Häusliche Gewalt ist ein Phänomen, das Menschen aller gesellschaftlichen Schichten betrifft und das das Schweizer Recht sowohl unter dem Straf- als auch unter dem Zivilrechtsaspekt besonders eingehend behandelt. Das Strafgesetzbuch (StGB), das Zivilgesetzbuch (ZGB) und das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) bilden zusammen einen Satz von Bestimmungen, der darauf abzielt, Opfer zu schützen, Täter zu bestrafen und von dieser Gewalt betroffene Familien zu unterstützen. PBM Avocats begleitet sowohl Opfer, die Schutz und Entschädigung suchen, als auch beschuldigte Personen, die ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen wollen, vor den Genfer und Waadtländer Zivil- und Strafgerichten.
Die mit häuslicher Gewalt verbundenen Straftaten
Häusliche Gewalt kann eine breite Palette von Straftaten nach dem Schweizer Strafgesetzbuch umfassen. Die einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) und die schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) sanktionieren Angriffe auf die körperliche Integrität einer Person. Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) bestrafen Gewaltakte ohne Körperverletzung, insbesondere Stösse, Schläge und leichte Übergriffe. Nötigung (Art. 181 StGB) bestraft das Zwingen einer anderen Person, eine Handlung vorzunehmen, zu unterlassen oder zu dulden. Drohung (Art. 180 StGB) bestraft das Androhen eines erheblichen Nachteils. Auch Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Stalking und sexuelle Übergriffe können in Betracht kommen.
Psychische Gewalt — wiederholte Beleidigungen, systematische Herabsetzung, Isolierung des Opfers, finanzielle Kontrolle — ist schwieriger zu beweisen, kann aber je nach Umständen Tätlichkeiten oder Nötigung darstellen. PBM Avocats unterstützt Opfer bei der Dokumentation und Darstellung der Tatsachen, um ihre Realität und Schwere nachzuweisen, insbesondere durch das Sammeln von Zeugenaussagen, die Vorlage von Arztberichten und die Rekonstruktion eines sachlichen Verlaufs.
Die Strafverfolgung von Amtes wegen und das Strafverfahren
Seit der Revision des Strafgesetzbuchs im Jahr 2004 werden Gewaltdelikte innerhalb des Paars oder der Familie — einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten, Nötigung, Drohung — von Amtes wegen verfolgt, wenn sie zwischen Eheleuten oder eingetragenen Partnern begangen werden (Art. 123 Abs. 2, 126 Abs. 2, 180 Abs. 2, 181 StGB). Diese Regel bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren von sich aus einleitet und führt, auch wenn das Opfer keine Anzeige erstattet oder sie nachträglich zurückzieht.
Das Opfer kann jedoch die Sistierung des Strafverfahrens beantragen, wenn es dies seinen Interessen für entsprechend hält, sofern der Täter nicht sein gesetzlicher Vertreter ist und es nicht dauerhaft urteilsunfähig ist. Die Staatsanwaltschaft ist an diesen Antrag nicht gebunden und kann die Sistierung verweigern, wenn sie der Ansicht ist, dass dies das öffentliche Interesse oder die Schwere der Tatsachen gebietet. Dieses Verfahren soll verhindern, dass der Druck des Täters das Opfer dazu veranlasst, seine Anzeigen systematisch zurückzuziehen.
Der zivilrechtliche Schutz: Annäherungsverbot und Wegweisung aus der Wohnung
Parallel zum Strafverfahren bietet das Zivilrecht wichtige Schutzinstrumente. Art. 28b ZGB ermöglicht es dem Opfer von Gewalt, Drohungen oder Stalking, vom Zivilgericht Verbote gegen den Täter zu erwirken: Verbot, sich zu nähern, bestimmte Orte aufzusuchen oder Kontakt aufzunehmen. Diese Massnahmen können im Eilverfahren (provisorische Verfügung im summarischen Verfahren) erlassen und nach vollständiger Instruktion des Falls bestätigt werden.
