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Mietzinserhöhung in der Schweiz

Mietzinserhöhung in der Schweiz

Die Mietzinserhöhung in der Schweiz ist durch das Bundesrecht streng geregelt. Ein Vermieter, der den Mietzins erhöhen möchte, muss materielle Voraussetzungen — das Vorliegen eines gesetzlichen Grundes — und Formerfordernisse — die Verwendung des amtlichen kantonalen Formulars — einhalten. Der Mieter seinerseits hat eine zwingende Frist von 30 Tagen, um eine seiner Meinung nach ungerechtfertigte Erhöhung anzufechten. PBM Avocats berät und vertritt Vermieter und Mieter in diesen Verfahren in Genf und Lausanne.

Die gesetzlichen Gründe für eine Mietzinserhöhung

Im schweizerischen Recht kann der Vermieter den Mietzins nur erhöhen, wenn er einen der gesetzlich vorgesehenen Gründe geltend machen kann. Art. 269a OR zählt die hauptsächlich zulässigen Rechtfertigungen auf:

  • Erhöhung des Referenzhypothekarzinssatzes: jede Erhöhung um einen Viertelspunkt erlaubt eine Nettomietzinserhöhung um 3 %
  • Steigerung der Betriebskosten: Erhöhung der Versicherungsprämien, Nebenkosten, Unterhaltskosten oder Grundsteuern
  • Wertvermehrende Investitionen: Renovations- oder Verbesserungsarbeiten, die die Wohnung aufwerten (Kostenmethode)
  • Ortsübliche Mietzinsen: wenn der aktuelle Mietzins unter dem Durchschnitt vergleichbarer Wohnungen im gleichen Bereich liegt
  • Indexierungsklausel LIK: automatische Anpassung an den Landesindex der Konsumentenpreise bei einem Mietvertrag von mindestens 5 Jahren (Art. 269b OR)
  • Staffelungsklausel: vorher festgelegte periodische Erhöhungen bei einem Mietvertrag von mindestens 3 Jahren (Art. 269c OR)
Grund Richtwert Berechnung Rechtsgrundlage
Hypothekarzinserhöhung (+0,25 %)+3 % des NettomietzinsesArt. 269a Bst. b OR
Hypothekarzinserhöhung (+0,50 %)+6 % des NettomietzinsesArt. 269a Bst. b OR
Kostensteigerung (belegt)Dem Mieter zurechenbarer AnteilArt. 269a Bst. b OR
Renovation (Kostenmethode)Zinsen + Abschreibung der InvestitionenArt. 269a Bst. b OR
Ortsübliche MietzinsenBis zum lokalen DurchschnittArt. 269a Bst. a OR

Das amtliche Erhöhungsformular: zwingendes Formerfordernis

Die Mietzinserhöhungsanzeige muss zwingend mit dem offiziellen kantonalen, vom zuständigen Departement genehmigten Formular des Kantons mitgeteilt werden, in dem die Wohnung liegt (Art. 269d Abs. 2 OR). In Genf wird dieses Formular vom kantonalen Departement für Institutionen und Digitales herausgegeben. Im Kanton Waadt wird das Formular von der kantonalen Wohnungsdirektion ausgestellt.

Das Formular muss angeben:

  • Den aktuellen Mietzins und den neuen vorgeschlagenen Betrag
  • Das Datum des Inkrafttretens der Erhöhung
  • Die genauen und bezifferten Gründe der Erhöhung
  • Die dem Mieter zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und die anwendbaren Fristen

Eine Anzeige ohne dieses Formular oder auf einem abgelaufenen Formular ist von Gesetzes wegen nichtig. Der Mieter ist dann nicht verpflichtet, den neuen Mietzins zu zahlen. Die Anzeige muss dem Mieter mindestens 10 Tage vor Beginn der anwendbaren Kündigungsfrist zugehen, andernfalls ist sie ebenfalls nichtig.

Die Anfechtung der Erhöhung: Frist und Verfahren

Ein Mieter, der eine Mietzinserhöhung anfechten will, hat ab Erhalt der amtlichen Anzeige eine zwingende Frist von 30 Tagen, um die zuständige Schlichtungsbehörde anzurufen (Art. 270b OR). Diese Frist kann weder sistiert noch verlängert werden. Nach ihrem Ablauf wird die Erhöhung definitiv, auch wenn sie objektiv missbräuchlich wäre.

Zuständige Behörden nach Kanton

Kanton Schlichtungsbehörde Erstinstanzliches Gericht
GenfCommission de conciliation en matière de baux et loyersTribunal des baux et loyers
WaadtFriedensrichterKantonsgericht
ZürichSchlichtungsbehördeMietgericht
BernSchlichtungsbehördeRegionalgericht

Berechnung des Nettoertrags und gesetzliche Grenze

Die Nettorenditemethode ist die hauptsächliche Methode zur Mietzinsprüfung im Schweizer Recht. Die Nettorendite wird berechnet, indem der jährliche Nettogewinn (Mieteinnahmen abzüglich Betriebskosten und Finanzkosten) mit dem Anlagewert (investiertes Eigenkapital) verglichen wird. Diese Rendite ist missbräuchlich, wenn sie den geltenden Referenzhypothekarzinssatz um mehr als 0,5 Punkte übersteigt.

