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Verjährung von Forderungen

Verjährung von Forderungen

Die Verjährung ist einer der grundlegenden Mechanismen des schweizerischen Obligationenrechts. Sie legt die Frist fest, nach deren Ablauf ein Gläubiger sein Klagerecht zur Geltendmachung seiner Forderung verliert. Die anwendbaren Regeln finden sich in art. 127 bis 142 des Obligationenrechts (OR). Einleitend ist eine grundlegende Unterscheidung hervorzuheben: Die Verjährung lässt das Klagerecht erlöschen, nicht aber die Forderung selbst. Eine verjährte Forderung besteht als Naturalobligation weiter — ein Schuldner, der eine verjährte Schuld freiwillig bezahlt, kann die Rückerstattung nicht verlangen (art. 63 Abs. 2 OR).

Die ordentliche Frist — 10 Jahre (art. 127 OR)

Art. 127 OR stellt die allgemeine Regel auf: Alle Forderungen verjähren in zehn Jahren, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Diese ordentliche Frist ist subsidiär — sie gilt für alle Forderungen, die keiner gesetzlichen Sonderfrist unterliegen.

Der 10-jährigen Frist unterliegen insbesondere:

  • Forderungen aus Kaufverträgen über andere Gegenstände als Lebensmittel
  • Forderungen aus Darlehensverträgen (rückzahlbares Kapital)
  • Forderungen, die auf einem formellen Schuldanerkenntnis oder einem Urteil beruhen
  • Forderungen aus Werkverträgen im Bauwesen (abgesehen von Gewährleistungsfristen)
  • Forderungen auf Rückerstattung von Mietsicherheiten

Die Sonderfristen

Das OR sieht zahlreiche Sonderfristen vor, die je nach Art der Forderung kürzer sind oder anders strukturiert werden.

Die 5-jährige Frist (art. 128 OR)

Art. 128 OR unterstellt folgende Forderungen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren:

  • Miet- und Pachtzinse sowie andere ähnliche periodische Leistungen
  • Kapitalzinsen und andere periodische Leistungen
  • Unterhaltsbeiträge
  • Die Vergütung der Handwerker für ihre Arbeiten
  • Die Vergütung der Ärzte, Rechtsanwälte, Notare und anderer freier Berufe sowie die Rückerstattung ihrer Auslagen
  • Die Vergütung der Beauftragten im Allgemeinen und die Rückerstattung ihrer Aufwendungen
  • Der Wert der Lieferung von Lebensmitteln
  • Die Vergütung für die Arbeit von Arbeitern und anderen Angestellten

Diese verkürzte Frist rechtfertigt sich durch den periodischen oder laufenden Charakter dieser Leistungen, bei denen eine rasche Klärung der Situation wünschenswert ist.

Ausservertragliche Haftung — 3 Jahre / 10 Jahre / 20 Jahre (art. 60 OR)

Forderungen aus unerlaubter Handlung unterliegen einem Doppelfristensystem, das durch die am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Revision überarbeitet wurde:

  • 3 Jahre ab dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Schädigers erlangt hat (relative Frist)
  • 10 Jahre ab dem Tag, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (absolute Frist für Sachschäden)
  • 20 Jahre ab dem schädigenden Ereignis, wenn dieses einen Körperschaden oder den Tod verursacht hat — durch die Revision 2020 eingeführte Frist (art. 60 Abs. 1bis OR)

Ungerechtfertigte Bereicherung — 1 Jahr / 10 Jahre (art. 67 OR)

Klagen aus ungerechtfertigter Bereicherung verjähren:

  • In 1 Jahr ab dem Tag, an dem der Geschädigte von seinem Rückforderungsrecht Kenntnis erlangt hat (relative Frist)
  • In 10 Jahren ab der Entstehung des Rückforderungsrechts (absolute Frist)

Verlustschein — 20 Jahre (art. 149a SchKG)

Ein nach einer erfolglosen Pfändung oder Konkurs ausgestellter Verlustschein verjährt erst nach 20 Jahren ab seiner Ausstellung. Während dieser Frist kann der Gläubiger die Betreibung wieder aufnehmen, ohne dass ein neues Betreibungsbegehren erforderlich ist.

