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Staatshaftung

Staatshaftung

Die Staatshaftung in der Schweiz

Die Staatshaftung ist der Rechtsmechanismus, der es jedem Bürger oder Unternehmen ermöglicht, Ersatz für einen Schaden zu erhalten, der durch eine widerrechtliche Handlung oder Unterlassung eines Staatsbeamten in Ausübung seiner Amtstätigkeit verursacht wurde. Im Schweizer Recht wird dieser Bereich auf Bundesebene durch das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (VG) vom 14. März 1958 geregelt. Jeder Kanton verfügt über seine eigene Gesetzgebung. PBM Avocats begleitet Opfer widerrechtlicher Staatshandlungen in Genf und Lausanne.

Die Voraussetzungen der Staatshaftung (Art. 3 VG)

Um vom Bund Ersatz zu erhalten, müssen drei Elemente nachgewiesen werden:

  • Widerrechtliche Handlung: ein Verhalten (Handlung oder Unterlassung) eines Beamten oder Staatsangestellten, das einer Rechtsnorm zuwiderläuft, in Ausübung seiner Amtstätigkeit. Persönliches Verschulden des Beamten ist für die Haftung des Bundes nicht erforderlich
  • Schaden: eine tatsächliche und bezifferbare Beeinträchtigung der Interessen des Gesuchstellers (Vermögensschaden, Genugtuung, Körperschaden)
  • Kausalzusammenhang: adäquater Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem erlittenen Schaden

Bundesrecht vs. kantonales Recht: wichtige Unterschiede

Kriterium VG (Bund) LREC (Genf) LRECA (Waadt)
Verschulden erforderlich?Nein (objektive Haftung)Nein (Widerrechtlichkeit genügt)Verschulden oder Risiko
Direkte Klage gegen den Beamten?Ausgeschlossen (Art. 3 Abs. 3 VG)AusgeschlossenGrundsätzlich ausgeschlossen
Verjährungsfrist1 Jahr / 10 JahreVariabelVariabel
GenugtuungVorgesehen (Art. 6 VG)VorgesehenVorgesehen

Arten von Handlungen, die eine Staatshaftung begründen können

Die Staatshaftung kann in zahlreichen Situationen begründet werden:

  • Widerrechtliche Verwaltungsverfügung: widerrechtliche Verweigerung einer Bewilligung, fehlerhafte Steuerverfügung, ungerechtfertigte Zwangsmassnahme
  • Widerrechtliche Realhandlungen: übermässige Polizeiintervention, Beschlagnahme oder Vernichtung von Gütern ohne Rechtsgrundlage
  • Unterlassungen: mangelhafter Unterhalt öffentlicher Strassen, Verletzung von Aufsichtspflichten
  • Übermässige Verzögerung: anhaltende Untätigkeit der Behörde, die einen Nachteil verursacht (Rechtsverweigerung)
  • Schlechte Erfüllung öffentlicher Aufgaben: öffentliche Spitäler, Strafanstalten

Das Verfahren der Verantwortlichkeitsklage

Das Verfahren variiert je nach der betroffenen Behörde:

  • Bund (VG): Klage beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD); bei Ablehnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer); letztes Rechtsmittel beim Bundesgericht
  • Genf (LREC): Klage beim Staatsrat (Staatskanzlei); Beschwerde an die Verwaltungskammer des Kantonsgerichts
  • Waadt (LRECA): Klage beim Staatsrat; Beschwerde bei der CDAP des Kantonsgerichts

Ersatzfähige Schäden: Umfang der Wiedergutmachung

  • Vermögensschaden: effektiver wirtschaftlicher Verlust, entgangener Gewinn, aufgrund der widerrechtlichen Handlung entstandene Kosten
  • Genugtuung: Wiedergutmachung für seelisches Leiden infolge einer Persönlichkeitsverletzung (Art. 6 VG); Betrag oft begrenzt im öffentlichen Recht im Vergleich zum Zivilrecht
  • Staatshaftung für rechtmässige Handlungen: In bestimmten Fällen (formelle oder materielle Enteignung) ist eine Entschädigung auch für rechtmässige Handlungen geschuldet, die einen besonderen Schaden verursachen

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Staatshaftung in der Schweiz geltend zu machen?

Gemäss Art. 3 VG müssen drei Bedingungen erfüllt sein: (1) eine widerrechtliche Handlung eines Beamten oder Staatsangestellten in Ausübung seiner Amtstätigkeit; (2) ein vom Gesuchsteller erlittener Schaden; (3) ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden. Das persönliche Verschulden des Beamten ist für die Haftung des Bundes nicht erforderlich, einige Kantone verlangen es jedoch.

Gelten für den Bund und die Kantone die gleichen Haftungsregeln?

Nein. Das VG gilt für den Bund. Jeder Kanton hat sein eigenes Staatshaftungsgesetz. Die kantonalen Gesetze variieren erheblich: Einige Kantone verlangen ein Verschulden des Beamten, andere nicht. In Genf gilt das Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden (LREC). In der Waadt gilt das Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden und ihrer Beamten (LRECA).

Welche Frist gilt für Verantwortlichkeitsklagen gegen den Staat?

Die Verjährungsfrist für Verantwortlichkeitsklagen gegen den Staat variiert. Für das Bundes-VG gilt eine Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Schadens, jedoch höchstens zehn Jahre ab dem schädigenden Akt. Im kantonalen Recht variieren die Fristen (häufig 1 bis 5 Jahre). Es ist zwingend, rasch zu handeln, da diese Fristen in der Regel kürzer sind als im ordentlichen Zivilrecht.

Kann ein Staatsbeamter persönlich für seine Handlungen verfolgt werden?

In der Regel nein. Die Haftung liegt ausschliesslich beim Staat: Der Beamte kann nicht direkt vom Bürger verfolgt werden (Art. 3 Abs. 3 VG: direkte Klage gegen den Beamten ist ausgeschlossen). Wenn der Beamte jedoch vorsätzlich grobfahrlässig gehandelt hat, kann der Staat gegen ihn Rückgriff nehmen. Strafverfolgungen bleiben davon unabhängig möglich.

Kann ich Schadenersatz erhalten, wenn mir eine widerrechtliche Verwaltungsverfügung einen Nachteil zugefügt hat?

Ja. Wenn eine widerrechtliche Verwaltungsverfügung (z.B. eine zu Unrecht verweigerte Bewilligung, eine ungerechtfertigte Zwangsmassnahme) Ihnen einen nachgewiesenen Schaden zugefügt hat, können Sie vom Staat Schadenersatz verlangen. In der Regel muss zunächst die Rechtswidrigkeit der Verfügung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren festgestellt werden, danach kann die Verantwortlichkeitsklage erhoben werden. Der Schaden muss beziffert belegt werden.

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