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Pflichtteil in der Schweiz (Reform 2023)

Pflichtteil in der Schweiz (Reform 2023)

Der Pflichtteil ist der Minimalanteil an der Erbschaft, den das Schweizer Recht bestimmten nahen Erben garantiert, unabhängig vom im Testament oder Erbvertrag geäusserten Willen des Erblassers. Die verfügbare Quote ist umgekehrt der Teil, über den der Erblasser zugunsten beliebiger Personen frei verfügen kann. Die am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Reform hat diese Gleichgewichte grundlegend verändert und die Testierfreiheit erheblich ausgeweitet. PBM Avocats in Genf und Lausanne begleitet seine Mandanten bei der Nachlassplanung unter Berücksichtigung dieser neuen Regeln.

Das System des Pflichtteils vor und nach 2023

Die Erbrechtsreform der Schweiz von 2023 hat zwei grundlegende Änderungen vorgenommen:

Pflichtteilsberechtigter Erbe Pflichtteil vor 2023 Pflichtteil seit 2023
Nachkommen (Kinder, Enkel) 3/4 des gesetzlichen Erbteils 1/2 des gesetzlichen Erbteils
Überlebender Ehegatte / eingetragener Partner 1/2 des gesetzlichen Erbteils 1/2 des gesetzlichen Erbteils (unverändert)
Vater und Mutter 1/2 des gesetzlichen Erbteils Abgeschafft (kein Pflichtteil mehr seit 2023)

Die gesetzlichen Erbteile (Art. 457-466 ZGB)

Um den Pflichtteil zu berechnen, muss man zunächst die gesetzlichen Erbteile kennen. Das ZGB sieht folgende Erbfolgeordnungen vor:

  • 1. Ordnung: Nachkommen (Kinder, Enkel) — teilen unter sich nach dem Repräsentationsprinzip;
  • 2. Ordnung: Vater, Mutter und deren Nachkommen (Geschwister) — erben nur, wenn keine Nachkommen des Erblassers vorhanden sind;
  • 3. Ordnung: Grosseltern und deren Nachkommen — erben nur, wenn die ersten beiden Ordnungen leer sind.

Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner konkurriert mit den Nachkommen (gesetzlicher Erbteil: 1/2) und mit den Erben der 2. Ordnung (gesetzlicher Erbteil: 3/4). Er erbt allein, wenn keine Erben der beiden ersten Ordnungen vorhanden sind (die gesamte Erbschaft).

Berechnung der verfügbaren Quote nach Familienkonstellation

Hier die verfügbaren Quoten nach den häufigsten Familienkonstellationen:

Familienkonstellation Gesamter Pflichtteil Verfügbare Quote
Ehegatte + 2 Kinder 1/4 (Ehegatte) + 1/4 (Kinder) = 1/2 1/2
Nur 1 Kind (kein Ehegatte) 1/2 des gesetzlichen Erbteils (1) = 1/2 1/2
Nur Ehegatte (keine Kinder, keine Eltern) 1/2 des gesetzlichen Erbteils (1) = 1/2 1/2
Nur Eltern (kein Ehegatte, keine Kinder) 0 (seit 2023) 1 (Gesamtheit)
Weder Ehegatte noch Kinder noch Eltern 0 1 (Gesamtheit)

Die Pflichtteilsberechnungsmasse

Die Berechnung der Pflichtteile erfolgt nicht nur auf dem Wert der Erbschaft beim Tod. Es muss eine Berechnungsmasse gebildet werden, die umfasst:

  • Den Nettowert der Erbschaftsgüter (Aktiven abzüglich Passiven);
  • Die zu Lebzeiten gemachten Zuwendungen des Erblassers (Schenkungen, Erbvorempfänge), die anzurechnen oder auf die verfügbare Quote anzurechnen sind;
  • Die zugunsten eines Begünstigten abgeschlossenen Lebensversicherungen (wenn sie die üblichen Prämien übersteigen);
  • Die Familienstiftungen oder andere unentgeltliche Zuwendungsakte.

Wenn Zuwendungen unter Lebenden die Pflichtteile verletzt haben, können die Pflichtteilsberechtigten eine Herabsetzungsklage gegen die Begünstigten dieser Zuwendungen erheben.

