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Grundstückpfändung und Zwangsverwertung

Grundstückpfändung und Zwangsverwertung

Die Pfändung und Zwangsverwertung einer Liegenschaft ist die äusserste Vollstreckungsmassnahme gegen einen säumigen Eigentümer. Sie wird durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelt und bringt komplexe Verfahren mit sich, an denen mehrere Akteure beteiligt sind: Betreibungsamt, Gericht, Hypothekargläubiger, Mieter und Eigentümer. PBM Avocats vertritt sowohl die Interessen von Schuldnern, die die Verwertung vermeiden oder verzögern wollen, als auch von Hypothekargläubigern bei der wirksamen Führung des Pfandverwertungsverfahrens.

Die Betreibung auf Pfandverwertung (Art. 151 ff. SchKG)

Wenn ein Schuldner einen Hypothekarkredit nicht zurückzahlt, kann die Gläubigerbank eine Betreibung auf Pfandverwertung einleiten (Art. 151 SchKG). Dieser Weg unterscheidet sich von der ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs. Der Gläubiger richtet ein Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt am Ort der Liegenschaft. Das Betreibungsamt stellt dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zu, der die gesicherte Forderung und die betreffende Grundpfandverschreibung oder Hypothek nennt. Der Schuldner hat zehn Tage Zeit, Rechtsvorschlag zu erheben; unterlässt er dies, kann das Betreibungsamt sechs Monate nach dem Betreibungsbegehren zur Versteigerung der Liegenschaft aufgefordert werden.

Die Beseitigung des Rechtsvorschlags erfolgt auf dem Gerichtsweg (definitive Rechtsöffnungsklage bei vollstreckbarem Urteil oder Pfandtitel, provisorische Rechtsöffnung auf Grundlage eines Pfandtitels). PBM Avocats vertritt Schuldner in diesen Rechtsöffnungsverfahren und prüft, ob Rechtsmittel (Verrechnung, Verjährung, Verfahrensmängel) vorhanden sind, um die Zwangsverwertung zu verzögern oder zu stoppen.

Die Versteigerung der Liegenschaft und das Lastenverzeichnis

Vor der Versteigerung erstellt das Betreibungsamt das Lastenverzeichnis (Art. 140 SchKG per Verweis), das alle auf der Liegenschaft lastenden Belastungen aufführt: Grundpfandrechte (Grundpfandverschreibungen, Hypotheken), Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundbuchanmerkungen, Mieterrechte. Dieses Dokument ist für potenzielle Bieter wesentlich, da es bestimmt, welche Lasten vom Ersteigerer übernommen werden und welche aus dem Versteigerungserlös gedeckt werden.

Der Ausrufungspreis entspricht in der Regel dem Betrag der Lasten, die vom Ersteigerer zwingend zu übernehmen sind. Erstrangige Hypothekargläubiger werden zuerst auf dem Versteigerungserlös befriedigt, in der Reihenfolge ihres Ranges im Grundbuch. Nachrangige Gläubiger und nicht pfandgesicherte Gläubiger werden nur auf dem verbleibenden Saldo befriedigt. Reicht der Erlös nicht für die vollständige Befriedigung aller Gläubiger, erhalten diese einen Verlustschein (Art. 149 SchKG).

Die Grundstückpfändung in der ordentlichen Betreibung (Art. 89 ff. SchKG)

Ein Gläubiger ohne Sachhaftung (ohne Pfand) kann eine dem Schuldner gehörende Liegenschaft im Rahmen einer ordentlichen Pfändungsbetreibung pfänden lassen. Die Pfändung der Liegenschaft wird vom Betreibungsamt ausgesprochen und im Grundbuch angemerkt (Art. 101 SchKG), was den Schuldner daran hindert, über die Liegenschaft ohne Zustimmung des Betreibungsamts gültig zu verfügen. Wird die Schuld innerhalb der gesetzlichen Frist nicht bezahlt, kann der Gläubiger die öffentliche Versteigerung der gepfändeten Liegenschaft verlangen. Der Erlös wird unter den pfändenden Gläubigern verteilt, nach vorrangiger Befriedigung der im Grundbuch eingetragenen Hypothekargläubiger.

Verfahrensschritte bei der Liegenschaftspfändung

Schritt Inhalt Richtwert Dauer
1. Zahlungsbefehl Zustellung an den Schuldner durch das Betreibungsamt Tag 0
2. Rechtsöffnung Wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat, muss der Gläubiger ihn beseitigen Nach Rechtsvorschlag
3. Pfändungsbegehren Der Gläubiger beantragt die Pfändung der Liegenschaft (Frist 1 Jahr) Nach Rechtsöffnung
4. Grundbuchanmerkung Eintragung der Pfändung im Grundbuch Einige Wochen
5. Amtliche Schätzung Bewertung der Liegenschaft durch das Betreibungsamt Mehrere Wochen
6. Versteigerung Publikation, Zuschlag an den Meistbietenden 6–18 Monate nach Pfändung
7. Erlösverteilung Bezahlung der Gläubiger nach Rang Nach der Versteigerung

Schutz der Familienwohnung und Familienrecht

Die Familienwohnung geniesst einen besonderen Schutz im Schweizer Eherecht. Art. 169 ZGB bestimmt, dass ein Ehegatte ohne die ausdrückliche Zustimmung des anderen den Mietvertrag nicht kündigen, die Familienwohnung nicht veräussern und die dinglichen Rechte daran nicht beschränken kann, auch wenn er alleiniger Eigentümer ist. Dieser Schutz gilt auch in Zwangsvollstreckungsverfahren: Ist die Liegenschaft die Familienwohnung, muss der nicht eigentümerische Ehegatte über das Verfahren informiert werden und kann seine Rechte geltend machen. In laufenden Scheidungsverfahren können vorsorgliche Massnahmen beantragt werden, um die Familienwohnung vor einer voreiligen Verwertung zu schützen.

