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Das Existenzminimum im Konkursverfahren

Das Existenzminimum im Konkursverfahren

Das Existenzminimum im Konkursverfahren in der Schweiz

Richtwerte des Existenzminimums im Konkursverfahren

BestandteilRichtwertHinweis
Grundbetrag (Einzelperson)Ca. CHF 1'200/MonatNahrung, Kleidung, Hygiene
Grundbetrag (Ehepaar)Ca. CHF 1'350/MonatFür gemeinsamen Haushalt
Kind < 10 JahreCa. CHF 300–400/MonatPro unterhaltsberechtigtes Kind
Kind > 10 JahreCa. CHF 400–600/MonatPro unterhaltsberechtigtes Kind
MietzinsTatsächlicher angemessener BetragAngepasst an die Familiensituation
KV-Prämien (KVG)Tatsächlicher BetragFür jedes Haushaltsmitglied
BerufsauslagenAngemessener begründeter BetragTransport, Berufskleidung

Der Schutz des Existenzminimums bildet einen grundlegenden Pfeiler des Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Das Schweizer Rechtssystem stellt bei der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners ein heikles Gleichgewicht zwischen den berechtigten Gläubigerinteressen und der Notwendigkeit her, die menschliche Würde des Schuldners zu wahren. Diese Sicherung des Existenzminimums ist in einer Rechtstradition verankert, die anerkennt, dass niemand — auch nicht bei einem persönlichen Konkurs — der für seinen Lebensunterhalt unentbehrlichen Ressourcen beraubt werden sollte. Das Schweizer Rechtsrahmen, insbesondere das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), definiert die Grenzen dieses Schutzes und die Modalitäten seiner Anwendung in Zwangsvollstreckungsverfahren präzise.

Rechtliche Grundlagen des Existenzminimums im Schweizer Recht

Das Konzept des Existenzminimums findet seine Verankerung in mehreren grundlegenden Rechtstexten. Art. 12 der Bundesverfassung garantiert das Recht auf Hilfe in Notlagen und sichert damit die Mindestbedingungen für eine menschenwürdige Existenz. Diese Verfassungsbestimmung konkretisiert sich in der Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs.

Das SchKG bildet den normativen Hauptrahmen für das Existenzminimum. Insbesondere Art. 93 SchKG legt den Grundsatz fest, dass Erwerbseinkommen und bestimmte periodische Leistungen nur soweit gepfändet werden können, als sie dem Schuldner und seiner Familie nicht unbedingt notwendig sind.

Das Schweizer Recht unterscheidet zwei manchmal verwechselte Begriffe: das betreibungsrechtliche Existenzminimum (nach den SchKG-Richtlinien berechnet) und das sozialhilferechtliche Existenzminimum (nach kantonalen Sozialgesetzen). Im Rahmen von Konkursverfahren gilt das erstere, das für den Schuldner in der Regel günstiger ist.

Berechnung des Existenzminimums im Konkursverfahren

Die Berechnung des Existenzminimums folgt einer präzisen Methodik, die durch kantonale Richtlinien gerahmt wird. Das Existenzminimum umfasst mehrere grundlegende Budgetposten:

  • Einen pauschalen Grundbetrag für Unterhalt, Nahrung, Kleidung und andere tägliche Bedürfnisse
  • Den tatsächlichen Mietzins (im Rahmen des nach örtlichen Verhältnissen Angemessenen)
  • Die obligatorischen Krankenkassenprämien nach Abzug allfälliger Prämienverbilligungen
  • Die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit notwendigen Berufsauslagen
  • Die gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber Dritten (Alimente)
  • Bestimmte durch besondere Umstände bedingte unentbehrliche Ausgaben

Schutz von Gütern und Vermögen im Rahmen des Existenzminimums

Neben dem Schutz eines Teils des Einkommens sieht das Schweizer Konkursrecht auch die Erhaltung bestimmter materieller Güter vor, die für eine menschenwürdige Existenz als notwendig erachtet werden. Art. 92 SchKG zählt Gegenstände und Werte auf, die unter allen Umständen unpfändbar bleiben.