Praktische Auswirkungen der Reform 2023 auf die Nachlassplanung

Die Reform von 2023 eröffnet neue Planungsmöglichkeiten:

  • Verstärkter Schutz des Lebenspartners: Die grössere verfügbare Quote ermöglicht es, einem nicht verheirateten Partner mehr zu vermachen;
  • Erleichterte Unternehmensübertragung: Bei Übernahme durch ein Kind können die anderen Erben ihren (reduzierten) Pflichtteil statt ihres vollen gesetzlichen Erbteils erhalten, was die Unternehmenskonzentration erleichtert;
  • Erhöhte Zuwendungen an Dritte (Vereine, Stiftungen, Freunde);
  • Kombiniert mit einem Erbvertrag ermöglicht die Reform eine flexible und gesicherte Nachlassplanung.

Auch die steuerlichen Aspekte der Erbschaft müssen berücksichtigt werden: Die Erbschaftssteuer variiert je nach Kanton (Genf und Waadt befreien direkte Nachkommen) und je nach den bestimmten Erben.

Häufige Fragen zum Pflichtteil in der Schweiz

Wer sind die Pflichtteilsberechtigten nach der Reform vom 1. Januar 2023?

Seit der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Reform sind die Pflichtteilsberechtigten: (1) Nachkommen (Kinder, Enkel) mit einem Pflichtteil von 1/2 ihres gesetzlichen Erbteils; (2) der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner mit einem Pflichtteil von 1/2 seines gesetzlichen Erbteils. Vater und Mutter haben seit 2023 ihr Pflichtteilsrecht verloren (sie bleiben gesetzliche Erben, aber ohne Pflichtteil). Diese Reform erhöht die verfügbare Quote des Erblassers erheblich.

Wie berechnet man die verfügbare Quote bei Ehegatte und zwei Kindern?

Bei einem Ehegatten und Kindern teilt sich die Erbschaft gesetzlich in zwei gleiche Hälften zwischen dem Ehegatten und den Nachkommen (Art. 462 ZGB). Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten beträgt 1/2 der Erbschaft, dessen Pflichtteil 1/2 von 1/2 = 1/4. Der gesetzliche Erbteil der Kinder beträgt 1/2, dessen Pflichtteil 1/2 von 1/2 = 1/4. Die verfügbare Quote beträgt somit 1/2 (= 1 - 1/4 Ehegatte - 1/4 Kinder). Konkretes Beispiel: Bei einer Erbschaft von 1 Million CHF kann der Erblasser über 500'000 CHF frei verfügen.

Was bedeutet die 2023 eingeführte Pflichtteilsreduktion?

Vor dem 1. Januar 2023 betrug der Pflichtteil der Nachkommen 3/4 ihres gesetzlichen Erbteils, und die Eltern hatten einen Pflichtteil von 1/2 ihres gesetzlichen Erbteils. Seit 2023 wurde der Pflichtteil der Nachkommen auf 1/2 ihres gesetzlichen Erbteils reduziert, und der Pflichtteil der Eltern wurde abgeschafft. In der Praxis bedeutet dies, dass die verfügbare Quote des Erblassers verdoppelt wurde, wenn er nur Kinder als Pflichtteilsberechtigte hat. Diese Reform zielt insbesondere darauf ab, den Lebenspartner (Konkubinatspartner) besser zu schützen und die Unternehmensübertragung zu erleichtern.

Werden Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers in die Pflichtteilsberechnung einbezogen?

Ja, für die Berechnung des Pflichtteils wird eine Berechnungsmasse gebildet, die die zu Lebzeiten gemachten Zuwendungen des Erblassers (Schenkungen, Erbvorempfänge) einschliesst. Diese Zuwendungen werden zum Nettowert der Erbschaft addiert, um die Berechnungsmasse zu bilden, dann werden die Pflichtteile auf dieser Gesamtmasse berechnet. Eine bedeutende Schenkung zu Lebzeiten kann daher die verfügbare Quote reduzieren und den Schenkenden einer Herabsetzungsklage aussetzen, wenn die Pflichtteile verletzt werden.

Kann ein Pflichtteilsberechtigter zu Lebzeiten des Erblassers auf seinen Pflichtteil verzichten?

Ja, jedoch nur durch einen Erbvertrag (Art. 512 ZGB), der in öffentlicher Urkunde vor einem Notar abzuschliessen ist. Ein einfaches Privatdokument oder ein informeller Pflichtteilsverzicht ist nicht gültig. Der Verzicht kann total (Verzicht auf den gesamten gesetzlichen Erbteil) oder partiell (Verzicht nur auf den Pflichtteil) sein. Er kann entgeltlich (gegen Ausrichtung einer Abfindung) oder unentgeltlich sein. Dieser Mechanismus wird häufig bei der Nachlassplanung von Familienunternehmen eingesetzt.

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