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Erbteilung von Liegenschaften

Erbteilung von Liegenschaften

Erbteilung von Liegenschaften in der Schweiz

Die Erbteilung von Immobilien in der Schweiz ist ein komplexes Verfahren, das durch präzise gesetzliche Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt wird. Wenn eine Person verstirbt und eine oder mehrere Liegenschaften hinterlässt, fliessen diese in die Nachlassmasse und müssen nach den geltenden Regeln unter den Erben aufgeteilt werden. Dieses Verfahren wirft zahlreiche praktische und rechtliche Fragen auf, insbesondere zur Bewertung der Güter, zu den Rechten der verschiedenen Erben, zu den Möglichkeiten der Vorzugszuweisung oder zu den steuerlichen Auswirkungen. Unsere Anwaltskanzlei begleitet die Erben in diesen oft heiklen Schritten, wo vermögensrechtliche, familiäre und emotionale Überlegungen verflochten sind.

Rechtlicher Rahmen der Immobiliarnachfolge in der Schweiz

Die Erbteilung von Liegenschaften in der Schweiz wird hauptsächlich durch das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB), insbesondere durch die Art. 602 bis 618, geregelt. Diese Bestimmungen legen die Grundprinzipien für die Aufteilung von Immobilien unter den Erben fest.

Gemäss Art. 602 ZGB werden die Erben mit der Eröffnung der Erbschaft Gesamteigentümer der Nachlassgüter einschliesslich der Liegenschaften. Diese Erbengemeinschaft dauert bis zur definitiven Erbteilung an. Während dieser Zeit erfordert jede Entscheidung bezüglich der Immobilien die Einstimmigkeit der Miterben, was die tägliche Verwaltung manchmal erschweren kann.

Die Teilung kann von jedem Erben jederzeit verlangt werden (Art. 604 ZGB), es sei denn, die Miterben haben vereinbart, für eine gewisse Dauer in Gemeinschaft zu bleiben.

Teilungsarten für Liegenschaften

Das Schweizer Recht sieht mehrere Modalitäten für die Aufteilung von Liegenschaften vor:

  • Realteilung: wenn die Liegenschaft geteilt werden kann, ohne erheblich an Wert zu verlieren
  • Zuweisung an einen Erben mit Ausgleichszahlung: ein Erbe erhält die Liegenschaft und zahlt den anderen eine finanzielle Entschädigung
  • Versteigerung unter Erben: die Liegenschaft wird dem Meistbietenden zugewiesen
  • Verkauf an Dritte: mit Aufteilung des Erlöses unter den Erben
  • Fortführung der Gemeinschaft: vorübergehende oder dauerhafte Lösung gemäss Vereinbarung

Art. 612 ZGB sieht vor, dass Güter, die nicht ohne erhebliche Wertminderung geteilt werden können, einem der Erben zugewiesen werden können. Diese Bestimmung ist besonders relevant für Liegenschaften, die physisch oft schwer aufzuteilen sind.

Bewertung der Liegenschaften im Erbkontext

Die korrekte Schätzung des Wertes der Liegenschaften ist ein entscheidender Schritt im Erbteilungsverfahren. Im Schweizer Recht können mehrere Bewertungsmethoden angewendet werden.

Gemäss Art. 617 ZGB werden die Güter grundsätzlich zum Verkehrswert zum Zeitpunkt der Teilung geschätzt. Diese allgemeine Regel kennt jedoch wichtige Ausnahmen und Nuancen, insbesondere für land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften oder Familienunternehmen.

Anerkannte Bewertungsmethoden in der Schweiz

  • Verkehrswert (oder Marktwert): entspricht dem Preis, den ein Käufer unter normalen Marktbedingungen zu zahlen bereit wäre
  • Ertragswert: basiert auf den durch die Liegenschaft erzielten Einkünften (besonders relevant für Renditeobjekte)
  • Steuerwert: von den Behörden für die Steuerberechnung verwendet, oft unter dem Verkehrswert
  • Versicherungswert: spiegelt die Wiederbeschaffungskosten des Gebäudes wider

Für landwirtschaftliche Liegenschaften sieht das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) spezifische Bewertungsregeln vor, in der Regel zum Ertragswert, der deutlich unter dem Verkehrswert liegt.

Spezifische Rechte der Erben auf Liegenschaften

Das ZGB erkennt bestimmten Erben besondere Rechte auf Liegenschaften zu, was manchmal eine Hierarchie bei den Ansprüchen auf diese Güter schafft.

