Skip to main content
+41 58 590 11 44
PBM Avocats – Avocats Genève Lausanne
Rechtsöffnung

Rechtsöffnung

Hat der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, muss der Gläubiger dieses Hindernis auf dem Rechtsweg beseitigen lassen, um die Vollstreckung fortzusetzen. Das Rechtsöffnungsverfahren, das durch die Art. 80 bis 84 SchKG geregelt wird, ist ein summarisches Schnellverfahren, das dem Richter erlaubt, auf der Grundlage der eingereichten Dokumente zu entscheiden. PBM Avocats vertritt Gläubiger und Schuldner in diesen Verfahren vor den Gerichten von Genf und Lausanne.

Die definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG)

Die definitive Rechtsöffnung wird gewährt, wenn der Gläubiger einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt, d.h. hauptsächlich:

  • Ein vollstreckbares zivil- oder strafgerichtliches Urteil eines Schweizer Gerichts;
  • Eine in der Schweiz anerkannte ausländische Entscheidung (gemäss den IPRG-Regeln oder internationalen Übereinkommen);
  • Ein vollstreckbarer Verwaltungsentscheid (Steuerbescheid, AHV-Entscheid usw.);
  • Eine vollstreckbare öffentliche Urkunde (Art. 347 ff. ZPO).

Der Rechtsöffnungsrichter prüft die Existenz und Vollstreckbarkeit des Titels. Der Schuldner kann die in Art. 81 SchKG abschliessend aufgezählten Einreden erheben: Erlöschen der Schuld nach dem Urteil (Zahlung, Novation, Verrechnung), Verjährung oder vom Gläubiger gewährte Stundung. Diese Einreden müssen sofort durch Urkunden bewiesen werden, ohne ergänzende Instruktion. Der Entscheid über die definitive Rechtsöffnung hebt den Rechtsvorschlag unwiderruflich auf.

Die provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG)

Die provisorische Rechtsöffnung steht dem Gläubiger zu, der eine vom Schuldner unterzeichnete Schuldanerkennung vorlegt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts präzisiert, dass dieser Titel unmissverständlich eine Pflicht zur Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Geldbetrags begründen muss. In diese Kategorie fallen insbesondere: der unterzeichnete Darlehensvertrag, der Mietvertrag mit Geständnis, der Wechsel, die Bankgarantie auf erstes Anfordern oder der ausdrücklich anerkannte Kontosaldo.

Im summarischen Verfahren vor dem Richter kann der Schuldner versuchen, glaubhaft zu machen, dass die Forderung nicht besteht oder erloschen ist (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Diese Darlegung muss überzeugend sein und sich auf Belege stützen; eine blosse Verneinung genügt nicht. Wird die provisorische Rechtsöffnung gewährt, behält der Schuldner das Recht, innerhalb von 20 Tagen eine Aberkennungsklage zu erheben (Art. 83 Abs. 2 SchKG).

Die Aberkennungsklage (Art. 83 SchKG)

Innerhalb von 20 Tagen nach der Zustellung des provisorischen Rechtsöffnungsurteils kann der Schuldner vor dem zuständigen Gericht eine Aberkennungsklage einleiten (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Diese ordentliche Klage erlaubt ihm zu beweisen, dass ihm die Schuld nicht geschuldet ist, sie erloschen ist, verjährt ist oder ihre Fälligkeit aufgeschoben ist.

Während der Dauer der Klage kann der Gläubiger die Pfändung der Güter beantragen, diese bleibt jedoch provisorisch. Obsiegt der Schuldner, wird die Betreibung annulliert. Wird die Klage abgewiesen oder handelt der Schuldner nicht innerhalb der 20-tägigen Frist, erlangt die provisorische Rechtsöffnung die Wirkung einer definitiven Rechtsöffnung und die Betreibung wird normal fortgeführt.

