Die erleichterte Einbürgerung bietet ausländischen Ehegatten von Schweizer Bürgern einen beschleunigten und vereinfachten Weg zur Schweizer Staatsangehörigkeit. Sie beruht auf den engen familiären Banden mit der Schweiz und zielt darauf ab, die Einheit des Haushalts zu stärken. PBM Avocats begleitet Sie bei allen Schritten dieses Verfahrens in Genf und Lausanne.
Die Rechtsgrundlage: Art. 21 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG)
Art. 21 BüG eröffnet dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers das Recht auf erleichterte Einbürgerung. Dieser Weg unterscheidet sich von der ordentlichen Einbürgerung (Art. 9 BüG) durch leichtere Bedingungen — insbesondere hinsichtlich der Aufenthaltsdauer — und durch ein auf Bundesebene (SEM) zentralisiertes Verfahren, ohne Durchgang durch die Gemeinden und Kantone.
| Voraussetzung | Erleichterte Einbürgerung (Art. 21 BüG) | Ordentliche Einbürgerung (Art. 9 BüG) |
|---|---|---|
| Aufenthaltsdauer in der Schweiz | 5 Jahre | 10 Jahre |
| Bindung an einen Schweizer Bürger | Ehe mit Schweizer Bürger (3 Jahre) | Nicht erforderlich |
| Verfahren | Bundesebene (nur SEM) | Bund + Kanton + Gemeinde |
| Verfahrensdauer | 1 bis 2 Jahre | 2 bis 4 Jahre |
| Geschätzte Kosten | CHF 900 (Bundesgebühr) | CHF 900 + kantonale und kommunale Gebühren |
Die kumulativen Voraussetzungen des Art. 21 BüG
1. Fünf Jahre regelmässiger Aufenthalt in der Schweiz
Der ausländische Ehegatte muss sich vor der Gesuchseinreichung insgesamt mindestens 5 Jahre legal in der Schweiz aufgehalten haben. Rechtmässige Aufenthaltsjahre sind jene, in denen der Gesuchsteller Inhaber einer gültigen Aufenthaltsbewilligung (B, C oder andere) war. Im Ausland verbrachte Jahre unterbrechen die Berechnung, werden aber nicht gestrichen — nur die jüngste Kontinuität ist massgeblich.
2. Drei Jahre Ehe mit einem Schweizer Bürger
Das Paar muss zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seit mindestens 3 Jahren verheiratet sein. Die Berechnung der 3 Jahre beginnt mit dem Datum der offiziellen Eheschliessung, nicht mit dem Datum der religiösen Zeremonie oder des gemeinsamen Lebens vor der Heirat. Die Ehe muss nach einer nach Schweizer Recht anerkannten Form geschlossen worden sein (Zivilehe oder im Ausland geschlossene und in der Schweiz anerkannte Ehe).
3. Tatsächliches gemeinsames Leben
Die Ehegatten müssen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und bis zur Entscheidung ein tatsächliches gemeinsames Leben führen. Eine faktische Trennung, auch ohne Scheidung, schliesst die erleichterte Einbürgerung aus. Vorübergehende berufliche Abwesenheiten (Auslandaufenthalt für die Arbeit, Geschäftsreisen) stellen keine Unterbrechung des gemeinsamen Lebens dar, wenn der Familienwohnsitz in der Schweiz verbleibt.
4. Erfolgreiche Integration
Die Integrationskriterien sind ähnlich wie bei der ordentlichen Einbürgerung (Art. 12 BüG):
- Ausreichende Kenntnis einer Landessprache (B1 mündlich)
- Respekt der Schweizer Rechtsordnung
- Keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
- Finanzielle Eigenständigkeit (keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe)
- Teilnahme am gesellschaftlichen Leben
Das Verfahren der erleichterten Einbürgerung
- Schritt 1: Zusammenstellung des Dossiers (SEM-Formular, Ausweisdokumente, Heiratsurkunde, Wohnsitzbestätigung, Strafregisterauszug, Belege über Sprache und Integration)
- Schritt 2: Einreichung beim SEM (Staatssekretariat für Migration), Bern
- Schritt 3: Prüfung des Dossiers durch das SEM — allfällige getrennte Anhörungen der Ehegatten
- Schritt 4: Entscheid des SEM
- Schritt 5: Eidesleistung in der Wohnsitzgemeinde
Sonderfall: Einbürgerung nach Scheidung oder Tod des Schweizer Ehegatten
Art. 21 Abs. 2 BüG sieht vor, dass die erleichterte Einbürgerung auch nach der Auflösung der Ehe (Scheidung oder Tod des Schweizer Ehegatten) gewährt werden kann, wenn der Gesuchsteller bereits die Schweizer Staatsangehörigkeit hatte oder wenn einer seiner Eltern oder Grosseltern Schweizer war. PBM Avocats analysiert diese besonderen Situationen von Fall zu Fall.