Übersichtstabelle — Fristen nach Forderungsart

Forderungsart Relative Frist Absolute Frist Rechtsgrundlage
Ordentliche Forderung (allgemeine Regel)10 JahreArt. 127 OR
Mietzinse, Zinsen, Unterhalt, Honorare von Anwälten/Ärzten, Handwerker, Lebensmittel, Arbeiterlöhne5 JahreArt. 128 OR
Ausservertragliche Haftung — Sachschaden3 Jahre ab Kenntnis10 Jahre ab dem EreignisArt. 60 OR
Ausservertragliche Haftung — Körperschaden / Tod3 Jahre ab Kenntnis20 Jahre ab dem Ereignis (Revision 2020)Art. 60 Abs. 1bis OR
Ungerechtfertigte Bereicherung1 Jahr ab Kenntnis10 Jahre ab Entstehung des RechtsArt. 67 OR
Verlustschein (nach Pfändung oder Konkurs)20 JahreArt. 149a SchKG

Der Beginn der Verjährung (art. 130 OR)

Gemäss art. 130 Abs. 1 OR beginnt die Verjährung an dem Tag zu laufen, an dem die Forderung fällig geworden ist. Dieser Grundsatz ist von grösster Bedeutung: Eine Forderung, die noch nicht fällig ist, kann nicht verjähren, da der Gläubiger noch keine Klagemöglichkeit hat.

Einige besondere Situationen verdienen Aufmerksamkeit:

  • Forderung mit bestimmtem Verfalltag: die Verjährung beginnt am vereinbarten Fälligkeitstag
  • Sofort fällige Forderung (auf Sicht): sie ist ab ihrer Entstehung fällig, die Verjährung beginnt daher sofort
  • Forderung mit vorgängiger Kündigung: art. 130 Abs. 2 OR präzisiert, dass die Frist ab dem Tag läuft, an dem die Kündigung erstmals möglich war
  • Bedingte Forderung: die Verjährung läuft erst ab dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung

Unterbrechung der Verjährung (art. 135 OR)

Die Unterbrechung löscht die bereits abgelaufene Frist und lässt eine neue Frist von Null an beginnen. Art. 135 OR sieht zwei Kategorien von Unterbrechungsgründen vor:

Unterbrechung durch Handlung des Schuldners

Die Verjährung wird durch jedes Schuldanerkenntnis des Schuldners unterbrochen. Dieses Anerkenntnis kann ausdrücklich oder stillschweigend sein:

  • Brief, der die Schuld anerkennt oder eine Zahlungsfristverlängerung beantragt
  • Teilzahlung oder Zinszahlung
  • Vorschlag eines Rückzahlungsplans oder einer Ratenzahlung

Unterbrechung durch Handlung des Gläubigers

Die Verjährung wird auch durch jede formelle Handlung des Gläubigers zur Geltendmachung seiner Forderung unterbrochen:

  • Das Einreichen eines Betreibungsbegehrens (Zahlungsbefehl) beim Betreibungsamt — siehe unsere Seite zum Zahlungsbefehl und zu Betreibung einleiten in der Schweiz
  • Die Einleitung einer Klage vor einem Gericht
  • Das Einreichen eines Schlichtungsgesuchs bei der Schlichtungsbehörde
  • Die Einreichung eines Schiedsbegehrens

Wirkungen der Unterbrechung (art. 137 OR)

Die Unterbrechung der Verjährung zeitigt je nach Art der Unterbrechung zwei verschiedene Wirkungen:

