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Unterhaltsbeiträge in der Schweiz

Unterhaltsbeiträge in der Schweiz

Die Frage des Unterhalts — technisch im Schweizer Recht als «Unterhaltsbeitrag» bezeichnet — steht im Mittelpunkt vieler familienrechtlicher Verfahren: Scheidung, Trennung, Abänderungsverfahren nach Scheidung oder auch Vaterschaftsklage. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) unterscheidet den Unterhalt für minderjährige Kinder (Art. 276–277 ZGB), den Unterhalt für mündige Kinder in Ausbildung (Art. 277 ZGB) und den Beitrag zwischen Ex-Ehegatten (Art. 125 ZGB). PBM Avocats begleitet sowohl Unterhaltsschuldner als auch -gläubiger bei der Festsetzung, Änderung und Vollstreckung dieser Pflichten in Genf und im Kanton Waadt.

Der Kindesunterhaltsbeitrag: Grundsätze und Berechnung

Jedes minderjährige Kind hat das Recht, dass seine Eltern für seinen Unterhalt nach ihren Kräften und seiner Lage sorgen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Diese Pflicht erstreckt sich auf die Bedürfnisse des Kindes in den Bereichen seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung. Die Reform des Kindesunterhaltsrechts, die am 1. Januar 2017 in Kraft trat, modernisierte die Berechnungsmethode und verankerte den Grundsatz, dass auch die persönliche Betreuung des Kindes durch den betreuenden Elternteil eine Form des Unterhalts darstellt, die im Betreuungsunterhalt finanziell bewertet wird (Art. 285 Abs. 2 ZGB).

Die vom Bundesgericht angewendete Methode ist diejenige des «Existenzminimums mit Überschussverteilung». Sie besteht darin, zunächst die konkreten Bedürfnisse des Kindes — nach den von den Schweizer Gerichten veröffentlichten Richtlinien für die Berechnung des Kindesunterhalts — zu ermitteln, dann zu überprüfen, dass die Zahlung dieses Beitrags dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausreichend zur Deckung seines eigenen Existenzminimums lässt. Verbleibt ein Überschuss, wird er nach Billigkeit auf alle Berechtigten verteilt. Diese Methode garantiert, dass weder der Schuldner noch das Kind in eine Notlage geraten.

Der Unterhaltsbeitrag zwischen Ex-Ehegatten: Voraussetzungen und Dauer

Art. 125 ZGB unterwirft die Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags strengen Voraussetzungen: Der antragstellende Ehegatte muss nicht in der Lage sein, für seinen angemessenen Unterhalt selbst zu sorgen, und diese Unfähigkeit muss sich aus der während der Ehe gewählten Aufgabenteilung ergeben (Aufgabe oder Reduktion der Erwerbstätigkeit zur Kindererziehung, lange Ehe, die eine wirtschaftliche Abhängigkeit geschaffen hat). Der Richter wägt mehrere Faktoren ab: den Lebensstandard während der Ehe, die Ehedauer, die beruflichen Einbussen, das Alter und die Gesundheit der Parteien sowie ihre Einkommens- und Zukunftsaussichten.

Das Bundesgericht hat seit einigen Jahren eine Rechtsprechung entwickelt, die die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Ex-Ehegatten begünstigt: Jeder Ehegatte soll innerhalb einer angemessenen Frist nach der Scheidung wieder in den Arbeitsmarkt eintreten, in einem seinem Verhältnis entsprechenden Pensum. Der Unterhaltsbeitrag zwischen Ex-Ehegatten wird daher oft befristet, ausser wenn besondere Umstände — sehr lange Ehe, fortgeschrittenes Alter, schwerwiegende Erkrankung — einen lebenslangen Unterhalt rechtfertigen.

Änderung und Aufhebung des Unterhaltsbeitrags

In einem Scheidungsurteil oder einer genehmigten Vereinbarung festgesetzte Unterhaltsbeiträge sind nicht endgültig unveränderlich. Art. 129 Abs. 1 ZGB (für den Ex-Ehegatten) und Art. 286 Abs. 2 ZGB (für Kinder) ermöglichen es, beim Richter die Änderung oder Aufhebung des Beitrags bei erheblicher und dauerhafter Änderung der Verhältnisse zu beantragen. Die Rechtsprechung verlangt, dass diese Änderung bedeutsam ist: Eine leichte Einkommens- oder Lastenvariation genügt nicht. Die am häufigsten geltend gemachten Gründe sind eine wesentliche Änderung des Einkommens des Schuldners, der Verlust der Arbeitsstelle, die Wiederheirat oder das stabile Konkubinat des Gläubigers oder das Ende der Ausbildung des Kindes.

Vollstreckung unbezahlter Unterhaltsbeiträge

Wenn ein Unterhaltsschuldner trotz eines vollstreckbaren Urteils seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, stehen dem Gläubiger mehrere Instrumente zur Verfügung. Die Pfändungsbetreibung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist der ordentliche Weg zur Eintreibung von Rückständen. Wenn die Forderung in einem Urteil oder einer genehmigten Vereinbarung festgestellt ist, kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen. Die Lohnpfändung ist besonders wirksam für laufende Unterhaltsbeiträge.