PBM Avocats begleitet Sie bei der Zusammenstellung Ihres Einbürgerungsdossiers, der Vorbereitung auf die Anhörungen und der Anfechtung allfälliger Ablehnungen. Unsere Expertise im Ausländerrecht und im Schweizer Staatsangehörigkeitsrecht garantiert Ihnen eine vollumfängliche Begleitung in Genf und Lausanne.
Häufige Fragen zur erleichterten Einbürgerung für den Ehegatten eines Schweizers
Was sind die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung des Ehegatten eines Schweizers?
Gemäss Art. 21 BüG kann der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung beantragen, wenn er kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt: (1) insgesamt 5 Jahre regelmässigen und bewilligten Aufenthalt in der Schweiz; (2) 3 Jahre Ehe mit einem Schweizer Bürger; (3) erfolgreiche Integration (Landessprache, Respekt der Rechtsordnung, finanzielle Eigenständigkeit); und (4) ein tatsächliches gemeinsames Leben mit dem Schweizer Ehegatten zum Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Entscheidung. Die Ehe muss authentisch sein — keine Scheinehe.
Muss das Paar zum Zeitpunkt der Einbürgerung noch zusammenleben?
Ja, das ist eine zwingende Voraussetzung. Das tatsächliche gemeinsame Leben mit dem Schweizer Ehegatten muss sowohl zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch zum Zeitpunkt des SEM-Entscheids bestehen (Art. 21 Abs. 1 BüG). Ist das Paar getrennt, in einem Scheidungsverfahren oder hat das gemeinsame Leben aufgehört, kann die erleichterte Einbürgerung nicht gewährt werden. Eine Trennung, die nach dem Entscheid, aber vor der Vereidigung eintritt, kann ebenfalls Probleme verursachen. PBM Avocats berät Sie zum optimalen Zeitpunkt Ihrer Gesuchstellung.
Was ist eine Scheinehe und wie erkennen die Behörden sie?
Eine Scheinehe ist eine Ehe, die ausschliesslich zum Zweck der Erlangung eines Migrationsvorteils (Aufenthaltsbewilligung oder Einbürgerung) ohne echten Willen zu einer Lebensgemeinschaft eingegangen wird. Die SEM-Behörden prüfen Indizien wie: gegenseitige Kenntnis der Ehegatten, Kürze der Beziehung vor der Heirat, grosse Altersunterschiede, fehlende gemeinsame Sprache, Widersprüche in den Aussagen der Ehegatten bei getrennten Anhörungen oder Geldzahlungen. Bei Verdacht auf eine Scheinehe kann ein Strafverfahren eingeleitet werden.
Ist die erleichterte Einbürgerung auch für eingetragene Partner möglich?
Ja. Seit dem Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes von 2007 und, jüngst, der Öffnung der Zivilehe (2021) geniessen eingetragene Partner eines Schweizer Bürgers dieselben Rechte auf erleichterte Einbürgerung wie Ehegatten. Die Voraussetzungen sind identisch: 5 Jahre regelmässigen Aufenthalt in der Schweiz, 3 Jahre Partnerschaft oder Ehe, erfolgreiche Integration und tatsächliches gemeinsames Leben. PBM Avocats bearbeitet Gesuche für alle Paarkonstellationen.
Ist die erleichterte Einbürgerung schneller als die ordentliche Einbürgerung?
Ja, im Allgemeinen. Die erleichterte Einbürgerung (Art. 21 BüG) ist ein auf Bundesebene beim SEM zentralisiertes Verfahren, ohne die kommunalen und kantonalen Schritte der ordentlichen Einbürgerung. Das Verfahren dauert in der Regel 1 bis 2 Jahre. Zudem sind die Voraussetzungen weniger streng: 5 Jahre Aufenthalt in der Schweiz genügen (gegenüber 10 Jahren bei der ordentlichen Einbürgerung), ohne die strengen Anforderungen der Gemeinden. Das Kriterium des tatsächlichen gemeinsamen Lebens ist jedoch spezifisch für diesen Weg und muss sorgfältig dokumentiert werden.