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Ordentlicher Führerausweisentzug

Ordentlicher Führerausweisentzug

Der ordentliche Führerausweisentzug in der Schweiz

Bei einem Verfahren zum ordentlichen Führerausweisentzug in der Schweiz sieht sich der Lenker mit einem strengen Rechtsrahmen und potenziell schwerwiegenden Folgen für seine Mobilität und seinen Alltag konfrontiert. Diese Verwaltungsmassnahme, getrennt von strafrechtlichen Sanktionen, soll die Verkehrssicherheit gewährleisten, indem Fahrerinnen und Fahrer, die erhebliche Widerhandlungen begangen haben, vorübergehend vom Strassenverkehr ausgeschlossen werden. PBM Avocats begleitet regelmässig Mandanten in diesen komplexen Verfahren, wo Fristen kurz und Einsätze erheblich sind.

Rechtliche Grundlagen des ordentlichen Führerausweisentzugs

Der ordentliche Führerausweisentzug in der Schweiz ist in einem präzisen Rechtsrahmen verankert, der hauptsächlich durch das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) geregelt wird. Die wichtigsten Rechtsnormen finden sich in den Art. 16 bis 17 SVG.

Die Widerhandlungen werden in drei Kategorien nach ihrer Schwere eingeteilt:

  • Leichte Widerhandlungen: führen in der Regel zu einer Verwarnung oder einem Entzug von 1 bis 3 Monaten
  • Mittelschwere Widerhandlungen: führen zu einem Entzug von 1 bis 3 Monaten, bis zu 6 Monaten bei Rückfall
  • Schwere Widerhandlungen: bedingen einen Entzug von mindestens 3 Monaten, bis hin zu unbestimmter Dauer

Das Kaskadensystem sieht eine progressive Verlängerung der Entzugsdauer je nach Vorleben des Lenkers vor:

  • Erste Widerhandlung innert 2 Jahren: Mindestdauer
  • Zweite Widerhandlung gleicher Kategorie: verdoppelte Dauer
  • Dritte Widerhandlung: Entzug für mindestens 12 Monate
  • Neue Widerhandlung nach einem Entzug von mindestens 12 Monaten: Entzug auf unbestimmte Zeit (mindestens 2 Jahre)

Gesetzliche Mindestdauern des Führerausweisentzugs

Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt zwingende Mindestentzugsdauern je nach Schwere der Widerhandlung fest:

Widerhandlung Rechtsgrundlage Mindestdauer Bemerkungen
Leichte Geschwindigkeitsüberschreitung (bis 15 km/h) Art. 16a SVG 1 Monat Leichte Widerhandlung
Mittelschwere Geschwindigkeitsüberschreitung (16–24 km/h) Art. 16b SVG 1 Monat Mittelschwere Widerhandlung
Schwere Geschwindigkeitsüberschreitung (≥25 km/h innerorts) Art. 16c SVG 3 Monate Schwere Widerhandlung
Raserdelikt (Via Sicura) Art. 90 Abs. 3 SVG 24 Monate Rückfall: mindestens 10 Jahre
Alkohol am Steuer (0,50–0,79 ‰) Art. 16b SVG 1 Monat Erstmaliger Verstoss
Alkohol am Steuer (≥0,80 ‰) Art. 16c SVG 3 Monate + Vertrauensarztuntersuchung bei ≥1,60 ‰
Fahren unter Drogeneinfluss Art. 16c SVG 3 Monate Rückfall: 18 Monate
Unfallflucht Art. 16c SVG 3 Monate Je nach Unfallschwere

Ablauf des ordentlichen Entzugsverfahrens

  • Entzugsverfügung: Die kantonale Strassenverkehrsbehörde (Strassenverkehrsamt) stellt die Verfügung per Einschreiben zu, mit Rechtsmittelfrist von 30 Tagen
  • Ausweis abgeben: Der Lenker muss seinen Ausweis innerhalb der gesetzten Frist (in der Regel 10 Tage) abliefern
  • Verwaltungsrekurs: Beim Verwaltungsgericht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung möglich
  • Aufschiebende Wirkung: Der Rekurs hat keine automatische aufschiebende Wirkung — ein ausdrücklicher Antrag ist erforderlich
  • Ausweis zurückerhalten: Automatisch nach Ablauf der Entzugsdauer, ausser bei Zusatzauflagen (Vertrauensarztuntersuchung, Sensibilisierungskurs)

Verteidigungsstrategien

Bei einem ordentlichen Führerausweisentzug kommen verschiedene Verteidigungsstrategien in Betracht:

  • Anfechtung der Messung: Infragestellung der Zuverlässigkeit von Radar, Alkoholmessgerät usw.
  • Anfechtung der Fahrerhaltung: Remise en cause de l'identification du conducteur
  • Anfechtung der rechtlichen Qualifikation: Nachweis, dass die Widerhandlung einer milderen Kategorie zuzuordnen ist
  • Verfahrensfehler: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Fristversäumnis durch die Behörde
  • Verhältnismässigkeit: Das Bundesgericht verlangt, dass die Massnahme der Schwere der Widerhandlung und der Persönlichkeit des Lenkers angemessen ist
  • Berufslenkerausweis: In bestimmten Fällen Antrag auf beschränkten Berufsausweis (Art. 17 Abs. 4 SVG)

Häufige Fragen zum ordentlichen Führerausweisentzug

Darf man während des Rekursverfahrens fahren?

Nein, es sei denn, der Richter gewährt dem Rekurs auf ausdrücklichen Antrag hin die aufschiebende Wirkung. Ohne diese aufschiebende Wirkung ist die Entzugsverfügung sofort vollziehbar. Fahren in dieser Zeit stellt eine Straftat dar (Art. 95 SVG).

Erscheint der ordentliche Führerausweisentzug im Strafregister?

Der ordentliche Führerausweisentzug ist eine Verwaltungsmassnahme und erscheint nicht im Strafregister. Er wird jedoch im System ADMAS (Informationssystem über Administrativmassnahmen) erfasst, das den Strassenverkehrsbehörden für schwere Widerhandlungen während 10 Jahren zugänglich ist.

Kann man während eines Entzugs einen Berufslenkerausweis erhalten?

Nein. Während der Entzugsdauer ist jegliches Führen von Motorfahrzeugen verboten, auch beruflich. Im Gegensatz zu einigen Nachbarländern kennt das Schweizer Recht keine Ausnahmebewilligung aus beruflichen Gründen.

Was ist der Unterschied zwischen ordentlichem und vorsorglichem Entzug?

Der ordentliche Entzug ahndet eine bereits begangene Widerhandlung und ergeht nach einem vollständigen Verwaltungsverfahren. Der vorsorgliche Entzug ist eine provisorische Massnahme, die sofort bei ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung des Lenkers ausgesprochen wird, noch vor einer definitiven Entscheidung.

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