Bei Konkurs einer Gesellschaft kann die persönliche Haftung der Verwaltungsratsmitglieder und der anderen Geschäftsführer begründet werden. Das Schweizer Recht — insbesondere Art. 725 ff. OR und Art. 754 OR — legt den leitenden Organen präzise Pflichten auf und sanktioniert ihre Verletzung mit einer Schadenersatzklage. PBM Avocats berät und verteidigt Geschäftsführer, Aktionäre und Gläubiger in diesen komplexen Verfahren von Genf und Lausanne aus.
Die Pflichten der Organe bei finanziellen Schwierigkeiten (Art. 725 ff. OR)
Die am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Revision des Aktienrechts hat die Pflichten der Organe bei finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft neu strukturiert. Das Obligationenrecht unterscheidet nun drei Situationen:
- Kapitalverlust (Art. 725 OR): Wenn die Aktiven die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr decken, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, Sanierungsmassnahmen zu ergreifen und innerhalb von sechs Monaten eine Generalversammlung einzuberufen;
- Drohende Zahlungsunfähigkeit (Art. 725a OR): Wenn die Gesellschaft riskiert, ihre Verpflichtungen bei Fälligkeit nicht mehr erfüllen zu können, muss der Verwaltungsrat Liquiditätsmassnahmen ergreifen und kann einen Nachlassstundungsantrag stellen;
- Überschuldung (Art. 725b OR): Wenn die Schulden weder zum Fortführungs- noch zum Liquidationswert gedeckt sind, ist die sofortige Benachrichtigung des Richters obligatorisch, sofern keine Gläubiger ihre Forderungen nachstellen oder eine ernsthafte Sanierung möglich ist.
Die Pflicht zur Richterbenachrichtigung und ihre Folgen
Die Pflicht zur Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung (Art. 725b Abs. 1 OR) ist eine der kritischsten Pflichten für Verwaltungsräte. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht — insbesondere das Weiterbelasten der Gesellschaft mit Schulden in einer Überschuldungssituation — kann die persönliche Haftung der Verwaltungsräte für den den Gläubigern durch diese Verzögerung zugefügten Schaden begründen.
Die Richterbenachrichtigung löst entweder die Konkurseröffnung oder die Gewährung einer Nachlassstundung aus, wenn eine Sanierung realisierbar erscheint. Das Ausbleiben der Benachrichtigung verschiebt nur das Unvermeidliche, während es den Schaden für die Gläubiger verschlimmert und die Exposition der Verwaltungsräte gegenüber Verantwortlichkeitsklagen erhöht.
Die Verantwortlichkeitsklage gegen Verwaltungsräte (Art. 754 OR)
Art. 754 OR sieht die persönliche und solidarische Haftung der Verwaltungsratsmitglieder, der Direktion und der anderen mit der Verwaltung der Gesellschaft befassten Personen gegenüber der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern für jeden Schaden vor, der absichtlich oder fahrlässig aus der Verletzung ihrer Pflichten entsteht. Die Klagebedingungen sind:
- Ein Verschulden: Verletzung einer gesetzlichen Pflicht (z.B. Pflicht zur Richterbenachrichtigung, korrekte Buchführung, Verbot der Bevorzugung bestimmter Gläubiger in der Verdachtsperiode) oder einer statutarischen Pflicht;
- Ein Schaden: von der Gesellschaft oder direkt von den Gläubigern tatsächlich erlittener Nachteil;
- Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden und dem Schaden.
Im Konkursfall wird die Klage in der Regel von der Konkursverwaltung im Namen der Masse erhoben. Handelt sie nicht, können die Gläubiger die Abtretung der Massenrechte verlangen (Art. 757 Abs. 2 OR) und die Klage in eigenem Namen erheben.
Verteidigungsstrategien und präventive Beratung
Verwaltungsräte, die finanzielle Schwierigkeiten antizipieren, müssen schnell und dokumentiert handeln. Es ist unerlässlich: Zwischenbilanzen rechtzeitig erstellen zu lassen; Spezialisten (Treuhänder, Anwälte) bei den ersten Schwierigkeitszeichen beizuziehen; die zuständigen Organe einzuberufen und formelle Entscheidungen zu treffen; alle getroffenen Massnahmen sorgfältig zu dokumentieren.
