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Erstreckung des Mietverhältnisses in der Schweiz

Erstreckung des Mietverhältnisses in der Schweiz

Die Erstreckung des Mietverhältnisses ist ein grundlegendes Recht des Schweizer Mieters gegenüber einer rechtsgültig mitgeteilten Kündigung. Sie soll den Schock einer Kündigung abfedern, indem dem Mieter eine zusätzliche Frist zur Suche einer neuen Wohnung eingeräumt wird, insbesondere auf angespannten Wohnungsmärkten wie Genf und Lausanne. Art. 272 OR regelt dieses Recht streng und überträgt dem Gericht die Entscheidung aufgrund der konkreten Situation der Parteien.

Die Rechtsgrundlage: Art. 272 OR

Gemäss Art. 272 Abs. 1 OR kann der Mieter die Erstreckung eines Wohnraum- oder Geschäftsraummietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Vertrags für ihn oder seine Familie empfindliche Härten zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht gerechtfertigt sind. Der Richter entscheidet nach Würdigung der Interessen beider Parteien.

Diese Bestimmung ist eine halbzwingende Mieterschutzregel: Sie kann durch eine Vertragsklausel nicht wegbedungen werden. Auch ein befristetes Mietverhältnis kann grundsätzlich Gegenstand eines Erstreckungsgesuchs sein, wenn eine Kündigung ausgesprochen wird.

Mietvertragsart Maximale Erstreckung Rechtsgrundlage
Wohnraummiete4 Jahre insgesamtArt. 272b Abs. 1 OR
Geschäftsräume6 Jahre insgesamtArt. 272b Abs. 2 OR
Gesuchsfrist30 Tage ab Erhalt der KündigungArt. 273 Abs. 1 OR
Anzahl ErstreckungenMehrere möglich innerhalb der GesamtgrenzeArt. 272b OR

Die Interessenabwägung: massgebende Kriterien

Interessen des Mieters

Das Gericht prüft die Interessen des Mieters am Verbleib in der Wohnung und berücksichtigt insbesondere folgende Faktoren (Art. 272 Abs. 2 OR):

  • Dauer des Mietverhältnisses: Je länger der Mieter eingezogen ist, desto stärker sein Interesse
  • Persönliche und familiäre Situation: schulpflichtige Kinder, ältere oder behinderte Personen im Haushalt
  • Alter des Mieters: Ältere Personen geniessen erhöhten Schutz wegen erschwerter Wohnungssuche
  • Gesundheitszustand: schwere Erkrankung, die einen Umzug erschwert oder gefährdet
  • Lokaler Wohnungsmarkt: die Wohnungsnot in Genf und Lausanne wirkt zugunsten des Mieters
  • Finanzielle Mittel: Schwierigkeiten, anderswo eine höhere Miete zu bezahlen

Interessen des Vermieters

Dem gegenüber wägt das Gericht die Interessen des Vermieters ab:

  • Eigenbedarf des Vermieters oder seiner nahen Angehörigen (Eltern, Kinder) — siehe Eigenbedarfskündigung
  • Wichtige Renovierungsarbeiten, die die Rückgabe der Wohnung erfordern
  • Verkauf der Liegenschaft mit Anforderung der lastenfreien Übergabe
  • Wirtschaftlicher Schaden durch die Erstreckung
  • Vergangenes Verhalten des Mieters (Zahlungsverzug, Vertragsverletzungen)

Das Erstreckungsverfahren

Schritt 1: Das Schlichtungsgesuch (Frist 30 Tage)

Das Erstreckungsgesuch muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Kündigung bei der zuständigen Schlichtungsbehörde eingereicht werden. In Genf ist dies die Commission de conciliation en matière de baux et loyers. Im Kanton Waadt ist der Friedensrichter des Bezirks zuständig.

Das Gesuch kann kumulieren:

  • Die Anfechtung der Kündigung (Aufhebungsantrag wegen Rechtsmissbrauchs — Art. 271 OR)
  • Das Erstreckungsgesuch (als Haupt- oder Hilfsantrag — Art. 272 OR)

Schritt 2: Die Schlichtungsverhandlung

Die Schlichtungsbehörde lädt die Parteien zu einer Verhandlung vor und versucht, eine gütliche Einigung zu erzielen (einvernehmliche Erstreckung, Auszugsentschädigung usw.). Kommt eine Einigung zustande, wird sie in einem vollstreckbaren Protokoll festgehalten. Bei Scheitern wird ein Klagebewilligungsschein ausgestellt.

Schritt 3: Das Gericht

Scheitert die Schlichtung, erhebt der Mieter Klage beim Mietgericht (in Genf) oder dem zuständigen Zivilgericht (in Lausanne) innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung des Klagebewilligungsscheins. Während des Verfahrens bleibt das Mietverhältnis bestehen, was die kontinuierliche Nutzung bis zu einem rechtskräftigen Urteil gewährleistet.