Die Vorzugszuweisung ist eines der bedeutendsten Instrumente des schweizerischen Immobilienerbrechts. Sie ermöglicht es bestimmten Erben, die vollständige Zuweisung einer Liegenschaft zu beanspruchen, auch gegen den Willen der anderen Erben, vorbehaltlich finanzieller Entschädigung.

Gesetzlich anerkannte Fälle der Vorzugszuweisung

  • Der überlebende Ehegatte kann die Zuweisung der Familienwohnung verlangen (Art. 612a ZGB)
  • Der bewirtschaftende Erbe eines landwirtschaftlichen Betriebs profitiert von günstigen Bestimmungen nach BGBB
  • Der Erbe, der das Unternehmen weiterführt, kann dessen vollständige Zuweisung verlangen
  • Der Erbe mit besonderer Bindung an das Gut (dort gewohnt, es unterhalten usw.)

Teilungsarten der Liegenschaften im Nachlass

TeilungsartVoraussetzungenVorteile
Zuweisung an einen Erben + AusgleichszahlungenEinstimmige Einigung oder Wille des ErblassersErhaltung des Gutes in der Familie
Fortgeführtes MiteigentumEinigung der ErbenVermeidet übereilten Verkauf
Versteigerung (Licitation)Uneinigkeit / gerichtliche EntscheidungObjektive Liquidation
Freihändiger Verkauf + ErlösaufteilungEinigung der ErbenFreier Preis, Schnelligkeit
Realteilung (mehrere Liegenschaften)Mehrere Güter, EinigungJeder Erbe erhält ein eigenes Gut

Steuerliche Aspekte der Immobiliarnachfolge

Die steuerlichen Auswirkungen der Erbschaftsteilung bei Liegenschaften variieren erheblich je nach Schweizer Kanton, da die Erbschaftsbesteuerung hauptsächlich in die kantonale Zuständigkeit fällt.

Die Erbschaftssteuern sind die erste steuerliche Belastung, die zu berücksichtigen ist. Ihr Betrag hängt in der Regel von drei Faktoren ab:

  • Dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser und dem Erben (mit oft einer Befreiung für Ehegatten und direkte Nachkommen in mehreren Kantonen)
  • Dem Wert der übertragenen Güter (nach einem progressiven Tarif)
  • Den spezifischen Regeln des Kantons, in dem sich die Liegenschaft befindet

Die Grundstückgewinnsteuer kann auch bei der Erbschaftsteilung anfallen, insbesondere bei Verkauf der Liegenschaft an Dritte. Einige Kantone sehen jedoch einen Steueraufschub vor, wenn die Übertragung im Rahmen einer Erbschaft erfolgt.

Häufige Fragen zur Erbteilung von Liegenschaften

Was ist eine Versteigerung (Licitation) und wann wird sie eingesetzt?

Die Versteigerung ist ein gerichtlicher oder freiwilliger Verkauf einer ungeteilten Liegenschaft, deren Erlös zwischen den Miteigentümern nach ihren Quoten aufgeteilt wird. Sie wird eingesetzt, wenn sich die Erben nicht über die Zuweisung oder den Preis der Liegenschaft einigen können. Der Richter kann die Versteigerung auf Antrag jedes Erben anordnen.

Kann ein Erbe gezwungen werden, seinen Anteil an einer geerbten Liegenschaft zu verkaufen?

Nicht direkt. Aber ein Miterbe kann die Erbteilung verlangen (Art. 604 ZGB), was zur Versteigerung führen kann, wenn keine Einigung erzielt wird. Um einen unerwünschten Zwangsverkauf zu vermeiden, können die Erben eine Gemeinschaftsvereinbarung abschliessen, die das Teilungsrecht für eine bestimmte Dauer einschränkt (max. 5 Jahre, erneuerbar).

Wie bewertet man eine Liegenschaft im Rahmen der Erbteilung?

Die Bewertung kann durch Einigung der Erben, durch unabhängiges Immobiliengutachten oder durch den Richter bei Uneinigkeit erfolgen. Der Marktwert (Verkehrswert) dient in der Regel als Referenz. Für landwirtschaftliche Liegenschaften gelten besondere Bewertungsregeln (BGBB). Der Steuerwert ist davon verschieden und liegt in der Regel unter dem Marktwert.

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