Die Kantone bieten ausserdem Dienste zur Vorausschiessen und Eintreiben unbezahlter Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder an. In Genf kann das Hospice général die unbezahlten Alimente unter bestimmten Bedingungen vorauszahlen; im Kanton Waadt nimmt das Service d'aide au recouvrement des pensions alimentaires (SAPA) Gesuche um Vorschuss und Inkasso entgegen. PBM Avocats unterstützt seine Klienten bei all diesen Schritten, auch in grenzüberschreitenden Situationen, die die Anwendung des Haager Übereinkommens oder der europäischen Unterhaltsverordnung erfordern.

Häufige Fragen zum Unterhalt in der Schweiz

Wie wird der Betrag des Kindesunterhalts berechnet?

Seit der Reform des Kindesunterhaltsrechts, die am 1. Januar 2017 in Kraft trat, wendet das Bundesgericht die sogenannte Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung an. Diese Methode besteht darin, die konkreten Bedürfnisse des Kindes (Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Ausbildung, Aktivitäten, Krankenversicherung) zu ermitteln, dann die Beitragsfähigkeit beider Eltern nach Abzug ihres eigenen Existenzminimums zu bestimmen. Ein allfälliger Überschuss wird nach billigen Regeln aufgeteilt. Der Unterhaltsbeitrag deckt auch die persönliche Betreuung des Kindes durch den betreuenden Elternteil, die im Betreuungsunterhalt finanziell bewertet wird (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Jede Situation ist einzigartig und die Berechnungen können komplex sein, insbesondere bei variablen Einkünften oder besonderen Lasten.

Ist der Unterhaltsbeitrag für den Ex-Ehegatten nach der Scheidung automatisch?

Nein. Der Unterhaltsbeitrag zwischen Ex-Ehegatten (Art. 125 ZGB) ist nicht automatisch; er wird vom Richter zugesprochen, wenn ein Ehegatte nach der Scheidung aufgrund der während der Ehe gewählten Aufgabenteilung nicht in der Lage ist, für seinen angemessenen Unterhalt selbst zu sorgen. Der Richter berücksichtigt den Lebensstandard während der Ehe, die Ehedauer, die beruflichen Einbussen (insbesondere zur Kindererziehung), das Alter und den Gesundheitszustand jedes Ehegatten sowie ihre künftigen Verdienstaussichten. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts betont den Grundsatz der wirtschaftlichen Unabhängigkeit: Jeder Ehegatte soll innerhalb einer angemessenen Frist nach der Scheidung finanziell eigenständig werden, ausser bei besonderen Umständen (lange Ehe, fortgeschrittenes Alter, Gesundheitsprobleme).

Kann ein Unterhaltsbeitrag nach der Scheidung geändert werden?

Ja. Unterhaltsbeiträge, sowohl für Kinder als auch für den Ex-Ehegatten, können bei einer erheblichen und dauerhaften Änderung der Verhältnisse geändert werden (Art. 129 ZGB für den Ex-Ehegatten; Art. 286 ZGB für Kinder). Anerkannte Abänderungsgründe sind: eine wesentliche Änderung des Einkommens oder der Lasten einer Partei, eine Änderung der Situation der Kinder (Ende der Ausbildung, finanzielle Selbständigkeit), ein neues Konkubinat oder eine Wiederheirat des unterhaltsbegünstigten Ehegatten. Das Abänderungsgesuch richtet sich an den Scheidungsrichter oder das zuständige Gericht. Eine leichte Veränderung der Umstände genügt nicht: Die Änderung muss bedeutsam genug sein, um eine Revision zu rechtfertigen, was eine Einzelfallbeurteilung ergibt.

Wie kann man einen unbezahlten Unterhaltsbeitrag in der Schweiz vollstrecken?

Wenn ein Unterhaltsschuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, stehen dem Gläubiger mehrere Vollstreckungswege offen. Der direkteste Weg ist die Pfändungsbetreibung nach SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs), die es ermöglicht, den Lohn oder die Güter des Schuldners zu pfänden. Wenn die Forderung in einem Urteil oder einer genehmigten Vereinbarung festgestellt ist, kann rasch definitive Rechtsöffnung erlangt werden. Parallel dazu können bei einem zahlungsunfähigen Schuldner kantonale Unterhaltsvorschüsse (insbesondere für Kindesunterhalt) beim zuständigen Dienst beantragt werden. In Genf kann das Hospice général unter bestimmten Bedingungen unbezahlte Alimente vorausschiessen; im Kanton Waadt übernimmt das Service d'aide au recouvrement des pensions alimentaires (SAPA) diese Aufgabe.

Bis zu welchem Alter müssen Eltern Unterhalt für ihr Kind leisten?

Gemäss Art. 277 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern grundsätzlich bis zur Volljährigkeit (18 Jahre). Wenn das Kind seine Ausbildung zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht abgeschlossen hat — was bei einem Universitätsstudium oder einer langen Berufslehre oft der Fall ist — verlängert sich die Pflicht bis zum Ende einer innerhalb normaler Fristen abgeschlossenen Ausbildung, sofern man dem Kind nicht zumutbarerweise zumuten kann, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge nach der Volljährigkeit liegt beim Kind selbst, das ihn direkt geltend machen kann. Die Eltern können im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung eine für das Kind günstigere Grenze vereinbaren.

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