Zu den geschützten Gütern zählen:

  • Persönliche Gegenstände wie Kleidung, persönliche Effekten und lebensnotwendige Haushaltsgegenstände
  • Arbeitswerkzeuge und -instrumente, die für die Berufsausübung unentbehrlich sind
  • Ein Geldbetrag entsprechend dem Existenzminimum für einen Monat
  • Bestimmte Versicherungs- und Vorsorgeleistungen in gesetzlich definierten Grenzen

Anfechtungsverfahren und Rechtsmittel

Die Berechnung des Existenzminimums ist nicht unveränderlich und kann angefochten werden. Das Schweizer Recht sieht mehrere Mechanismen vor, die es dem Schuldner erlauben, seine Rechte geltend zu machen, wenn er der Ansicht ist, dass sein Existenzminimum nicht korrekt bewertet wurde.

Der erste Schritt besteht in der Regel darin, beim Konkursamt eine Berichtigung zu beantragen. Bleibt dieser Schritt erfolglos, kann der Schuldner gemäss Art. 17 SchKG eine Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde einreichen. Diese Beschwerde muss innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnis des angefochtenen Entscheids eingereicht werden.

Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist möglich, aber nur bei Verletzung von Bundesrecht und unter streng eingegrenzten Bedingungen. In diesem Verfahrensweg kann die Intervention einer spezialisierten Anwaltskanzlei entscheidend sein. Die Experten für Schuldbetreibungs- und Konkursrecht beherrschen die Feinheiten der Rechtsprechung und können die relevanten rechtlichen Argumente identifizieren, um die Interessen des Schuldners wirksam zu verteidigen.

Häufige Fragen zum Existenzminimum im Konkursverfahren

Ist das Existenzminimum in einem Konkursverfahren in der Schweiz gewährleistet?

Ja. Auch im Konkurs behält der Schuldner als natürliche Person seine unpfändbaren Güter (Art. 92 SchKG) und hat während des Verfahrens Anspruch auf ein Existenzminimum für seinen Unterhalt. Die zukünftigen Einnahmen des Konkursiten nach dem Konkursurteil werden in der Regel nicht in die Konkursmasse einbezogen, ausser wenn sie aus Tätigkeiten stammen, die mit der Konkursmasse zusammenhängen.

Welche Güter behält der Konkursit beim Konkurs?

Der Konkursit behält die unpfändbaren Güter gemäss Art. 92 SchKG: unentbehrliche Kleidung und Gegenstände des persönlichen Bedarfs, für die Ausübung des Berufs notwendige Berufswerkzeuge, ein monatlicher Geldbetrag als Existenzminimum sowie seit 2022 Heimtiere. Diese Güter können nicht in die Konkursmasse einbezogen werden, selbst wenn sie erheblichen Wert haben.

Werden die zukünftigen Einnahmen eines Konkursiten nach dem Konkursurteil gepfändet?

Grundsätzlich nein — die Konkursmasse umfasst die zum Zeitpunkt des Urteils vorhandenen Güter (Art. 197 SchKG). Die zukünftigen Einnahmen des Konkursiten werden in der Regel nicht in die Masse einbezogen. Ausnahme: Einnahmen aus zur Masse gehörenden Aktiven (z.B. Mietzinsen aus zur Masse gehörenden Liegenschaften) fallen in die Konkursmasse.

Kann ein Konkursit während des Konkursverfahrens eine berufliche Tätigkeit aufnehmen?

Ja. Das Gesetz verbietet dem Konkursiten nicht, während des Konkurses eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Die Einnahmen aus dieser neuen Tätigkeit gehören ihm (ausser wenn sie mit der Masse verbunden sind). Die hauptsächliche Einschränkung ist die Unmöglichkeit, über zur Konkursmasse gehörende Güter zu verfügen. Ein Ausreisekontrolle kann vom Gericht in schwerwiegenden Fällen angeordnet werden.

Werden nach dem Konkursurteil eingegangene Schulden in die Masse einbezogen?

Nein. Schulden, die nach dem Konkursurteil eingegangen wurden, sind persönliche Schulden des Konkursiten und von der Konkursmasse getrennt. Spätere Gläubiger nehmen nicht am Konkursverfahren teil. Der Konkursit haftet persönlich für diese neuen Schulden mit seinen künftigen Gütern.

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