Auf kantonaler Ebene verfügen die Genfer und Waadtländer Polizei zudem über auf kantonalem Polizeirecht beruhende Notkompetenzen zur Wegweisung. Sie können die Person, von der die Gewalt ausgeht, aus der gemeinsamen Wohnung weisen und ihr die Rückkehr für zehn bis vierzehn Tage je nach Kanton untersagen. Diese Frist gibt dem Opfer die Möglichkeit, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um längerfristigen Rechtsschutz zu erlangen. PBM Avocats begleitet Opfer bei diesen Sofortmassnahmen und bereitet die Anträge auf zivilrechtliche Massnahmen vor.
Das OHG und die Opferhilfe
Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) garantiert Opfern häuslicher Gewalt ein Bündel von Rechten und Leistungen. Es gibt Recht auf eine kostenlose und vertrauliche Beratung in einer OHG-Opferhilfestelle, auf psychologische Sofort- und Langzeithilfe sowie auf finanzielle Hilfe, die Therapiekosten, Notunterbringung und Rechtsberatungskosten abdeckt. Ist der Täter zahlungsunfähig, sieht das OHG unter bestimmten Voraussetzungen eine staatliche Entschädigung für den erlittenen Schaden vor.
Opfer häuslicher Gewalt haben auch das Recht, sich als Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen, was ihnen erlaubt, ihre zivilrechtlichen Ansprüche (Schadenersatz, Genugtuung) direkt im Strafverfahren geltend zu machen (Art. 122 ff. StPO). PBM Avocats vertritt Opfer als Privatkläger, wacht über die Wahrung ihrer Verfahrensrechte und unterstützt sie bei der Formulierung ihrer zivilrechtlichen Begehren, indem es bei Bedarf die OHG-Schritte und die Gerichtsverfahren koordiniert.
Notwegweisungsverfahren und nützliche Kontakte
In der Schweiz stehen dem Opfer häuslicher Gewalt mehrere komplementäre Schutzwege offen. Die nachstehende Tabelle stellt das Wegweisungsverfahren und die nützlichen Kontakte in Genf und im Kanton Waadt vor.
| Massnahme / Kontakt | Beschreibung | In Genf | Im Kanton Waadt |
|---|---|---|---|
| Polizeiliche Notwegweisung | Die Polizei kann den Täter aus der Wohnung weisen und ihm die Rückkehr für 10–14 Tage ohne vorherigen Gerichtsentscheid untersagen | Kantonspolizei GE — Tel. 117 | Kantonspolizei VD — Tel. 117 |
| Ziviles Annäherungsverbot (Art. 28b ZGB) | Provisorische Verfügung des Zivilrichters — dringendes summarisches Verfahren | Tribunal de première instance Genf | Friedensrichter des Kreises |
| Opferhilfe (OHG) | Kostenlose Beratung, psychologische Hilfe, finanzielle Unterstützung, Rechtsbegleitung | Centre LAVI Genf — Tel. 022 715 03 00 | Centre LAVI Waadt — Tel. 021 313 25 60 |
| Spezialisiertes Zentrum für häusliche Gewalt | Spezialisierte Begleitung für Opfer häuslicher Gewalt | CAVI Genf — Tel. 022 320 01 02 | VIRES (ex-AVVEC) — Tel. 021 321 02 02 |
| Notunterkunft | Aufnahmeheim für Opfer, die gezwungen sind, die Wohnung zu verlassen | Foyer de l'Escale — Tel. 022 320 01 02 | Maison Flora — Tel. 021 321 02 02 |
| Strafanzeige | Einreichen einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft (Strafverfolgung von Amtes wegen für bestimmte Delikte) | Staatsanwaltschaft GE — Tel. 022 327 63 00 | Staatsanwaltschaft VD — Tel. 021 316 63 30 |
| Nationale Notrufnummer | Hilfe bei Gewalt in Paar- und Familienbeziehungen | Opferhilfe: Tel. 0800 040 040 (kostenlos, 24h/24) | |
Häufige Fragen zur häuslichen Gewalt
Kann die Polizei einen gewalttätigen Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung weisen?
Ja. Im Schweizer Recht verfügen die kantonalen Polizeikräfte über Notkompetenzen, die es ihnen erlauben, die gewaltausübende Person aus der gemeinsamen Wohnung zu weisen und ihr die Rückkehr für eine bestimmte Frist zu untersagen, in der Regel zehn bis vierzehn Tage je nach Kanton. Diese Wegweisung im Notfall beruht auf dem kantonalen Polizeirecht und Art. 28b ZGB. Sie kann ohne vorherigen Gerichtsentscheid ausgesprochen werden. Nach Ablauf dieser Frist kann das Opfer den Zivilrichter anrufen, um ein gerichtliches Annäherungsverbot im Sinne von Art. 28b ZGB zu erwirken, oder die Staatsanwaltschaft für Zwangsmassnahmen im Rahmen des Strafverfahrens.
