Der Arrest ist eine vorsorgliche Vollstreckungsmassnahme, die es dem Gläubiger ermöglicht, Vermögenswerte des Schuldners zu sperren, bevor er über ein Urteil verfügt oder eine Betreibung eingeleitet hat. Geregelt in den Art. 271–281 SchKG, stellt er ein wesentliches strategisches Instrument dar, um eine Forderung gegenüber einem Schuldner zu sichern, der seine Aktiven verbergen oder übertragen könnte. PBM Avocats bearbeitet das gesamte Arrestverfahren, vom Gesuch bis zur Prosequierung, von Genf und Lausanne aus.
Voraussetzungen und Arrestgründe (Art. 271 SchKG)
Der Arrest steht nicht in allen Situationen zur Verfügung: Art. 271 SchKG zählt abschliessend die Arrestgründe auf, die das Recht auf diese Massnahme eröffnen. Die wichtigsten sind:
- Der Schuldner hat keinen festen Wohnsitz in der Schweiz (Abs. 1 Ziff. 1);
- Der Schuldner entzieht sich der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch Flucht, durch Verbergen seines Vermögens oder durch Handlungen, die seine Gläubiger zu schädigen drohen (Abs. 1 Ziff. 2);
- Der Schuldner ist auf der Durchreise in der Schweiz (Abs. 1 Ziff. 3);
- Der Schuldner ist im Ausland domiciliert, verfügt aber über Vermögen in der Schweiz (Abs. 1 Ziff. 4);
- Der Gläubiger besitzt eine vom Schuldner schriftlich unterzeichnete Schuldanerkennung, einen definitiven Rechtsöffnungstitel oder einen Verlustschein (Abs. 1 Ziff. 5 und 6).
Der Gläubiger muss seine Forderung zudem glaubhaft machen: Es geht nicht darum, sie mit Sicherheit zu beweisen, sondern dem Richter genügend Anhaltspunkte für das wahrscheinliche Bestehen der Forderung vorzulegen.
Das Verfahren zur Erlangung des Arrestbefehls
Das Arrestgesuch wird beim zuständigen Richter eingereicht, der grundsätzlich das Zivilgericht am Ort der zu arretierenden Vermögenswerte ist (Art. 272 SchKG). Das Verfahren ist ex parte: Der Richter entscheidet ohne Anhörung des Schuldners, was eines der grundlegenden Merkmale des Arrests ist und den für seine Wirksamkeit notwendigen Überraschungseffekt sicherstellt.
Der Richter kann verlangen, dass der Gläubiger Sicherheiten (Kaution, Bankgarantie) zur Deckung des allfälligen Schadens leistet, den der Arrest dem Schuldner verursachen könnte, falls er sich als ungerechtfertigt erweist (Art. 273 SchKG). Der Arrestbefehl wird sofort dem Betreibungsamt übermittelt, das den Vollzug durchführt und die bezeichneten Vermögenswerte in Beschlag nimmt. Ein Arrestprotokoll wird erstellt.
Einsprache gegen den Arrest und Rekurs (Art. 278 SchKG)
Nach Zustellung des Arrestbefehls oder des Vollzugsprotokolls hat der Schuldner 10 Tage Zeit, beim Richter, der den Arrest ausgesprochen hat, Einsprache zu erheben (Art. 278 Abs. 1 SchKG). Die Einsprache wird im summarischen Verfahren beurteilt, und der Schuldner muss glaubhaft machen, dass entweder der Arrestgrund nicht erfüllt ist oder die Forderung des Gesuchstellers nicht besteht.
Wird die Einsprache gutgeheissen, wird der Arrest aufgehoben und der Gläubiger muss allenfalls den verursachten Schaden ersetzen. Wird sie abgewiesen, kann der Schuldner innerhalb von 10 Tagen rekurrieren (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Der Arrest bleibt während der gesamten Einsprache- und Rekursverfahren vollziehbar, sofern der Richter nichts anderes entscheidet.
