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Forderung im Konkurs einreichen

Forderung im Konkurs einreichen

Forderung im Konkurs einreichen in der Schweiz

Schritt Rechtsgrundlage Frist Wichtige Punkte
Veröffentlichung Konkurs (SHAB)Art. 232 SchKGAb dem KonkursdekretMarkiert den Beginn der Frist für den Gläubigeraufruf
ForderungseingabeArt. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG1 Monat ab VeröffentlichungIdentität, Betrag, Rechtsgrund, Belege (Verträge, Rechnungen, Urteile)
Verspätete EingabeArt. 251 SchKGBis zur KonkursschliessungZusätzliche Kosten zulasten des verspäteten Gläubigers
Prüfung und KollokationsplanArt. 247–251 SchKGÖffentliche Auflegung während 20 TagenRang 1., 2. oder 3. Klasse (Art. 219 SchKG); freie Einsichtnahme
KollokationsanfechtungArt. 250 SchKG20 Tage ab VeröffentlichungKlage beim Gericht am Konkursort
Verrechnung (Gläubiger-Schuldner)Art. 213 SchKGAb KonkurseröffnungEigene Schuld gegenüber dem Gemeinschuldner mit der Forderung verrechnen

Das Konkursverfahren in der Schweiz erfordert besondere Aufmerksamkeit von Gläubigern, die ihre Vermögenswerte zurückfordern möchten. Die Forderungseingabe ist ein grundlegender Schritt in diesem Prozess, da sie die offizielle Geltendmachung von Rechten am Vermögen des Gemeinschuldners ermöglicht. Ohne diese Massnahme riskiert ein Gläubiger, jede Chance auf Befriedigung zu verlieren, selbst wenn seine Forderung vollkommen berechtigt ist. Der Schweizer Rechtsrahmen, geregelt hauptsächlich durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), legt ein strukturiertes Verfahren mit strengen Fristen und genauen Formalitäten fest.

Die rechtlichen Grundlagen der Forderungseingabe im Schweizer Recht

Die Forderungseingabe im Konkurs ist in der Schweiz in einem genauen rechtlichen Rahmen verankert. Das SchKG bildet die hauptsächliche Rechtsgrundlage, ergänzt durch die Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) und die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Gemäss Art. 232 SchKG muss das Konkursamt die Konkurseröffnung veröffentlichen und einen Gläubigeraufruf erlassen, damit die Gläubiger ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist einreichen.

Das Schweizer Recht gliedert die Forderungen nach drei Prioritätsklassen gemäss Art. 219 SchKG:

  • Erste Klasse: Forderungen der Arbeitnehmer, Prämien obligatorischer Versicherungen, bestimmte Unterhaltsforderungen
  • Zweite Klasse: Beiträge an Sozialversicherungen
  • Dritte Klasse: alle übrigen Forderungen

Das Prüfungsverfahren und der Kollokationsplan

Nach Eingang der Forderungseingaben prüft die Konkursverwaltung jede eingereichte Forderung eingehend. Diese Prüfung zielt darauf ab, die Berechtigung der Ansprüche festzustellen und ihren Rang in der Prioritätsordnung zu bestimmen. Die Prüfung betrifft folgende Aspekte:

  • Die rechtliche Existenz der Forderung
  • Der genaue geschuldete Betrag
  • Die Gültigkeit der geltend gemachten Sicherheiten
  • Der nach Art. 219 SchKG zuzuweisende Rang
  • Allfällige Verrechnungen mit Schulden des Gläubigers gegenüber dem Gemeinschuldner

Die Ergebnisse dieser Prüfung werden im Kollokationsplan festgehalten. Dieses offizielle Dokument listet alle eingereichten Forderungen mit ihrem Status (zugelassen oder abgewiesen), dem anerkannten Betrag und dem Rang auf. Der Kollokationsplan wird gemäss Art. 249 SchKG beim Konkursamt öffentlich aufgelegt, wo er während 20 Tagen eingesehen werden kann.