Das Rechtsöffnungsverfahren vor dem Richter

Das Rechtsöffnungsbegehren unterliegt dem summarischen Verfahren (Art. 251 ZPO). Der Gläubiger reicht sein Begehren beim zuständigen Gericht ein, zusammen mit dem Titel und dem Zahlungsbefehl. Der Richter setzt eine Verhandlung an oder lädt den Schuldner zur schriftlichen Stellungnahme ein. Das Verfahren ist schnell: Der Richter entscheidet grundsätzlich innerhalb von Wochen nach Einreichung des Begehrens.

Die Kosten und Entschädigungen trägt grundsätzlich die unterliegende Partei. Unsere Anwälte bereiten das Begehren oder die Stellungnahme vor, sammeln die massgeblichen Belege und vertreten Ihre Interessen an der Verhandlung, sei es als Gläubiger, der den Rechtsvorschlag beseitigen möchte, oder als Schuldner, der seine Position verteidigen will.

Häufige Fragen zur Rechtsöffnung

Welche Dokumente bilden Titel für die provisorische Rechtsöffnung?

Gemäss Art. 82 SchKG kann jeder vom Schuldner unterschriebene Titel, der die Existenz einer Zahlungspflicht für eine Geldsumme anerkennt, eine provisorische Rechtsöffnung begründen. Dazu gehören insbesondere unterzeichnete Verträge (Darlehensvertrag, Mietvertrag, Kaufvertrag), Wechsel, ausdrückliche Schuldanerkennungen, persönliche Garantien oder Bestätigungen des Bankkontostand. Die Unterschrift muss diejenige des betriebenen Schuldners oder seines ordnungsgemäss bevollmächtigten Vertreters sein.

Was ist der Unterschied zwischen provisorischer und definitiver Rechtsöffnung?

Die provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) wird auf der Grundlage einer Schuldanerkennung gewährt und kann innerhalb von 20 Tagen durch eine Aberkennungsklage noch angefochten werden (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Die definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG) wird auf der Grundlage eines vollstreckbaren Urteils oder eines gleichgestellten Titels (Verwaltungsentscheid, vollstreckbare öffentliche Urkunde) ausgesprochen; sie hebt den Rechtsvorschlag endgültig auf und kann nur mit ausserordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden.

Welche Frist gilt für das Begehren um Rechtsöffnung?

Das Gesetz setzt keine genaue Frist für die Einreichung eines Rechtsöffnungsbegehrens, aber die Betreibung verjährt, wenn der Gläubiger untätig bleibt. In der Praxis muss das Begehren um Fortsetzung der Betreibung innerhalb eines Jahres nach der Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Der Richter entscheidet grundsätzlich rasch, da das Rechtsöffnungsverfahren ein summarisches Verfahren gemäss Art. 251 ZPO ist.

Was geschieht, wenn die provisorische Rechtsöffnung gewährt wird?

Gewährt der Richter die provisorische Rechtsöffnung, ist der Rechtsvorschlag beseitigt und der Gläubiger kann die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Der Schuldner hat aber noch 20 Tage Zeit, eine Aberkennungsklage zu erheben (Art. 83 Abs. 2 SchKG), in der er beweisen muss, dass die Schuld nicht besteht oder erloschen ist. Während dieser Frist und der Dauer der Klage kann das Betreibungsamt keine definitive Pfändung der Güter vornehmen. Obsiegt der Schuldner mit der Aberkennungsklage, wird die Betreibung annulliert.

Kann der Schuldner der Rechtsöffnung widersprechen?

Ja. An der Rechtsöffnungsverhandlung kann der Schuldner begrenzte Einreden geltend machen: Zahlung, Schuldenerlass, Verjährung, Verrechnung oder vom Gläubiger gewährte Stundung (Art. 81 Abs. 1 SchKG für die definitive Rechtsöffnung). Bei der provisorischen Rechtsöffnung kann der Schuldner glaubhaft machen, dass die Schuld nicht besteht oder erloschen ist. Diese Einwände müssen sofort durch Urkunden bewiesen werden, ohne Verweis auf eine ergänzende Instruktion. Ein Anwalt wird dringend empfohlen, um diese Verteidigung vorzubereiten.

Brauchen Sie einen Anwalt?

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin, indem Sie unser Sekretariat anrufen oder das Kontaktformular ausfüllen. Termin vor Ort oder per Videokonferenz.