  • Allgemeine Regel (art. 137 Abs. 1 OR): nach der Unterbrechung beginnt eine neue Frist gleicher Dauer wie die ursprüngliche Frist zu laufen. Bei einer Forderung mit einer 5-jährigen Frist beginnt daher eine neue 5-jährige Frist.
  • Sonderregel — Anerkenntnis durch Urkunde (art. 137 Abs. 2 OR): wenn das Schuldanerkenntnis durch eine öffentliche Urkunde, eine Privaturkunde oder ein Urteil erfolgt, beginnt eine neue Frist von 10 Jahren zu laufen, auch wenn die ursprüngliche Forderung einer kürzeren Frist unterlag. Diese Regel ist besonders wichtig für Forderungen mit 5-jähriger Frist: Ein formelles Schuldanerkenntnis unterstellt sie einer neuen 10-jährigen Frist.

Stillstand der Verjährung (art. 134 OR)

Im Unterschied zur Unterbrechung hemmt der Stillstand die Frist, ohne sie zurückzusetzen — die Frist läuft dort weiter, wo sie aufgehört hat. Art. 134 OR sieht abschliessend aufgezählte Stillstandsgründe vor:

  • Gegenüber minderjährigen Kindern gegenüber ihren Eltern während der elterlichen Gewalt (art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR)
  • Zwischen Ehegatten während der Ehe und zwischen eingetragenen Partnern während der Partnerschaft (art. 134 Abs. 1 Ziff. 2 OR)
  • Gegenüber bevormundeten Personen gegenüber ihrem Vormund während der Vormundschaft (art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR)
  • Für Forderungen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses (art. 134 Abs. 1 Ziff. 4 OR)
  • Für Forderungen der Gesellschafter betreffend die Gesellschaft während deren Dauer (art. 134 Abs. 1 Ziff. 5 OR)
  • Während der Verhandlungen zur gütlichen Einigung (art. 134 Abs. 1 Ziff. 7 OR, eingeführt durch die Revision 2020)

Verzicht auf die Verjährung (art. 141 OR)

Das Gesetz regelt die Möglichkeit des Verzichts auf die Verjährung streng:

  • Vorausgehender Verzicht unmöglich (art. 141 Abs. 1 OR): Es ist nicht möglich, auf die Verjährung zu verzichten, bevor die Frist zu laufen begonnen hat. Eine solche Vertragsklausel ist nichtig.
  • Gültiger Verzicht nach Fristbeginn: Der Schuldner kann gültig auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten, sobald die Frist zu laufen begonnen hat.
  • Maximale Verzichtsdauer — 10 Jahre (art. 141 Abs. 1 OR): Der Verzicht darf zehn Jahre nicht überschreiten. Nach Ablauf dieser Frist hört der Verzicht auf, Wirkung zu entfalten.
  • Konsumentenschutz (art. 141 Abs. 2 OR): In Verträgen, die den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden unterstehen, ist jeder im Voraus zuungunsten des Konsumenten vereinbarte Verzicht auf die Verjährung nichtig.

Erhebung der Verjährungseinrede (art. 142 OR)

Die Verjährung tritt nicht automatisch ein. Art. 142 OR hält klar fest, dass der Richter die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen darf. Es obliegt dem Schuldner, die Verjährungseinrede im Rahmen des Gerichtsverfahrens zu erheben.

Praktische Konsequenzen dieser Regel:

  • Erhebt der Schuldner die Verjährungseinrede nicht, muss das Gericht die Forderung als gültig behandeln
  • Der Schuldner muss die Einrede im geeigneten Stadium des Verfahrens erheben, in der Regel in seiner Klageantwort
  • Ein Schuldner, der auf die Verjährung verzichtet hat, kann sie während der Verzichtsdauer nicht mehr geltend machen

Diese Regel unterscheidet sich grundlegend vom Regime der Verwirkung, die das Recht selbst erlöschen lässt und die der Richter von Amtes wegen zu beachten hat. Die Verjährung hingegen entzieht dem Gläubiger nur sein Klagerecht und muss vom Schuldner ausdrücklich einredet werden.

