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Vertragsauflösung in der Schweiz

Vertragsauflösung in der Schweiz

Die Kündigung eines Vertrags ist der Rechtsakt, durch den eine oder beide Parteien ein Dauerschuldverhältnis für die Zukunft beenden. Im Schweizer Recht ist die Kündigung von der Auflösung zu unterscheiden (die den Vertrag rückwirkend beseitigt) und folgt je nach betroffenem Vertragstyp spezifischen Regeln. Fristen, Formen und Wirkungen variieren erheblich je nachdem, ob es sich um eine Miete, einen Arbeitsvertrag, einen Auftrag oder einen Handelsvertrag handelt. PBM Avocats in Genf und Lausanne begleitet seine Mandanten in allen Situationen der Vertragsbeendigung.

Arten der Kündigung im Schweizer Recht

Das Schweizer Recht unterscheidet mehrere Arten der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen:

Art Definition Beispiele
Ordentliche Kündigung Mit Kündigungsfrist, ohne besonderen Grund Miete (Art. 266 OR), Arbeit (Art. 335 OR), Auftrag (Art. 404 OR)
Fristlose Kündigung (wichtiger Grund) Ohne Kündigungsfrist, aus wichtigem Grund Arbeit (Art. 337 OR), Auftrag (Art. 404 OR), Miete (Art. 261a OR)
Einvernehmliche Kündigung Gegenseitiges Einverständnis der Parteien, jederzeit Alle Vertragsarten
Kündigung durch Widerruf Einseitiges gesetzliches Recht (E-Commerce) Fernabsatzverträge (Art. 40a ff. OR), 14 Tage
Automatische Beendigung Automatisch bei Ablauf der Laufzeit Befristete Verträge ohne Verlängerung

Die Kündigungsfristen nach Vertragstyp

Die gesetzlichen Kündigungsfristen variieren erheblich:

  • Arbeitsvertrag: während der Probezeit 7 Tage; danach: 1 Monat im 1. Jahr, 2 Monate vom 2. bis zum 9. Jahr, 3 Monate ab dem 10. Jahr (Art. 335c OR); längere Fristen können vereinbart werden;
  • Wohnungsmietvertrag: Kündigungsfrist von 3 Monaten auf einen gesetzlichen Kündigungstermin (März, Juni, September, Dezember in Genf nach lokalem Gebrauch); Kantone und lokaler Gebrauch präzisieren die gesetzlichen Termine;
  • Geschäftsmietvertrag: Kündigungsfrist von in der Regel 6 Monaten auf einen üblichen Termin;
  • Auftrag: Kündigung jederzeit möglich (Art. 404 OR), Entschädigung bei unzeitigem Zeitpunkt;
  • Agenturvertrag: 1 bis 3 Monate je nach Vertragsdauer (Art. 418o OR).

Die Form der Kündigung

Die für die Kündigung erforderliche Form hängt vom Vertrag und den gesetzlichen Anforderungen ab:

  • Die Kündigung eines Wohnungsmietvertrags muss eine vom Kanton vorgeschriebene besondere Form einhalten (amtliches Formular in Genf und im Kanton Waadt);
  • Die Kündigung eines Arbeitsvertrags kann grundsätzlich mündlich oder schriftlich erfolgen, der Arbeitnehmer kann jedoch eine schriftlich begründete Kündigung verlangen (Art. 335 Abs. 2 OR);
  • Die Kündigung eines Auftrags ist formfrei;
  • Für alle Verträge wird eine Kündigung per eingeschriebenem Brief mit Empfangsbestätigung aus Beweisgründen empfohlen.

Die Wirkungen der Kündigung

Die Kündigung beendet den Vertrag für die Zukunft (ex nunc). Die Hauptfolgen sind:

  • Erlöschen der Pflichten: Die Parteien sind nicht mehr verpflichtet, künftige Leistungen zu erbringen;
  • Beibehaltung erworbener Rechte: Bereits erbrachte Leistungen und vor der Kündigung entstandene Rechte bleiben gültig (geschuldete Löhne, Mietzinsen, erworbene Honorare);
  • Nachvertragliche Pflichten: Bestimmte Verträge sehen nachwirkende Pflichten vor (Vertraulichkeit, Konkurrenzverbot, Rückgabe von Dokumenten);
  • Schadenersatz: Eine missbräuchliche oder nicht formgerechte Kündigung begründet die Haftung der fehlerhaften Partei.

