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Geschäftsgeheimnis in der Schweiz

Geschäftsgeheimnis in der Schweiz

Schutz des Geschäftsgeheimnisses und des Know-hows in der Schweiz

Das Geschäftsgeheimnis (auch als Betriebsgeheimnis oder Fabrikationsgeheimnis bezeichnet) ist eine vertrauliche Information eines Unternehmens, die ihm einen Wettbewerbsvorteil verschafft und die es geheim zu halten versucht. In der Schweiz stützt sich der Schutz des Geschäftsgeheimnisses auf mehrere komplementäre Rechtsgrundlagen: das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Strafrecht (StGB) und das Vertragsrecht (OR). PBM Avocats schützt Ihre Informationsaktiven in Genf und Lausanne.

Rechtsgrundlagen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen

Rechtsgrundlage Angebotener Schutz Sanktion
Art. 6 UWGGegen unlautere Ausbeutung von GeschäftsgeheimnissenZivilrechtlich + strafrechtlich (Art. 23 UWG)
Art. 162 StGBVerletzung des Fabrikations- oder GeschäftsgeheimnissesBis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe
Art. 321a ORGeheimhaltungspflicht des ArbeitnehmersZivilrechtlich (Schadenersatz)
Vertragliches NDAErweiterter und massgeschneiderter vertraglicher SchutzKonventionalstrafe + Schadenersatz
Art. 143/143bis StGBUnbefugtes Eindringen in DatenverarbeitungssystemeBis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe

Was konstituiert ein schützenswertes Geschäftsgeheimnis?

Um als Geschäftsgeheimnis geschützt zu sein, muss eine Information in der Regel drei Kriterien erfüllen:

  • Vertraulichkeit: Die Information ist der Öffentlichkeit oder den Konkurrenten nicht bekannt oder nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich, der einer Geheimhaltungspflicht unterliegt
  • Kommerzieller Wert: Die Information verschafft ihrem Inhaber gerade aufgrund ihres Geheimcharakters einen Wettbewerbsvorteil
  • Angemessene Schutzmassnahmen: Der Inhaber trifft konkrete Massnahmen zur Wahrung des Geheimnisses (beschränkter Zugang, NDA, gesicherte IT-Systeme)

Typische Beispiele für Geschäftsgeheimnisse:

  • Formeln und Rezepte (Pharmazeutika, Lebensmittel)
  • Quellcode und IT-Algorithmen
  • Kundenlisten mit detaillierten Handelsdaten
  • Geschäftsstrategien und Entwicklungspläne
  • Vertrauliche Finanzdaten
  • Fertigungsverfahren und Produktionsmethoden

Vertraglicher Schutz: NDA

Das Non-Disclosure Agreement (NDA) oder der Geheimhaltungsvertrag ist das wichtigste vertragliche Instrument zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Ein gut formuliertes NDA sollte folgendes enthalten:

  • Genaue Definition der vertraulichen Informationen (oder Informationskategorien), die erfasst werden
  • Pflichten der Parteien: Verbot der Offenbarung, Vervielfältigung, Verwendung zu anderen Zwecken
  • Ausnahmen: bereits öffentliche Informationen, dem Empfänger bereits bekannte Informationen, gesetzlich vorgeschriebene Offenbarung
  • Dauer der Pflicht: während und nach der Vertragsbeziehung (oft 3–5 Jahre oder unbegrenzt bei Geschäftsgeheimnissen)
  • Konventionalstrafe: Pauschalbetrag bei Verletzung (vereinfacht den Schadensnachweis)
  • Rückgabepflicht: Rückgabe oder Vernichtung der vertraulichen Dokumente bei Beendigung der Beziehung
  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Schweizer Recht, Gerichtsstand Genf oder Lausanne

Schutz im Verhältnis zu Arbeitnehmern

Art. 321a OR verpflichtet jeden Arbeitnehmer zur Sorgfalt und Treuepflicht, die auch die Geheimhaltung vertraulicher Angelegenheiten des Arbeitgebers umfasst. Diese Pflicht:

  • Gilt während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Deckt Informationen, die nach Ende des Arbeitsverhältnisses vertraulich bleiben
  • Unterscheidet sich vom Konkurrenzverbot (das eine Tätigkeit, nicht eine Offenbarung verbietet)
  • Kann durch eine spezifische vertragliche Vertraulichkeitsklausel mit Konventionalstrafe verstärkt werden

Wie ist das Geschäftsgeheimnis im Schweizer Recht geschützt?

Das Geschäftsgeheimnis ist durch mehrere gesetzliche Bestimmungen geschützt: Art. 6 UWG (unlauterer Wettbewerb durch Verletzung von Geheimnissen), Art. 162 StGB (Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, strafrechtlich sanktioniert) und vertragliche Vertraulichkeitsklauseln (NDA). Im Gegensatz zu den USA (Defend Trade Secrets Act) oder der EU (Geschäftsgeheimnisrichtlinie) verfügt die Schweiz über kein spezifisches Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

Was ist ein NDA und ist es im Schweizer Recht gültig?

Ein NDA (Non-Disclosure Agreement) oder Geheimhaltungsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich die Parteien verpflichten, die ausgetauschten vertraulichen Informationen nicht preiszugeben. Er ist im Schweizer Recht vollständig gültig, geregelt durch die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts (OR). Er kann einseitige oder gegenseitige Vertraulichkeitspflichten, unterschiedliche Laufzeiten, Konventionalstrafen bei Verletzung und Verfahren für die Rückgabe der Informationen vorsehen.

Kann ein ehemaliger Arbeitnehmer die Geschäftsgeheimnisse seines früheren Arbeitgebers verwenden?

Nein. Art. 321a OR verpflichtet den Arbeitnehmer, über vertrauliche Angelegenheiten des Arbeitgebers während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Diese nachvertragliche Geheimhaltungspflicht gilt für Informationen, die vertraulich bleiben. Sie unterscheidet sich vom Konkurrenzverbot (Art. 340 OR), das eine Konkurrenztätigkeit verbietet, während die Vertraulichkeit die Offenbarung von Geheimnissen untersagt.

Wie kann man beweisen, dass ein Geschäftsgeheimnis verletzt wurde?

Der Beweis der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses ist oft schwierig. Er kann sich stützen auf: forensische IT-Analysen (Systemzugriffe, Dateikopien), Zeugenaussagen, den Nachweis, dass der Konkurrent über Informationen verfügt, die er nur durch Spionage erhalten konnte, die Prüfung von Verträgen und E-Mails. Vorsorgliche Massnahmen (Datensicherstellung, Verbot) können unverzüglich beim Gericht beantragt werden.

Ist Wirtschaftsspionage in der Schweiz strafrechtlich verfolgbar?

Ja. Art. 162 StGB bestraft die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Art. 6 UWG ermöglicht eine Strafverfolgung für die Ausbeutung von Geheimnissen, die durch unlautere Mittel erlangt wurden (Spionage, Bestechung). Art. 143 StGB (unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem) und Art. 143bis StGB (Verletzung des Fernmeldegeheimnisses) ergänzen dieses System. Die Strafen können bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe betragen.

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