Besondere Situationen

Situation Auswirkung auf die Erstreckung
Langjähriger Mieter (> 10 Jahre)Starkes Interesse — Erstreckung von 2 bis 4 Jahren oft gewährt
Mieter mit schulpflichtigen KindernErstreckung bis Schuljahresende in der Regel gewährt
Älterer alleinlebender Mieter (> 70 Jahre)Maximale Erstreckung oft ausgesprochen
Dringender Eigenbedarf des VermietersKurze Erstreckung (6 Monate bis 1 Jahr) oder Ablehnung
Mieter mit ZahlungsrückständenVerkürzte Erstreckung oder an Bedingungen geknüpft
Angespannter Mietmarkt (Genf/Lausanne)Günstiger Faktor für den Mieter

PBM Avocats begleitet Sie ab Erhalt der Kündigung, um Ihre Chancen auf eine Erstreckung zu beurteilen und Ihre Interessen vor den Schlichtungsbehörden und den Genfer und Waadtländer Gerichten wirksam zu vertreten. Die Einhaltung der zwingenden Fristen und die Qualität der vorgebrachten Argumente sind entscheidend für den Ausgang dieses Verfahrens. Zögern Sie nicht: Die 30-Tage-Frist ist absolut.

Häufige Fragen zur Mietverlängerung in der Schweiz

Innerhalb welcher Frist muss eine Mietzinsverlängerung in der Schweiz beantragt werden?

Das Gesuch um Erstreckung des Mietverhältnisses muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Kündigung bei der Schlichtungsbehörde eingereicht werden (Art. 273 Abs. 1 OR). Diese Frist ist eine absolute Verwirkungsfrist: Ein nach Ablauf dieser Frist eingereichtes Gesuch ist unzulässig, unabhängig vom Grund der Verspätung. Es ist daher zwingend erforderlich, sofort nach Erhalt einer Kündigung zu handeln, auch wenn der Mieter freiwillig ausziehen möchte. PBM Avocats kann das Gesuch fristgerecht einreichen und die beste Strategie erarbeiten.

Welche Kriterien prüft das Gericht bei der Gewährung einer Erstreckung?

Das Gericht nimmt eine Interessenabwägung zwischen Mieter und Vermieter vor (Art. 272 Abs. 2 OR). Beim Mieter prüft es: die Dauer des Mietverhältnisses, die familiäre Situation (schulpflichtige Kinder, ältere Personen), die Schwierigkeiten, auf dem lokalen Markt eine vergleichbare Wohnung zu finden, sowie Gesundheit und Alter. Beim Vermieter: die Dringlichkeit des geltend gemachten Eigenbedarfs (eigener Bedarf oder nahe Angehörige), geplante Renovierungsarbeiten, finanzielle Situation. Die angespannte Wohnungslage in Genf und Lausanne beeinflusst das Ergebnis stark.

Wie lange kann eine Mietverlängerung maximal dauern?

Für Wohnraummiete ist die Gesamterstreckung auf 4 Jahre beschränkt (Art. 272b Abs. 1 OR). Eine erste Erstreckung kann gewährt werden, gefolgt von einer zweiten, wenn der Mieter nachweist, dass die Voraussetzungen für eine Erstreckung weiterhin vorliegen. Die Dauer jeder Erstreckung wird vom Gericht innerhalb dieser Gesamtgrenze von 4 Jahren frei festgesetzt. Für Geschäftsräume beträgt die Grenze 6 Jahre (Art. 272b Abs. 2 OR).

Kann eine Erstreckung gleichzeitig mit der Anfechtung der Kündigung beantragt werden?

Ja, diese beiden Klagen können problemlos kumuliert werden und werden häufig gemeinsam in demselben Schlichtungsgesuch eingereicht. Der Mieter kann gleichzeitig die Aufhebung der Kündigung verlangen (wenn sie missbräuchlich im Sinne von Art. 271–271a OR ist) und hilfsweise eine Erstreckung des Mietverhältnisses. Diese doppelte Strategie maximiert die Chancen auf Verbleib in der Wohnung: Wird die Kündigung aufgehoben, läuft das Mietverhältnis normal weiter; ist die Kündigung gültig, bietet die Erstreckung zusätzliche Zeit zur Wohnungssuche.

Kann der Vermieter einer Erstreckung widersprechen, wenn er die Wohnung für sich selbst benötigt?

Ja, der Eigenbedarf des Vermieters (oder seiner nahen Angehörigen) ist ein gewichtiger Grund bei der Interessenabwägung. Wenn der Vermieter einen dringenden und aktuellen Bedarf nachweist — beispielsweise, dass er selbst oder ein naher Familienangehöriger dort wohnen muss — kann das Gericht die Erstreckung verweigern oder nur für eine sehr kurze Dauer gewähren. Der Vermieter muss jedoch die Realität und Dringlichkeit dieses Bedarfs belegen, was die Genfer und Waadtländer Gerichte streng kontrollieren.

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