Was bedeutet die Strafverfolgung von Amtes wegen bei häuslicher Gewalt?
Seit der Revision des Strafgesetzbuchs im Jahr 2004 werden Gewaltdelikte im Bereich der häuslichen Gewalt zwischen Eheleuten oder eingetragenen Partnern — einfache Körperverletzung (Art. 123 Abs. 2 StGB), mehrfache Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB) — von Amtes wegen verfolgt. Das bedeutet, dass das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft eingeleitet und geführt wird, auch wenn das Opfer die Anzeige zurückzieht. Das Opfer kann jedoch die Sistierung des Verfahrens beantragen, wenn es dies für seinen Interessen gemäss hält und nicht wirtschaftlich vom Täter abhängig ist. Diese Regel bezweckt zu verhindern, dass Opfer unter Druck gesetzt werden, ihre Anzeige systematisch zurückzuziehen.
Was ist das OHG und welche Rechte gibt es den Opfern?
Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) garantiert Opfern von Straftaten, die ihre körperliche, psychische oder sexuelle Integrität verletzen, ein Bündel von Rechten und Leistungen. Das OHG gibt Recht auf eine kostenlose Beratung in einer Opferhilfestelle, auf psychologische Soforthilfe, auf Langzeithilfe (Übernahme der Therapiekosten, Notunterbringung, rechtliche Massnahmen) und auf Entschädigung oder Genugtuung, wenn der Täter zahlungsunfähig ist und das Opfer einen schweren Schaden erleidet. Opfer häuslicher Gewalt haben das Recht, durch einen Rechtsbeistand vertreten zu werden, dessen Honorar vom kantonalen Opferhilfefonds übernommen werden kann. In Genf bieten das Centre LAVI und das Centre d'aide aux victimes de violences conjugales (CAVI) diese Leistungen an.
Wie erhält man ein Annäherungsverbot nach Art. 28b ZGB?
Art. 28b ZGB ermöglicht es dem Opfer von Gewalt, Drohungen oder Stalking, beim Zivilgericht Verbote gegen den Täter zu erwirken: Verbot, sich dem Opfer auf eine bestimmte Distanz zu nähern, bestimmte Orte aufzusuchen oder mit ihm in Kontakt zu treten. Das Gesuch wird an das zuständige Zivilgericht gerichtet (in Genf das Tribunal de première instance; im Kanton Waadt der Juge de paix). Das Verfahren kann summarisch sein, wenn Dringlichkeit geboten ist, was die rasche Erlangung einer Verfügung ermöglicht. Das gerichtliche Verbot nach Art. 28b ZGB unterscheidet sich von Strafmassnahmen und polizeilichen Wegweisungsmassnahmen: Diese Schutzinstrumente können kumuliert werden, um dem Opfer umfassenden Schutz zu bieten.
Was riskiert eine Person, die fälschlicherweise der häuslichen Gewalt beschuldigt wird?
Eine falsche Anzeige wegen häuslicher Gewalt ist eine ernste Situation, die für die beschuldigte Person schwerwiegende Folgen haben kann: Einleitung eines Strafverfahrens, Zwangsmassnahmen (Wegweisung, Verhaftung), Rufschädigung, Auswirkungen auf das Sorgerechtsverfahren. Jede fälschlicherweise beschuldigte Person hat das Recht auf Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO) und vollständige Verteidigung. Sie kann insbesondere die von der Polizei ausgesprochenen Wegweisungsmassnahmen anfechten, die Einstellung des Strafverfahrens mangels hinreichender Beweise beantragen und gerichtlich gegen den Urheber der falschen Anzeige auf der Grundlage von Art. 303-304 StGB (falsche Anschuldigung) vorgehen oder Zivilschadenersatz verlangen. PBM Avocats übernimmt die Verteidigung fälschlicherweise beschuldigter Personen mit derselben Strenge wie bei jedem anderen Straffall.