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Betreibungen und Erbschaften: Schulden eines Verstorbenen

Betreibungen und Erbschaften: Schulden eines Verstorbenen

Betreibungen und Erbschaften: Schulden eines Verstorbenen in der Schweiz

Die Frage der von einem Verstorbenen hinterlassenen Schulden stellt bei der Nachlassregelung in der Schweiz eine wesentliche Sorge dar. Der Schweizer Rechtsrahmen enthält präzise Regeln über die Übertragung finanzieller Verpflichtungen nach einem Todesfall. Die Erben sehen sich oft mit komplexen Situationen konfrontiert, in denen sie ihre Haftung gegenüber den Gläubigern des Verstorbenen bestimmen müssen. Das Schweizer Recht bietet den Erben drei Hauptoptionen gegenüber einer möglicherweise überschuldeten Erbschaft: die unbedingte Annahme, die Annahme mit öffentlicher Inventur und die Ausschlagung.

Der Schweizer Rechtsrahmen bezüglich Nachlassschulden

Das Schweizer Erbrecht stützt sich hauptsächlich auf die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG). Gemäss Art. 560 ZGB erwerben die Erben die Erbschaft von Gesetzes wegen im Zeitpunkt des Todes. Diese grundlegende Regel bedeutet, dass die Erben das gesamte Vermögen des Verstorbenen einschliesslich seiner Schulden automatisch übernehmen.

Das Recht bietet den Erben drei Hauptoptionen bei einer möglicherweise überschuldeten Erbschaft:

  • Die unbedingte Annahme der Erbschaft
  • Die Annahme mit öffentlicher Inventur
  • Die Ausschlagung der Erbschaft

Die unbedingte Annahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Sie tritt insbesondere ein, wenn der Erbe sich in die Angelegenheiten der Erbschaft einmischt oder die Ausschlagungsfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden. In diesem Fall übernimmt der Erbe sämtliche Schulden des Verstorbenen, auch wenn sie das Nachlassvermögen übersteigen.

Die öffentliche Inventur stellt eine Zwischenlösung dar. Sie ermöglicht dem Erben, seine Haftung auf den Wert der erhaltenen Güter zu beschränken. Um davon profitieren zu können, muss der Erbe innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Todesfalls bei der zuständigen Behörde (in der Regel das Friedensgericht oder die kantonale Nachlassbehörde) darum ersuchen.

Die Ausschlagung ermöglicht dem Erben, die Erbschaft vollständig abzulehnen. Sie muss innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe Kenntnis vom Tod oder von seiner Erbenstellung erlangt hat, bei der zuständigen Behörde erklärt werden. Bei Ausschlagung gilt der Erbe als nie Erbe geworden und haftet daher nicht für die Schulden des Verstorbenen.

Das Inventarverfahren und seine Auswirkungen

Die öffentliche Inventur ist eine Schutzmassnahme für Erben bei einer möglicherweise überschuldeten Erbschaft. Dieses Verfahren zielt darauf ab, einen genauen Status der Aktiven und Passiven der Erbschaft zu erstellen, bevor die Erben ihre endgültige Entscheidung treffen.

Das Inventurbegehren muss innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat an die zuständige Behörde gerichtet werden. Nach Annahme des Begehrens erlässt die Behörde einen öffentlichen Gläubiger- und Schuldneraufruf durch amtliche Veröffentlichung. Die Gläubiger haben in der Regel eine Frist von drei Monaten, um ihre Forderungen anzumelden.

Während des Inventurverfahrens, das mehrere Monate dauern kann, können die Erben ohne Genehmigung der Behörde nicht über das Nachlassvermögen verfügen. Diese Einschränkung dient der Erhaltung der Nachlassmasse bis zum Abschluss des Verfahrens.

Wichtigste Schritte des Verfahrens

  • Formelles Begehren bei der zuständigen Behörde
  • Amtliche Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs
  • Erfassung der Aktiven und Passiven durch die Behörde
  • Erstellung des amtlichen Inventars
  • Bedenkfrist für die Erben

Betreibung von Nachlassschulden und gesetzliche Fristen

Wenn ein Gläubiger eine vom Verstorbenen geschuldete Forderung beitreiben möchte, muss er bestimmte spezifische Regeln beachten. Grundsätzlich beendet der Tod des Schuldners nicht die zu seinen Lebzeiten eingeleiteten Betreibungen, bewirkt aber einen vorübergehenden Stillstand der Betreibungsfristen.