Der Referenzhypothekarzinssatz wird vierteljährlich vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) veröffentlicht. Er wird auf der Grundlage der durchschnittlichen Zinssätze der Schweizer Hypothekarforderungen berechnet. Jede Änderung um einen Viertelspunkt rechtfertigt eine entsprechende Mietzinsanpassung nach oben oder unten.

Praktische Ratschläge für Mieter und Vermieter

  • Mieter: Unterzeichnen Sie keinen Nachtrag zur Erhöhung, ohne deren Rechtmässigkeit geprüft zu haben. Eine unterzeichnete Einigung kann als Verzicht auf die Anfechtung gelten.
  • Mieter: Bewahren Sie alle erhaltenen Anzeigen mit dem Eingangsdatum auf (Umschlag oder Empfangsbestätigung).
  • Vermieter: Verwenden Sie stets das aktuelle amtliche Formular und überprüfen Sie die Ankündigungsfristen.
  • Vermieter: Dokumentieren Sie die Erhöhungsgründe mit Belegen (Rechnungen, Nebenkostenabrechnungen, Mietzinsstatistiken).
  • Beide Parteien: Ziehen Sie bei Erhalt einer angefochtenen Erhöhungsanzeige sofort einen im Mietrecht spezialisierten Anwalt bei.

PBM Avocats begleitet Sie in allen Angelegenheiten rund um die Mietzinsen in der Schweiz, sei es als Vermieter, der eine rechtlich begründete Erhöhung vornehmen möchte, oder als Mieter, der eine ungerechtfertigte Erhöhung anfechten will. Unsere fundierte Kenntnis der Bundesgerichtsrechtsprechung und der Praktiken der Genfer und Waadtländer Behörden garantiert Ihnen eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung.

Häufig gestellte Fragen zur Mietzinserhöhung in der Schweiz

Was sind die gesetzlichen Gründe für eine Mietzinserhöhung in der Schweiz?

Der Vermieter kann den Mietzins erhöhen, wenn er einen der folgenden Gründe geltend macht: (1) Erhöhung des Referenzhypothekarzinssatzes, der pro Viertelspunkt-Anstieg eine Erhöhung um 3 % erlaubt; (2) Steigerung der Betriebskosten (Nebenkosten, Unterhalt, Versicherungen, Steuern), belegt durch Buchhaltungsbelege; (3) wertvermehrende Investitionen des Vermieters (Renovationen, die die Wohnung aufwerten); (4) ortsübliche Mietzinsen, wenn der aktuelle Mietzins unter dem Durchschnitt liegt (Art. 269a OR). Hingegen stellen alleinige Inflation oder steigende Immobilienpreise für sich genommen keine ausreichenden Gründe dar.

Wie kann eine Mietzinserhöhung in der Schweiz angefochten werden?

Der Mieter hat ab Erhalt der Erhöhungsanzeige 30 Tage Zeit, um bei der zuständigen Schlichtungsbehörde Einsprache zu erheben (Art. 270b OR). Diese Frist ist zwingend. Das Schlichtungsbegehren muss das Mietverhältnis identifizieren, den bestrittenen Betrag angeben und die Gründe der Anfechtung darlegen. In Genf ist die zuständige Behörde die Commission de conciliation en matière de baux et loyers; im Kanton Waadt der Friedensrichter. Ohne Anfechtung innerhalb der Frist wird die Erhöhung definitiv.

Welche Formerfordernisse gelten für die Ankündigung einer Mietzinserhöhung?

Die Mietzinserhöhungsanzeige muss zwingend auf dem offiziellen kantonalen Formular mitgeteilt werden (Art. 269d Abs. 2 OR). Sie muss die genauen Gründe der Erhöhung, den Betrag und das Datum des Inkrafttretens angeben. Sie muss dem Mieter mindestens 10 Tage vor Beginn der anwendbaren Kündigungsfrist zugestellt werden (Art. 269d Abs. 3 OR). Werden diese Formerfordernisse nicht eingehalten, ist die Anzeige nichtig. Bei Familienwohnungen muss die Anzeige dem Ehegatten oder eingetragenen Partner des Mieters separat mitgeteilt werden.

Um wie viel kann der Mietzins erhöht werden, wenn der Hypothekarzins steigt?

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts legt eine genaue Skala fest: Jede Erhöhung des Referenzhypothekarzinssatzes um einen Viertelspunkt erlaubt eine Mietzinserhöhung um 3 %. Steigt der Satz z.B. von 1,50 % auf 2,00 %, also um zwei Viertelspunkte, kann der Vermieter den Mietzins theoretisch um 6 % erhöhen. Dieses Recht muss jedoch unter Berücksichtigung allfälliger in der Vergangenheit dem Mieter gewährter Zinssenkungen moduliert werden. Der Vermieter muss nachweisen, dass die beantragte Erhöhung nicht zu einem übermässigen Ertrag führt.

Kann der Vermieter den Mietzins während der Mietdauer erhöhen?

Ja, jedoch nur unter Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen. Bei unbefristeten Mietverträgen kann der Vermieter eine Erhöhung auf den nächsten vertraglichen Termin ankündigen, unter Einhaltung der Ankündigungsfrist von 10 Tagen. Bei befristeten Mietverträgen ohne Staffelungs- oder Indexierungsklausel sind einseitige Erhöhungen während der Mietdauer grundsätzlich nicht möglich. Staffelungsklauseln (Art. 269c OR) oder Indexierungsklauseln (Art. 269b OR) müssen im ursprünglichen Vertrag enthalten sein, um automatische Anpassungen zu ermöglichen.

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