Die missbräuchliche Kündigung und ihre Folgen

Im Schweizer Recht werden bestimmte Kündigungen als missbräuchlich qualifiziert und können zu zusätzlichen Entschädigungen führen. Im Arbeitsrecht (Art. 336 OR) gilt insbesondere als missbräuchliche Kündigung: die Kündigung wegen Persönlichkeitsmerkmalen des Arbeitnehmers, wegen Ausübung eines Verfassungsrechts (legaler Streik), als Vergeltungsmassnahme oder zu einem unpassenden Zeitpunkt (Schwangerschaft, Krankheit, Militärdienst). Die Entschädigung für missbräuchliche Kündigung kann bis zu 6 Monatslöhne betragen (Art. 336a OR). Bei Mietverträgen kann eine missbräuchliche Kündigung von der zuständigen Schlichtungsbehörde annulliert werden.

Bei einem Vertragsbruch im Geschäftsbereich begründet die Vertragshaftung der Partei, die ohne Einhaltung der vorgesehenen Formen oder Fristen kündigt, den dem Schaden der anderen Partei entsprechenden Schadenersatz.

Häufige Fragen zur Vertragsauflösung in der Schweiz

Was ist der Unterschied zwischen Kündigung und Auflösung eines Vertrags?

Die Auflösung (Art. 107-109 OR) gilt für Verträge mit sofortiger Erfüllung und wirkt rückwirkend: Die Parteien werden in den Zustand vor Vertragsabschluss zurückversetzt. Die Kündigung hingegen gilt für Dauerschuldverhältnisse (Miete, Arbeit, Auftrag, Versicherung) und wirkt ex nunc (nur für die Zukunft): Bereits erbrachte Leistungen bleiben bestehen. Diese Unterscheidung ist grundlegend, da sie die geschuldeten Rückerstattungen und Entschädigungen bestimmt.

Kann ein befristeter Vertrag vor seinem Ablauf gekündigt werden?

Grundsätzlich nein. Ein befristeter Vertrag bindet die Parteien bis zu seinem natürlichen Ende, ausser es ist eine ausdrückliche Vorzeitigkündigungsklausel vorgesehen, beide Parteien sind einverstanden oder ein wichtiger Grund tritt ein. Im Arbeitsrecht (Art. 337 OR) und Mietrecht (Art. 261 OR) ermöglichen spezifische Regeln die vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund. Bei Fehlen solcher Regeln begründet die Partei, die vorzeitig kündigt, ihre Vertragshaftung für den der anderen Partei zugefügten Schaden.

Was ist ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung im Vertragsrecht?

Der wichtige Grund (Wichtiger Grund) ist ein allgemeiner Begriff, der in mehreren Dauerschuldverhältnissen vorkommt: Art. 337 OR (Arbeit), Art. 404 OR (Auftrag), Art. 418r OR (Agentur). Es handelt sich um einen schwerwiegenden Sachverhalt, der die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar oder unvernünftig macht, unabhängig von den ordentlichen Kündigungsfristen. Die Rechtsprechung beurteilt den wichtigen Grund in concreto nach allen Umständen. Nachgewiesene Bösgläubigkeit, schwerwiegende und wiederholte Verletzung wesentlicher Pflichten oder völliger Vertrauensverlust können einen wichtigen Grund darstellen.

Sind Abonnement-Kündigungsgebühren in der Schweiz legal?

Kündigungsgebühren oder Strafen für die vorzeitige Kündigung eines Abonnements (Telefon, Fitness, Versicherung) sind grundsätzlich zulässig, wenn sie vor Vertragsabschluss klar mitgeteilt wurden und nicht unverhältnismässig sind (Art. 8 UWG). Der Verbraucher hat ein Recht auf vorherige Information über diese Gebühren. Offensichtlich übermässige Gebühren im Verhältnis zum tatsächlichen Schaden des Anbieters können als Konventionalstrafe qualifiziert werden, die der richterlichen Herabsetzung unterliegt (Art. 163 Abs. 3 OR).

Wie kündigt man in der Schweiz einen online abgeschlossenen Vertrag (E-Commerce)?

Für Fernabsatzverträge oder ausserhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge (E-Commerce) sieht Art. 40a ff. OR ein 14-tägiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen und kostenlos vor. Dieses Recht muss durch eine klare Erklärung (Widerrufsformular oder Brief) ausgeübt werden. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Kündigung gemäss den Vertragsbedingungen oder den für den jeweiligen Vertragstyp geltenden gesetzlichen Regeln. Wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine automatische Verlängerung vorsehen, muss der Verbraucher die vorgesehenen Kündigungsfristen einhalten, die angemessen sein müssen (Rechtsprechung UWG Art. 8).

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