Konkurs und laufende Verträge in der Schweiz
Der Konkurs stellt eine komplexe rechtliche Situation dar, die die laufenden Vertragsverhältnisse erheblich beeinflusst. Im Schweizer Recht wird dieser Vorgang durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelt, das präzise Regeln bezüglich des Schicksals der Verträge aufstellt, wenn eine Einheit mit einem Insolvenzverfahren konfrontiert ist. Die Frage des Aufrechterhaltens oder der Auflösung laufender Verträge ist sowohl für den insolventen Schuldner als auch für seine Vertragspartner von grosser Bedeutung. Unsere Kanzlei begleitet täglich Unternehmen und Privatpersonen in diesen heiklen Situationen im Rahmen eines Konkursverfahrens.
Allgemeine Grundsätze für laufende Verträge
Im Schweizer Konkursrecht gibt es keine einheitliche Regel, die auf alle laufenden Verträge gleichermassen anwendbar ist. Dennoch können einige Leitprinzipien identifiziert werden:
- Die Konkurseröffnung bewirkt nicht automatisch das Erlöschen der laufenden Verträge
- Die Konkursverwaltung verfügt in der Regel über ein Optionsrecht, um über das Schicksal der Verträge zu entscheiden
- Die Konkursmasse tritt an die Stelle des Konkursiten in seinen Vertragsverhältnissen
- Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstehen, stellen Masseschulden dar
Das Optionsrecht der Konkursverwaltung
Eines der grundlegenden Instrumente bei der Behandlung laufender Verträge ist das der Konkursverwaltung eingeräumte Optionsrecht. Dieses Recht erlaubt ihr, zwischen der Vertragserfüllung zugunsten der Masse oder der Nichterfüllung zu wählen. Diese Befugnis zielt darauf ab, den Wert der verfügbaren Aktiven für die Gläubigerbefriedigung zu maximieren.
Spezifische Regelungen je nach Vertragsart
Das Schweizer Recht wendet je nach Art der im Konkurs betroffenen Verträge unterschiedliche Regeln an.
Arbeitsverträge
Arbeitsverträge werden bei einem Konkurs besonders behandelt. Art. 333 OR sieht vor, dass Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber übergehen, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit fortsetzt. Bei einem reinen Konkurs enden die Arbeitsverhältnisse jedoch unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen. Arbeitnehmerforderungen geniessen ein Vorrecht erster Klasse gemäss Art. 219 SchKG.
Gewerbliche und private Mietverträge
Für Mietverträge bestimmt Art. 266h OR, dass der Konkurs des Mieters dem Vermieter erlaubt, für künftige Mietzinsen Sicherheiten zu verlangen. Erhält er diese Garantien nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Vermieter den Vertrag kündigen. Die Konkursverwaltung kann auch entscheiden, den Mietvertrag auf eigene Rechnung zu übernehmen, wobei die nach dem Konkurs anfallenden Mietzinsen zu Masseschulden werden.
Werkverträge
Im Rahmen von Werkverträgen kann die Konkursverwaltung ihr Optionsrecht ausüben, um die Arbeiten fortzuführen, wenn dies für die Masse vorteilhaft ist. Bei Nichterfüllung kann der Besteller seine Schadenersatzforderung im Konkurs geltend machen, während der insolvente Unternehmer die Vergütung für die bereits geleisteten Arbeiten fordern kann.
Kaufverträge
Bei Kaufverträgen hängt das Schicksal vom Erfüllungsstand des Vertrags ab. Wurde die Ware geliefert, aber noch nicht bezahlt, kann der Verkäufer unter bestimmten strengen Bedingungen gemäss Art. 242 SchKG sein Rückforderungsrecht ausüben. Wurde die Ware noch nicht geliefert, kann die Verwaltung wählen, den Vertrag zu erfüllen, wenn dies einen Vorteil für die Masse bietet.
Gesellschaftsverträge
Der Konkurs eines Gesellschafters führt in der Regel zur Auflösung der einfachen Gesellschaft gemäss Art. 545 OR. Bei Handelsgesellschaften variieren die Folgen je nach Rechtsform.
Schutz der Vertragspartner des Konkursiten
Das Schweizer Recht sieht mehrere Mechanismen zum Schutz der legitimen Interessen der Vertragspartner des Konkursiten vor:
- Retentionsrecht und Rückforderungsrecht: das Retentionsrecht (Art. 895 ff. ZGB) und das Rückforderungsrecht (Art. 242 SchKG) bieten dem Gläubiger bevorzugte Positionen
- Verrechnung: Art. 213 SchKG erlaubt die Verrechnung im Konkurs unter bestimmten Bedingungen
- Einrede der Nichterfüllung: ermöglicht einer Partei, die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen auszusetzen, solange ihr Vertragspartner seine nicht erfüllt
Häufige Fragen zum Schicksal der Verträge im Konkurs
Beendet der Konkurs automatisch die laufenden Verträge?
Nein. Der Konkurs kündigt die Verträge nicht automatisch. Die Konkursverwaltung entscheidet, welche sie aufrechterhalten will (wenn für die Masse vorteilhaft) und welche sie kündigt. Die Kündigung muss die gesetzlichen oder vertraglichen Fristen einhalten. Die Vertragsparteien haben spezifische Rechte je nach Vertragsart (Miete, Arbeit, Kauf usw.).
Was geschieht mit Arbeitsverträgen beim Konkurs eines Unternehmens?
Arbeitsverträge werden nicht automatisch aufgelöst. Die Konkursverwaltung kann sie aufrechterhalten, wenn sie den Betrieb weiterführt. Wenn sie entscheidet, die Tätigkeit einzustellen, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (Art. 333 OR). Die Löhne während der Kündigungsfrist sind Masseschulden (vorrangig). Die Rückstände aus den letzten 6 Monaten geniessen das Privileg der 1. Klasse.
Kann ein Gewerbemieter seinen Mietvertrag kündigen, wenn der Vermieter in Konkurs geht?
Ja. Bei Konkurs des Vermieters übernimmt die Konkursverwaltung die Pflichten des Vermieters. Wenn sie die Liegenschaft verkaufen möchte, geniesst der Mieter den gesetzlichen Mieterschutz (das Mietverhältnis kann nur nach den ordentlichen Regeln gekündigt werden). Umgekehrt kann die Verwaltung bei Konkurs des Mieters das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist kündigen (Art. 266h OR).
Was passiert mit laufenden Kaufverträgen im Konkurs?
Bei noch nicht vollständig erfüllten Kaufverträgen kann die Konkursverwaltung wählen: 1) den Vertrag zu erfüllen, wenn dies für die Masse vorteilhaft ist, 2) ihn zu kündigen (die Vertragspartei wird dann Massegläubigerin für ihren Schaden). Die Auflösung einer Kaufsoption oder eines Terminvertrags begründet eine Schadenersatzforderung der 3. Klasse.
Werden die Rechte eines Pfandgläubigers auf gemieteten Gütern durch den Konkurs berührt?
Nein. Pfandgläubiger (Hypotheken, Faustpfand) behalten ihre Rechte an den verpfändeten Gütern unabhängig vom Konkurs. Sie werden vorrangig aus dem Verwertungserlös des verpfändeten Guts befriedigt, noch vor den Gläubigern der 1. Klasse. Wenn der Erlös unzureichend ist, wird der Saldo eine Forderung der 3. Klasse im Konkurs.