Gemäss Art. 56 SchKG können Betreibungen gegen die Erben erst nach Ablauf der Frist für die Ausschlagung der Erbschaft oder die Beantragung der öffentlichen Inventur, also in der Regel drei Monate nach dem Tod, fortgesetzt werden. Diese Bestimmung soll die Erben vorübergehend schützen und ihnen Zeit für eine überlegte Entscheidung über die Erbschaft lassen.

Für Gläubiger ist es wesentlich, die Verjährungsfristen einzuhalten. Im Schweizer Recht verjähren Forderungen in der Regel in zehn Jahren, ausser bei besonderen kürzeren Fristen. Der Tod des Schuldners unterbricht die Verjährung nicht — Gläubiger müssen daher wachsam bleiben.

Besonderheiten der Betreibungen gegen Erben

Betreibungen gegen Erben weisen mehrere Besonderheiten auf:

  • Der Zahlungsbefehl muss jedem Erben einzeln zugestellt werden
  • Die Erben können Einreden geltend machen, die ihnen persönlich zustehen (wie die Ausschlagung) oder die dem Verstorbenen zustanden
  • Bei Annahme mit öffentlicher Inventur verlieren nicht inventarisierte Gläubiger ihr Betreibungsrecht gegen die Erben

Die Solidarität der Erben für die Schulden des Verstorbenen bedeutet, dass jeder Erbe für die gesamte Schuld betrieben werden kann. Der Erbe, der mehr als seinen Anteil zahlt, hat jedoch einen Rückgriffsanspruch gegen seine Miterben proportional zu deren jeweiligen Anteilen.

Häufige Fragen zu Betreibungen und Schulden eines Verstorbenen

Hafte ich für die Schulden meines verstorbenen Verwandten in der Schweiz?

Das hängt von Ihrer Entscheidung ab. Wenn Sie die Erbschaft annehmen (ausdrücklich oder stillschweigend), erben Sie die Schulden ebenso wie die Aktiven. Wenn Sie die Erbschaft innerhalb von 3 Monaten ausschlagen, haften Sie nicht für die Schulden. Das Inventarverfahren ermöglicht es, Ihre Haftung auf das Nachlassvermögen zu beschränken. Im Zweifelsfall ist eine rasche Rechtsberatung unerlässlich.

Welche Fristen gelten für die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft in der Schweiz?

Die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft beträgt 3 Monate, nachdem der Erbe Kenntnis vom Tod und von seiner Erbenstellung erlangt hat (Art. 567 ZGB). Für das Begehren um öffentliche Inventur beträgt die Frist einen Monat ab Eröffnung der Erbschaft (Art. 580 ZGB). Diese Fristen sind zwingend — ihre Nichtbeachtung gilt als stillschweigende Annahme.

Was ist die öffentliche Inventur und wann sollte sie beantragt werden?

Die öffentliche Inventur (Art. 580 ZGB) ermöglicht es, die Haftung der Erben auf das inventarisierte Nachlassvermögen zu beschränken. Sie muss innerhalb eines Monats ab Eröffnung beim Nachlassamt beantragt werden. Während der Inventur (ca. 2–3 Monate) werden Betreibungen gegen den Nachlass ausgesetzt. Übersteigen die Schulden die Aktiven, können die Erben die Erbschaft noch ausschlagen.

Können Gläubiger die Erben für die Schulden des Verstorbenen belangen?

Wenn die Erben die Erbschaft angenommen haben, haften sie solidarisch für die Schulden mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen während 5 Jahren (Art. 603 ZGB). Nach der amtlichen Liquidation oder der Ausschlagung können Gläubiger nur noch gegen die Erbmasse vorgehen. Die amtliche Liquidation der Erbschaft (Art. 593 ZGB) kann beantragt werden, wenn die Schulden die Aktiven übersteigen.

Was ist zu tun, wenn ein Gläubiger eine SchKG-Betreibung gegen eine Erbschaft einleitet?

Die Erbschaft ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Gläubiger können die Erben belangen, die die Erbschaft angenommen haben. Wenn kein Erbe die Erbschaft noch angenommen hat oder wenn die Erbschaft in amtlicher Liquidation ist, richten sich die Betreibungen gegen die durch das Nachlassamt vertretene Erbschaft. PBM Avocats in Genf und Lausanne greift ein, um die Erben in diesen Situationen zu verteidigen.

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