Das internationale Erbrecht wirft komplexe Fragen des internationalen Privatrechts auf: Welches Recht ist anwendbar? Welche Behörden sind zuständig? Wie werden die Rechte mehrerer Länder koordiniert? In der Schweiz werden diese Fragen hauptsächlich durch das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG), insbesondere dessen Art. 86 bis 96, geregelt. Genf und Lausanne, die zahlreiche Expatriates und Einwohner verschiedener Nationalitäten beherbergen, sind häufige Schauplätze komplexer internationaler Erbschaften. PBM Avocats verfügt über die Expertise zur Bearbeitung dieser grenzüberschreitenden Fälle.
Zuständigkeit der Schweizer Behörden (Art. 86-89 IPRG)
Die Schweizer Behörden sind in folgenden Fällen für die Abwicklung einer Erbschaft zuständig:
- Der Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz (Art. 86 Abs. 1 IPRG) — allgemeine Zuständigkeit;
- Die Erbschaft umfasst in der Schweiz gelegene Liegenschaften — Zuständigkeit des Lageorts;
- Der Erblasser hat seine Erbschaft in einem Testament ausdrücklich den Schweizer Behörden unterstellt;
- Die Schweiz ist subsidiär zuständig, wenn kein anderer Staat die Erbschaft übernimmt.
Die internationale Zuständigkeit bestimmt, welche Behörde den Erbschein ausstellen, das Testament eröffnen und die Erbteilung überwachen kann. Sie bestimmt nicht zwingend, welches Recht anwendbar sein wird.
Das anwendbare Recht (Art. 90-96 IPRG)
Im Schweizer internationalen Privatrecht wird die Erbfolge nach folgenden Regeln bestimmt:
| Situation | Anwendbares Recht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Erblasser mit Wohnsitz in der Schweiz im Todeszeitpunkt | Schweizer Recht | Art. 90 Abs. 1 IPRG |
| Rechtswahl per Testament (Heimatrecht) | Recht der gewählten Staatsangehörigkeit | Art. 90 Abs. 2 IPRG |
| Erblasser mit Wohnsitz im Ausland im Todeszeitpunkt | Recht des Staates des letzten Wohnsitzes | Art. 91 Abs. 1 IPRG |
| In der Schweiz gelegene Liegenschaften (ausländische Erbschaft) | Schweizer Recht möglich (lex rei sitae) | Art. 91 Abs. 2 IPRG |
Die erbrechtliche Rechtswahl (Art. 90 Abs. 2 IPRG)
Jede in der Schweiz wohnhafte Person kann in einem Testament oder Erbvertrag ihre gesamte Erbschaft dem Recht eines ihrer Heimatstaaten unterstellen. Diese Wahl kann insbesondere sinnvoll sein, wenn:
- Das Heimatrecht günstigere Erbregeln bietet (niedrigere Pflichtteile, grössere Testierfreiheit);
- Der wesentliche Teil des Vermögens im Heimatstaat liegt;
- Die Erben hauptsächlich ausländische Staatsbürger sind und mit dem Schweizer Recht weniger vertraut sind.
Die Rechtswahl hat Grenzen: Sie kann die Pflichtteilsrechte Schweizer Erben mit Wohnsitz in der Schweiz nicht aufheben, und bestimmte zwingende Schutzvorschriften des Schweizer Rechts bleiben anwendbar.
Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen und Testamente (Art. 95-96 IPRG)
Ausländische Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen in Erbsachen werden in der Schweiz nach den Voraussetzungen von Art. 96 IPRG anerkannt:
- Zuständigkeit der ausländischen Behörde nach Schweizer Recht anerkannt;
- Entscheidung im Ursprungsstaat rechtskräftig und vollstreckbar;
- Keine Verletzung des Schweizer ordre public;
- Kein laufendes Schweizer Verfahren über denselben Gegenstand.
Ein ausländisches Testament (britisches Will, französisches Testament usw.) wird anerkannt, wenn es nach dem Recht des Errichtungsortes oder dem Heimat- bzw. Domizilrecht des Erblassers gültig ist (Art. 95 IPRG). Apostille-Formalitäten und Übersetzungen können erforderlich sein.