Für alle Fragen im Zusammenhang mit der Verjährung einer Forderung — sei es die Unterbrechung einer kurz vor dem Ablauf stehenden Frist, die Anfechtung einer verjährten Forderung oder die Analyse der anwendbaren zivilrechtlichen Haftung — berät Sie PBM Avocats im Zivilrecht und im Vertragsrecht.

Häufige Fragen zur Verjährung von Forderungen in der Schweiz

Wie lange ist die Verjährungsfrist für eine unbezahlte Rechnung?

Die Frist hängt von der Art der Forderung ab. Für eine Rechnung über die Lieferung von Lebensmitteln oder handwerkliche Arbeiten gilt gemäss art. 128 OR eine Frist von 5 Jahren. Für eine ordentliche vertragliche Forderung, die keiner Sonderfrist unterliegt, gilt die allgemeine Frist von 10 Jahren nach art. 127 OR. Die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem die Rechnung fällig wurde (art. 130 OR), grundsätzlich am auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum oder, mangels eines solchen, sobald die Leistung erbracht wurde.

Wie wird die Verjährung einer Forderung wirksam unterbrochen?

Art. 135 OR sieht zwei Kategorien von Mitteln vor. Auf Seiten des Schuldners: jedes Schuldanerkenntnis (Brief, Teilzahlung, Fristverlängerungsgesuch) unterbricht die Verjährung. Auf Seiten des Gläubigers: das Einreichen eines Betreibungsbegehrens (Zahlungsbefehl) beim Betreibungsamt, die Anhebung einer Klage, das Einreichen eines Schlichtungsgesuchs oder eines Schiedsbegehrens. Nach jeder Unterbrechung beginnt eine neue Frist gleicher Dauer zu laufen (art. 137 Abs. 1 OR). Wenn das Anerkenntnis durch eine öffentliche Urkunde oder eine Privaturkunde erfolgt, beträgt die neue Frist 10 Jahre (art. 137 Abs. 2 OR).

Kann eine verjährte Forderung noch freiwillig bezahlt werden?

Ja. Die Verjährung lässt das Klagerecht des Gläubigers erlöschen, nicht aber die Forderung selbst. Die Forderung besteht als Naturalobligation weiter. Ein Schuldner, der eine verjährte Schuld bezahlt, kann die Rückerstattung dieser Zahlung nicht unter Berufung auf ungerechtfertigte Bereicherung verlangen (art. 63 Abs. 2 OR). Eine freiwillige Zahlung nach Verjährung ist vollkommen gültig und endgültig. Der Gläubiger kann den Schuldner hingegen nicht mehr zur Zahlung zwingen, wenn dieser die Verjährung vor dem Richter einredet.

Kann das Gericht die Verjährung von Amtes wegen feststellen?

Nein. Gemäss art. 142 OR darf das Gericht die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen. Es obliegt ausschliesslich dem Schuldner, die Verjährungseinrede im Prozess zu erheben. Unterlässt der Schuldner die Erhebung der Verjährungseinrede, kann das Gericht dies nicht an seiner Stelle tun, auch wenn es feststellt, dass die Forderung offensichtlich verjährt ist. Diese Regel unterscheidet sich von der Verwirkung, die das Gericht von Amtes wegen zu beachten hat.

Beginnt die Verjährung vor der Fälligkeit der Forderung zu laufen?

Nein. Gemäss art. 130 Abs. 1 OR beginnt die Verjährung an dem Tag zu laufen, an dem die Forderung fällig geworden ist. Vor der Fälligkeit kann der Gläubiger noch nicht klagen, sodass die Verjährung nicht läuft. Bei Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag beginnt die Verjährung an diesem Tag. Bei Forderungen, die einer vorgängigen Kündigung bedürfen, präzisiert art. 130 Abs. 2 OR, dass die Frist ab dem Tag läuft, an dem die Kündigung erstmals möglich war.

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