PBM Avocats koordiniert die immobilien- und familienrechtlichen Aspekte dieser heiklen Situationen, indem es seine Expertise im Immobilienrecht, im Betreibungsrecht und im Familienrecht kombiniert, um seinen Mandanten eine umfassende und wirksame Verteidigung zu bieten.

Häufige Fragen zur Grundstückpfändung und Zwangsverwertung

Was ist der Unterschied zwischen Grundstückpfändung und Pfandverwertung?

Die Grundstückpfändung (Art. 89 ff. SchKG) ist eine Zwangsvollstreckungsmassnahme im Rahmen einer ordentlichen Betreibung gegen einen Schuldner: Der Gläubiger ohne Sachhaftung (Pfand) kann eine dem Schuldner gehörende Liegenschaft pfänden und an der Versteigerung verwerten lassen. Die Betreibung auf Pfandverwertung (Art. 151 ff. SchKG) hingegen ist der Weg für Hypothekargläubiger: Der Gläubiger, dessen Forderung durch Grundpfandrecht gesichert ist, kann die Versteigerung der belasteten Liegenschaft verlangen, ohne den Weg der Pfändung einzuschlagen. Beide Wege haben unterschiedliche Verfahren, Fristen und Wirkungen auf die Rechte der im Grundbuch eingetragenen Dritten.

Wie läuft die Versteigerung einer Liegenschaft im Schweizer Recht ab?

Die Liegenschaftsversteigerung wird vom zuständigen Betreibungsamt nach Art. 97 ff. (Pfändung) oder Art. 156 ff. (Pfandverwertung) SchKG durchgeführt. Das Betreibungsamt publiziert das Lastenverzeichnis, das die auf der Liegenschaft lastenden Belastungen beschreibt, den Ausrufungspreis und die Zahlungsmodalitäten. Interessenten können die Bedingungen einsehen und die Liegenschaft vor dem Verkauf besichtigen. Der Mindestpreis entspricht in der Regel dem Betrag der vom Ersteigerer zwingend zu übernehmenden Lasten. Der Ersteigerer bezahlt den Preis sofort oder innerhalb der in den Steigerungsbedingungen festgesetzten Frist; andernfalls wird eine neue Versteigerung auf Kosten des säumigen Ersteigerers angeordnet.

Welche Rechte hat der Schuldner-Eigentümer zum Schutz seines Familiendomizils?

Die Familienwohnung geniesst im Schweizer Recht besonderen Schutz. Gemäss Art. 169 ZGB kann ein Ehegatte ohne die ausdrückliche Zustimmung des anderen die Familienwohnung weder veräussern noch die Rechte daran beschränken, auch wenn er alleiniger Eigentümer ist. Dieser Schutz gilt auch in Zwangsvollstreckungsverfahren. Der Schuldner kann beim Gericht eine Zahlungsfrist oder konservatorische Massnahmen beantragen. PBM Avocats prüft in jeder Situation die verfügbaren Schutzmassnahmen und berät über die Optionen zur Vermeidung oder Verzögerung der Zwangsverwertung.

Kann ein Hypothekargläubiger das Pfand auch ohne Konkurs des Schuldners verwerten?

Ja. Die Betreibung auf Pfandverwertung (Art. 151 ff. SchKG) ist ein eigenständiger Weg, der eingeleitet werden kann, sobald die gesicherte Forderung fällig und unbezahlt ist, ohne dass ein Konkursverfahren abgewartet werden muss. Der Hypothekargläubiger meldet dem Betreibungsamt eine Betreibungsbegehren, das dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zustellt. Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag (oder wird sein Rechtsvorschlag beseitigt), kann der Gläubiger die Versteigerung der belasteten Liegenschaft verlangen. Das Verfahren ist vom Konkurs unabhängig und ermöglicht dem Hypothekargläubiger, vorrangig auf dem Verwertungserlös befriedigt zu werden, vor den nicht grundpfandgesicherten Gläubigern.

Was geschieht mit Mietern bei der Zwangsversteigerung ihrer Liegenschaft?

Bei der Zwangsverwertung erwirbt der Ersteigerer die Liegenschaft mit allen eingetragenen Belastungen (Hypotheken, Dienstbarkeiten) und auch den laufenden Mietverträgen. Gemäss Art. 261 Abs. 1 OR (analog anwendbar über Art. 30 VZVG) gehen laufende Mietverträge grundsätzlich auf den Ersteigerer über. Der Ersteigerer kann jedoch den Mietvertrag des Schuldner-Eigentümers mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Gutgläubige Mieter — die nicht der betriebene Schuldner sind — geniessen stärkeren Schutz: Ihr Mietvertrag geht auf den Ersteigerer über und kann nur nach den ordentlichen Regeln des Mietrechts gekündigt werden.

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