG)
Notar Nicht erforderlich Ja (Gründungsakt)
Image und Glaubwürdigkeit Geringer Besser (eigenständige Schweizer Einheit)
Gründungskosten und -dauer Günstiger und schneller Länger und kostspieliger

Besonderheiten in Genf und im Kanton Waadt

Im Kanton Genf werden Zweigniederlassungen beim Handelsregisteramt Genf (RCGE) eingetragen. Im Kanton Waadt erfolgt die Eintragung beim Handelsregisteramt des Kantons Waadt (RCVD). Die Eintragungsfristen variieren je nach Kanton, in der Regel 2 bis 4 Wochen nach Einreichung eines vollständigen Dossiers. Die Eintragungsgebühren sind moderat. Bestimmte Tätigkeitsbereiche können unabhängig von der HR-Eintragung Sonderbewilligungen bei kantonalen oder eidgenössischen Behörden (FINMA, Eidgenössische Spielbankenkommission) erfordern (Banken, Versicherungen, reglementierte Berufe).

Häufige Fragen zur Eröffnung einer Zweigniederlassung in der Schweiz

Was ist der Unterschied zwischen einer Zweigniederlassung und einer Tochtergesellschaft in der Schweiz?

Die Zweigniederlassung ist eine Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit: Sie ist in die Rechtsstruktur der ausländischen Gesellschaft (Muttergesellschaft) integriert, die direkt für alle ihre Verbindlichkeiten haftet. Die Tochtergesellschaft hingegen ist eine eigenständige Gesellschaft nach Schweizer Recht (AG oder GmbH), mit eigener Rechtspersönlichkeit und beschränkter Haftung auf ihr eigenes Kapital. Steuerlich wird die Zweigniederlassung in der Schweiz auf die in der Schweiz erzielten Gewinne besteuert, während die Tochtergesellschaft auf ihren gesamten Weltgewinn (unter Vorbehalt möglicher DBA-Befreiungen) besteuert wird.

Ist ein in der Schweiz domizilierter Vertreter für eine Zweigniederlassung obligatorisch?

Ja. Art. 935 Abs. 2 OR verlangt, dass eine Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit einem in der Schweiz domizilierten Vertreter ausgestattet ist, der im Handelsregister mit Vertretungsbefugnis eingetragen ist. Dieser Vertreter ist die Ansprechperson für Dritte, Behörden und Schweizer Gerichte. Er muss nicht Schweizer Staatsbürger sein, aber er muss im Sinne des Zivilrechts in der Schweiz domiziliert sein. Die persönliche Haftung des Vertreters ist begrenzt: Er haftet nicht persönlich für die Schulden der Zweigniederlassung, ausser bei persönlichem Verschulden.

Wie wird eine Schweizer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft besteuert?

Die Zweigniederlassung wird in der Schweiz auf die in der Schweiz erzielten Gewinne besteuert (Betriebsstättenprinzip). Der steuerbare Gewinn wird nach Schweizer Buchhaltungsregeln und kantonalen sowie eidgenössischen Steuerregeln bestimmt. Die Schweiz besteuert die Gewinne der Betriebsstätte zum gleichen Satz wie ansässige Gesellschaften: rund 13,99% in Genf und 13,79% in Waadt. Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen verteilen das Besteuerungsrecht zwischen der Schweiz und dem Heimatland der Muttergesellschaft, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Eine separate Bilanz für die Zweigniederlassung ist zur Bestimmung des steuerbaren Gewinns erforderlich.

Welche Dokumente sind für die Eintragung einer Zweigniederlassung im Schweizer Handelsregister erforderlich?

Die Eintragung einer Zweigniederlassung im Handelsregister erfordert insbesondere: einen aktuellen Handelsregisterauszug des Herkunftslandes, der die rechtliche Existenz der Muttergesellschaft bescheinigt, die Statuten oder den Gründungsakt der Muttergesellschaft (ggf. übersetzt), eine Erklärung des Schweizer Vertreters mit seiner Wohnadresse, eine Beschreibung der Tätigkeiten der Zweigniederlassung, und gegebenenfalls die dem Vertreter erteilten Vollmachten. Ausländische Dokumente müssen in der Regel mit einer Apostille versehen oder legalisiert werden.

Kann eine Zweigniederlassung nachträglich in eine Tochtergesellschaft umgewandelt werden?

Ja. Die Umwandlung einer Zweigniederlassung in eine Tochtergesellschaft (AG oder GmbH) ist möglich, stellt aber rechtlich keine Umwandlung im Sinne des FusG dar: Es handelt sich um die Gründung einer neuen Schweizer Einheit und die Übertragung der Aktiven und Verträge der Zweigniederlassung auf diese. Dieser Vorgang erfordert eine eingehende steuerliche Due Diligence (insbesondere hinsichtlich Handänderungssteuern und MWST), die Ausarbeitung von Vermögensübertragungsverträgen und die Information der Vertragspartner, deren Zustimmung zur Vertragsabtretung erforderlich sein kann.

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