Unsere Anwälte beraten Verwaltungsräte über ihre gesetzlichen Pflichten in der Krisenzeit, vertreten sie gegenüber Verantwortlichkeitsklagen und unterstützen sie bei der Ausarbeitung von Sanierungsplänen oder Nachlassverfahren, die sowohl das Unternehmen als auch ihre persönliche Haftung schützen.
Häufige Fragen zur Haftung von Geschäftsführern im Konkursfall
Wann muss der Verwaltungsrat den Richter bei Überschuldung benachrichtigen?
Gemäss Art. 725b Abs. 1 OR (in Kraft seit 1. Januar 2023, Revision des AG-Rechts) muss der Verwaltungsrat den Richter sofort benachrichtigen, sobald aus einer Zwischenbilanz hervorgeht, dass die Gesellschaftsschulden weder zum Fortführungswert noch zum Liquidationswert gedeckt sind. Diese Pflicht ist zwingend. Der Verwaltungsrat kann diese Benachrichtigung nur aufschieben, wenn Gläubiger bereit sind, ihre Forderungen nachzustellen, oder wenn eine ernsthafte Sanierung in angemessener Frist realisierbar erscheint, und sofern keine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu befürchten ist.
Welche Verjährungsfrist gilt für Verantwortlichkeitsklagen gegen Verwaltungsräte?
Die Verantwortlichkeitsklage gegen Verwaltungsräte (Art. 754 OR) verjährt in drei Jahren ab dem Tag, an dem der Kläger vom Schaden, der Pflichtverletzung und der Identität der verantwortlichen Person Kenntnis erlangt hat (Art. 760 Abs. 1 OR), und in jedem Fall in zehn Jahren ab dem Tag des schädigenden Ereignisses. Im Rahmen eines Konkursverfahrens beginnt die Frist in der Regel ab dem Konkurseröffnungsurteil oder der Entdeckung des Schadens durch die Konkursverwaltung.
Wer kann eine Verantwortlichkeitsklage gegen Geschäftsführer erheben?
Im Schweizer Recht kann die Verantwortlichkeitsklage von mehreren Personen erhoben werden (Art. 757 OR): von der Gesellschaft (im Konkursfall vertreten durch die Konkursverwaltung) für den direkten Schaden; von den Aktionären für ihren indirekten (Reflex-)Schaden nach Ausschöpfung der ordentlichen Wege; und von den Gesellschaftsgläubigern für ihren direkten Schaden (direkte Verletzung ihres Vermögens, abzugrenzen vom Gesellschaftsschaden). Die Konkursverwaltung kann den Gläubigern die Rechte der Masse abtreten, wenn sie nicht selbst handelt.
Können Verwaltungsräte persönlich zur Deckung des Passivums der Konkursgesellschaft verurteilt werden?
Ja, aber nur insoweit, als ihr Verschulden einen nachgewiesenen Schaden für die Gesellschaft oder die Gläubiger verursacht hat. Die Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 OR) ist keine automatische Klage auf Zahlung des Gesellschaftspassivums: Der Kläger muss das Verschulden (Verletzung einer gesetzlichen oder statutarischen Pflicht), den Schaden (tatsächlich erlittener Verlust) und den Kausalzusammenhang zwischen beiden nachweisen. Die Geschäftsführer haften nicht solidarisch und automatisch für alle Schulden der Gesellschaft; nur ihr eigenes Verschulden begründet ihre Haftung.
Hat die AG-Rechtsrevision 2023 die Pflichten der Verwaltungsräte verändert?
Ja. Die am 1. Januar 2023 in Kraft getretene OR-Revision hat die Pflichten der Organe bei finanziellen Schwierigkeiten grundlegend geändert. Die revidierten Art. 725, 725a und 725b OR unterscheiden nun klarer zwischen Situationen des Kapitalverlusts (Art. 725 OR), der Überschuldung (Art. 725b OR) und der drohenden Zahlungsunfähigkeit (Art. 725a OR). Je nach Schwierigkeitsgrad sind differenzierte Sanierungsmassnahmen vorgesehen. Die Pflichten der Verwaltungsräte werden präzisiert, insbesondere bezüglich des Zeitpunkts der Richterbenachrichtigung und der verfügbaren Alternativen.