Anfechtung des Kollokationsplans

Ein Gläubiger, der mit der Behandlung seiner oder einer anderen Forderung unzufrieden ist, hat 20 Tage Zeit, beim zuständigen Gericht am Konkursort eine Kollokationsklage einzureichen. Diese gerichtliche Klage gemäss Art. 250 SchKG kann darauf abzielen:

  • Eine abgewiesene Forderung zuzulassen
  • Einen höheren Rang anzuerkennen
  • Die Zulassung einer anderen Forderung anzufechten
  • Den einer anderen Forderung zugewiesenen Rang anzufechten

Rechtsbeistand: ein entscheidender Vorteil

Die Komplexität des Schweizer Konkurssystems macht häufig die Inanspruchnahme einer spezialisierten rechtlichen Unterstützung erforderlich. Ein auf Schuldbetreibungs- und Konkursrecht spezialisierter Anwalt kann auf mehreren Ebenen tätig werden:

  • Vorprüfung der Forderung und ihrer rechtlichen Stärke
  • Sorgfältige Vorbereitung des Einreichungsdossiers
  • Verhandlung mit der Konkursverwaltung
  • Vertretung in Anfechtungsverfahren
  • Beratung zu alternativen Einziehungsstrategien (Verrechnung, Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG)

Häufige Fragen zur Forderungseingabe im Konkurs

Innerhalb welcher Frist muss ich meine Forderung im Schweizer Konkurs einreichen?

Grundsätzlich innerhalb der vom Konkursamt gesetzten Frist, in der Regel 1 Monat ab Veröffentlichung im SHAB (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Eine verspätete Eingabe ist bis zur Schliessung des Konkurses möglich, verursacht aber zusätzliche Kosten zu Ihren Lasten und kann zum Verlust bestimmter Verfahrensrechte führen.

Welche Dokumente muss ich meiner Forderungseingabe beilegen?

Ihre Eingabe muss eine schriftliche Erklärung mit Ihrer Identität, dem genauen Betrag, der Rechtsgrundlage der Forderung und den Belegen enthalten: Verträge, Rechnungen, Schuldanerkennungen, Urteile, Abrechnungen. Bei Pfandforderungen geben Sie die Art und den Wert des Pfandes an.

Was ist der Kollokationsplan und wie kann er angefochten werden?

Der Kollokationsplan (Art. 247 SchKG) listet alle zugelassenen oder abgewiesenen Forderungen mit Betrag und Rang (1., 2. oder 3. Klasse) auf. Er wird während 20 Tagen öffentlich aufgelegt. Wenn Ihre Forderung falsch eingereiht oder abgewiesen wurde, haben Sie 20 Tage Zeit, eine Kollokationsklage (Art. 250 SchKG) beim Gericht am Konkursort einzureichen.

Was ist der Unterschied zwischen Gläubigern der 1., 2. und 3. Klasse?

Gemäss Art. 219 SchKG: 1. Klasse = Forderungen der Arbeitnehmer (letzte 6 Monate), Prämien obligatorischer Versicherungen, Unterhaltsforderungen; 2. Klasse = Beiträge an Sozialversicherungen; 3. Klasse = alle übrigen Forderungen. Gläubiger niedrigerer Klassen werden erst nach vollständiger Befriedigung der höheren Klassen berücksichtigt.

Kann ich meine Schuld gegenüber dem Gemeinschuldner mit meiner Forderung verrechnen?

Ja. Art. 213 SchKG erlaubt die Verrechnung ab Konkurseröffnung, auch wenn Ihre Forderung noch nicht fällig ist. Diese Verrechnung erfolgt automatisch und ermöglicht es Ihnen, den Unwägbarkeiten der Verteilung unter den Gläubigern zu entgehen. Ein Anwalt in Genf oder Lausanne kann analysieren, ob diese Option in Ihrem Fall vorteilhaft ist.

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