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Zugang zu amtlichen Dokumenten (BGÖ)

Zugang zu amtlichen Dokumenten (BGÖ)

Das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten in der Schweiz

Das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) vom 17. Dezember 2004 hat einen grundlegenden Paradigmenwechsel in den Beziehungen zwischen Verwaltung und Bürgern bewirkt: Das frühere Prinzip des Amtsgeheimnisses (Dokumente sind geheim, sofern nichts anderes bestimmt) wurde durch das Transparenzprinzip ersetzt (Dokumente sind zugänglich, sofern keine gesetzliche Ausnahme gilt). Dieses Recht kann von jeder Person ohne Begründung ausgeübt werden. PBM Avocats hilft Ihnen, dieses Recht in Genf und Lausanne auszuüben.

Anwendungsbereich des BGÖ

Das BGÖ gilt für Bundesbehörden, die dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) unterstehen:

  • Die Bundesabteilungen und ihre Verwaltungseinheiten (SECO, ESTV, BAFU, BLW usw.)
  • Die Bundeskanzlei
  • Bundesanstalten und Organisationen des Bundesrechts, wenn sie Verfügungen erlassen (SBB, Post, FINMA in bestimmten Fällen)
  • Die Kantone, wenn sie Bundesrecht anwenden (in gewissen Grenzen)

Das BGÖ gilt nicht für das Bundesgericht, das Bundesstrafgericht oder das Bundesverwaltungsgericht (diese haben eigene Öffentlichkeitsregeln), noch für hoheitliche Akte des Bundesrats.

Zugängliche Dokumente und Ausnahmen

Zugängliche Dokumente Ausgeschlossene oder eingeschränkte Dokumente
Amtliche Berichte, Studien und AnalysenDokumente zur inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz
Empfangene oder versandte amtliche KorrespondenzPersonendaten Dritter (Datenschutz DSG)
VerwaltungsentscheideGeschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen Dritter
Protokolle amtlicher SitzungenDokumente laufender Strafuntersuchungen
Verträge zwischen Behörden und Dritten (grundsätzlich)Interne Arbeitsnotizen und Entwürfe

Das Verfahren zur Einsichtsanfrage gemäss BGÖ

  • Schritt 1 — Antrag an die Behörde: Schriftlichen Antrag an die zuständige Bundesbehörde stellen, unter ausreichender Beschreibung der gewünschten Dokumente. Eine Begründung ist nicht erforderlich
  • Schritt 2 — Antwort der Behörde: Frist von 20 Tagen (verlängerbar auf maximal 40 Tage). Die Behörde kann den Zugang gewähren, einschränken, aufschieben oder verweigern
  • Schritt 3 — Schlichtung EDÖB: Bei einer unbefriedigenden Entscheidung kostenloser Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Frist: 20 Tage
  • Schritt 4 — Beschwerde BVGer: Scheitert die Schlichtung, innert 30 Tagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
  • Schritt 5 — Beschwerde BGer: Beschwerde beim Bundesgericht als letzte Instanz

Transparenz in den Westschweizer Kantonen

In Genf garantiert das LIPAD (Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Zugang zu Dokumenten und den Schutz persönlicher Daten) ein Zugangsrecht zu Dokumenten der Genfer Kantons- und Gemeindebehörden. Der kantonale Genfer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (PPDT) ist die Schlichtungsbehörde.

In Waadt gilt das LACD (Gesetz über den Zugang zu Dokumenten) für Dokumente der Waadtländer Behörden. Der kantonale Waadtländer Beauftragte ist die Schlichtungsinstanz.

Transparenz und praktisches Interesse

Das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten ist in vielen Kontexten von praktischer Bedeutung:

  • Überprüfung der sachlichen Grundlagen einer Sie betreffenden Verwaltungsentscheidung
  • Informationen zu öffentlichen Aufträgen oder Vergabeverfahren einholen
  • Investigativer Journalismus und akademische Forschung
  • Bürgerliche Kontrolle der Verwaltungstätigkeit
  • Vorbereitung eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens durch Beschaffung relevanter Unterlagen

Was ist das BGÖ und wer kann davon profitieren?

Das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) vom 17. Dezember 2004, das seit 2006 in Kraft ist, garantiert jeder Person (natürlich oder juristisch, schweizerisch oder ausländisch, ohne dass sie ein besonderes Interesse nachweisen müsste) das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten der Bundesbehörden. Dieses Transparenzprinzip ist eine Revolution gegenüber dem früheren Prinzip des Amtsgeheimnisses.

Welche Dokumente kann man gemäss BGÖ anfordern?

Jedes Dokument, das von einer Bundesbehörde nach Inkrafttreten des BGÖ (2006) erstellt oder empfangen wurde, kann angefordert werden: Berichte, Korrespondenz, Entscheidungen, Protokolle, Studien. Persönliche Dokumente (Arbeitsnotizen, Entwürfe) und solche, die durch andere Gesetze geschützt sind (Steuergeheimnis, Personendaten Dritter), sind ausgeschlossen oder nur teilweise zugänglich.

Wie stellt man einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten gemäss BGÖ?

Der Antrag kann schriftlich (Papier oder E-Mail) an die zuständige Bundesbehörde gerichtet werden, unter ausreichender Beschreibung der gewünschten Dokumente. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Behörde muss innerhalb von 20 Tagen antworten (verlängerbar auf 40 Tage). Wird der Antrag abgelehnt oder nur teilweise gewährt, können Sie beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) eine kostenlose Schlichtung beantragen.

Gilt das BGÖ auch für die Kantone?

Nicht direkt. Das BGÖ gilt nur für Bundesbehörden. Viele Kantone haben jedoch ihre eigenen Transparenz- oder Akteneinsichtsgesetze erlassen. Genf verfügt über das LIPAD (Art. 24 ff.) und Waadt über das LACD (Gesetz über den Zugang zu Dokumenten). Diese kantonalen Gesetze haben einen ähnlichen Geltungsbereich, aber unterschiedliche Verfahrensmodalitäten.

Was tun, wenn die Behörde die Herausgabe eines Dokuments verweigert?

Bei einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung können Sie: (1) beim EDÖB eine kostenlose Schlichtung beantragen (für Bundesbehörden); (2) bei Scheitern der Schlichtung innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde einlegen; (3) die Ausnahmen vom Zugangsrecht (nationale Sicherheit, Geschäftsgeheimnis, Personendaten Dritter) müssen von der Behörde präzise begründet werden.

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