Die steuerlichen Aspekte internationaler Erbschaften
Die steuerliche Koordination zwischen den Ländern ist ein zentrales Thema internationaler Erbschaften. Jeder Staat beansprucht in der Regel die Besteuerung der auf seinem Territorium gelegenen Vermögenswerte und/oder der dort domizilierten Erben oder Erblasser. PBM Avocats koordiniert diese Aspekte mit Spezialisten der Steuerplanung für grenzüberschreitende Vermögen, unter Berücksichtigung insbesondere der Doppelbesteuerungsabkommen (selten im Erbschaftsbereich), der Deklarationspflichten ausländischer Vermögenswerte und der Folgeverpflichtungen (FATCA, AIA). Die familiäre Situation und das eheliche Güterrecht beeinflussen ebenfalls die Rechte der Erben in einer internationalen Erbschaft.
Häufige Fragen zum internationalen Erbrecht in der Schweiz
Welches Recht gilt für die Erbfolge eines in der Schweiz verstorbenen Ausländers?
Gemäss Art. 90 IPRG unterliegt die Erbfolge einer Person, die im Todeszeitpunkt ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte, Schweizer Recht. Die Staatsangehörigkeit des Erblassers spielt dabei keine Rolle. Hatte der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen Wohnsitz im Ausland, gilt grundsätzlich das Recht des Staates des letzten Wohnsitzes (Art. 91 IPRG). Hat der Erblasser jedoch Liegenschaften in der Schweiz, kann Schweizer Recht auf diese Vermögenswerte kraft der Regeln des Lageorts (lex rei sitae) anwendbar sein.
Kann ein ausländischer Staatsangehöriger das auf seine Erbfolge in der Schweiz anwendbare Recht wählen?
Ja, in gewissen Grenzen. Art. 90 Abs. 2 IPRG erlaubt jeder in der Schweiz wohnhaften Person, ihre Erbfolge durch eine Erklärung in einem Testament oder Erbvertrag dem Recht ihrer Heimatstaaten zu unterstellen. Diese Rechtswahl muss ausdrücklich und nach dem gewählten Recht gültig sein. Die Pflichtteilsrechte schweizerischer Erben können jedoch geschützt bleiben, wenn der Erblasser auch Schweizer Staatsangehöriger war. Seit der EU-Erbrechtsverordnung 650/2012 können Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten mit Wohnsitz in der Schweiz ebenfalls das Recht ihrer Staatsangehörigkeit wählen.
Wie erkennen Schweizer Behörden ein ausländisches Testament an?
Ausländische Testamente werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht des Errichtungsortes oder nach dem Recht des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit des Erblassers gültig sind (Art. 95 IPRG). Ein französisches öffentliches Testament, ein spanisches Testament oder ein britisches Will können daher in der Schweiz anerkannt und vollzogen werden, sofern sie die Gültigkeitsvoraussetzungen des auf sie anwendbaren Rechts erfüllen. Legalisierungsformalitäten (Apostille) können erforderlich sein. PBM Avocats begleitet das Anerkennungsverfahren in den Kantonen Genf und Waadt.
Was ist die Doppelbesteuerung bei internationalen Erbschaften und wie lässt sie sich vermeiden?
Eine Doppelbesteuerung bei Erbschaften kann eintreten, wenn zwei Staaten das Recht beanspruchen, dieselbe Erbschaft zu besteuern (z.B. das Wohnsitzland und das Heimatland). Die Schweiz hat nur wenige Doppelbesteuerungsabkommen im Erbschaftsbereich abgeschlossen (u.a. mit Deutschland, Österreich und den USA). Ohne Abkommen ist eine Doppelbesteuerung möglich. Planungsstrategien (Wohnsitzwahl, Vermögensstrukturierung, Trusts oder Stiftungen) können dieses Risiko mindern. Eine internationale Steueranalyse ist für grenzüberschreitende Vermögen unerlässlich.
Was geschieht mit einer in Frankreich gelegenen Liegenschaft in einer in der Schweiz geregelten Erbschaft?
In Frankreich gelegene Liegenschaften unterliegen hinsichtlich ihrer erbrechtlichen Zuweisung französischem Recht (lex rei sitae, wie Frankreich es anwendet). Seit der EU-Erbrechtsverordnung 650/2012 gilt, wenn der Erblasser im Todeszeitpunkt in Frankreich (oder einem EU-Mitgliedstaat) domiziliert war, das Recht dieses Staates für die gesamte Erbschaft (einschliesslich Schweizer Liegenschaften). War der Erblasser in der Schweiz domiziliert, gilt Schweizer Recht für die gesamte Erbschaft, aber Frankreich kann französische Liegenschaften nach eigenem Recht behandeln. Qualifikationskonflikte und praktische Schwierigkeiten können entstehen.