Prosequierung des Arrests (Art. 279 SchKG)
Der Gläubiger kann sich nicht mit dem Arrest als dauerhafter Massnahme begnügen. Er muss ihn innerhalb der gesetzlichen Fristen in zwei Schritten prosequieren:
- Innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Arrests an den Schuldner: Zustellung eines Zahlungsbefehls oder Verlangen der Fortsetzung der bereits eingeleiteten Betreibung;
- Innerhalb der vom Richter gesetzten Frist (in der Regel 30 Tage): Einreichung einer Klage in der Hauptsache oder eines Rechtsöffnungsgesuchs, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat.
Werden diese Fristen nicht eingehalten, verfällt der Arrest und die Güter werden freigegeben. Der prosequierte Arrest verwandelt sich dann automatisch in eine provisorische Pfändung zugunsten des arrestierenden Gläubigers (Art. 275 SchKG), die ihm gegenüber anderen Gläubigern Vorrang bei der Verwertung der gepfändeten Güter gibt.
Häufige Fragen zum Arrest
In welchen Fällen kann ein Arrest beantragt werden?
Art. 271 SchKG zählt die Arrestgründe abschliessend auf. Die wichtigsten sind: Der Schuldner hat keinen festen Wohnsitz in der Schweiz; er entzieht sich seinen Verpflichtungen durch Flucht oder Verbergen von Vermögenswerten; er ist auf der Durchreise in der Schweiz; er ist im Ausland domiciliert, verfügt aber über Vermögen in der Schweiz; der Gläubiger verfügt über einen definitiven Rechtsöffnungstitel oder eine Schuldanerkennung; der Gläubiger besitzt einen Verlustschein.
Wie erhält man einen Arrestbefehl?
Der Gläubiger stellt dem zuständigen Richter (Zivilgericht am Ort des Vermögens) ein Arrestgesuch, in dem er die Tatsachen darlegt, den geltend gemachten Arrestgrund nennt und die Forderung glaubhaft macht. Der Richter entscheidet ohne Anhörung des Schuldners (ex-parte-Verfahren) und kann verlangen, dass der Gläubiger Sicherheiten leistet, um einen allfälligen Schaden des Schuldners zu decken (Art. 273 SchKG). Der Arrestbefehl wird sofort vom Betreibungsamt vollzogen.
Was ist die Frist zur Prosequierung des Arrests?
Gemäss Art. 279 SchKG muss der Gläubiger den Arrest innerhalb von 10 Tagen ab seiner Zustellung prosequieren, indem er eine Betreibung einleitet (Zahlungsbefehl) oder, wenn der Schuldner bereits betrieben wird, die Fortsetzung der Betreibung verlangt. Verfügt er noch nicht über einen Titel, muss er ausserdem innerhalb der vom Richter gesetzten Frist (in der Regel 30 Tage) eine Klage in der Hauptsache einreichen. Die Nichtbeachtung dieser Fristen führt zum Verfall des Arrests.
Kann der Schuldner dem Arrest widersprechen?
Ja. Der Schuldner kann innerhalb von 10 Tagen ab Kenntnis des Arrestbefehls Einsprache erheben (Art. 278 SchKG). Die Einsprache wird im summarischen Verfahren beurteilt: Der Schuldner muss glaubhaft machen, dass die Arrestvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Forderung nicht besteht. Wird die Einsprache gutgeheissen, wird der Arrest aufgehoben. Wird sie abgewiesen, kann der Schuldner innerhalb von 10 Tagen rekurrieren (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Der Arrest wird während des Einsprache- und Rekursverfahrens nicht automatisch ausgesetzt.
Gilt der Arrest auch für Bankkonten?
Ja. Der Arrest kann alle dem Schuldner gehörenden und in der Schweiz befindlichen Aktiven erfassen, einschliesslich Bankguthaben. Der Arrestbefehl wird der Bank zugestellt, die verpflichtet ist, die Gelder bis zum arretierten Betrag zu sperren. Bei Miteigentumskonten oder Treuhandkonten, die für den Schuldner gehalten werden, ist die Situation komplexer und erfordert eine Einzelfallanalyse. Die arretierten Gelder bleiben bis zur Aufhebung oder Prosequierung gesperrt.