Skip to main content
+41 58 590 11 44
PBM Avocats – Avocats Genève Lausanne
Auswirkungen des Konkurses auf Arbeitnehmer und Arbeitsverträge

Auswirkungen des Konkurses auf Arbeitnehmer und Arbeitsverträge

Die Auswirkungen des Konkurses auf Arbeitnehmer und Arbeitsverträge in der Schweiz

Schutz Rechtsgrundlage Voraussetzungen / Fristen Betrag / Obergrenze
Lohnprivileg 1. KlasseArt. 219 Abs. 4 SchKGForderungen aus den 6 Monaten vor KonkurseröffnungBis zur vom Bundesrat festgelegten Obergrenze
Insolvenzentschädigung (IE)Art. 51–58 AVIGAntrag innerhalb von 60 Tagen seit SHAB-PublikationLetzte 4 Monate Lohn, max. CHF 148'200/Jahr
KündigungsfristArt. 335c OR1 Monat (1. Jahr), 2 Monate (2.–9. Jahr), 3 Monate (ab 10. Jahr)Lohn bis Fristablauf (Masseschuld)
Selektive VertragsübernahmeArt. 333b ORArt. 333 OR (automatische Übertragung) gilt nicht im KonkursÜbernehmer kann Verträge auswählen
MassenentlassungArt. 335d–335g ORSchwellenwerte: 10 Arbeitnehmer (20–100 Pers.), 10% (100–300), 30 (>300)Entschädigung bis 2 Monatslöhne bei Verfahrensmangel
Lohnforderungen einbringenArt. 232 SchKGGläubigeraufruf: 1 Monat ab PublikationLöhne, Ferien, Überstunden, Entschädigungen mit Belegen einzubringen

Der Konkurs eines Unternehmens in der Schweiz ist ein einschneidendes Ereignis mit direkten Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, ihre Rechte und ihre Arbeitsverträge. Das Schweizer Recht sieht einen spezifischen gesetzlichen Rahmen vor, um die Arbeitnehmer in dieser Situation zu schützen und dabei ein Gleichgewicht zwischen ihren Interessen und denen der Gläubiger herzustellen. Das Konkursverfahren, das hauptsächlich durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelt wird, wird durch besondere Bestimmungen aus dem Obligationenrecht (OR) zu den Arbeitsverhältnissen ergänzt. Diese Rechtsmechanismen bestimmen das Schicksal der Verträge, der Lohnforderungen und der verschiedenen den Arbeitnehmern gewährten Schutzrechte. Unsere Kanzlei begleitet regelmässig Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die mit diesen komplexen Situationen konfrontiert sind.

Rechtsstatus der Arbeitsverträge im Konkurs

Die Konkurseröffnung eines Unternehmens beendet die Arbeitsverträge nach Schweizer Recht nicht automatisch. Diese grundlegende Nuance unterscheidet das Schweizer Regime von bestimmten ausländischen Rechtsordnungen. Art. 333 OR, der üblicherweise die Übertragung von Arbeitsverhältnissen bei einer Unternehmensübernahme regelt, findet im Konkurskontext keine Anwendung.

Die Arbeitsverträge bestehen nach der Konkurseröffnung fort, ihre Zukunft hängt jedoch direkt von den Entscheidungen der Konkursverwaltung ab. Diese verfügt über drei Hauptoptionen:

  • Den Betrieb des Unternehmens vorübergehend weiterzuführen und damit die Arbeitsverträge aufrechtzuerhalten
  • Das Unternehmen an einen Übernehmer zu verkaufen, mit der Möglichkeit der Vertragsübernahme
  • Die Arbeitsverträge unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Fristen zu beenden

Die Konkursmasse wird faktisch zum Arbeitgeber und tritt an die Stelle des insolventen Unternehmens. Nach der Konkurseröffnung geschuldete Löhne stellen Masseschulden dar und werden gegenüber den vor dem Konkurs entstandenen Forderungen vorrangig behandelt.

Anwendbare Kündigungsfristen

Wenn die Konkursverwaltung die Kündigung der Arbeitsverträge beschliesst, muss sie die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäss Art. 335c OR einhalten:

  • 1 Monat während des ersten Dienstjahres
  • 2 Monate vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr
  • 3 Monate ab dem zehnten Dienstjahr

Arbeitnehmer können ihrerseits den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen, wenn sie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der durch den Konkurs geschaffenen Ungewissheit, insbesondere bezüglich der künftigen Lohnzahlungen, nicht mehr für zumutbar halten.

Schutz der Lohnforderungen der Arbeitnehmer

Das Schweizer Recht gewährt den Lohnforderungen im Konkurs einen besonderen Schutz und erkennt damit die Verwundbarkeit der Arbeitnehmer in dieser Situation an. Dieser Schutz stützt sich auf drei Hauptmechanismen: das Kollokationsprivileg, die Arbeitslosenversicherung und die Verantwortlichkeitsklage gegen Verwaltungsräte.

Privileg in der Gläubigerrangordnung

Art. 219 SchKG begründet ein System von Privilegien, das bestimmte Arbeitnehmerforderungen in die erste Gläubigerklasse einordnet. Dieses Privileg betrifft:

  • Forderungen aus dem Arbeitsvertrag, die in den sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden sind
  • Forderungen aus der vorzeitigen Kündigung des Arbeitsvertrags wegen Konkurses
  • Berufsvorsorgeforderungen gegenüber Vorsorgeeinrichtungen

Die Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenversicherung

Um die möglichen Unzulänglichkeiten der Konkursdividende auszugleichen, hat der Schweizer Gesetzgeber ein Entschädigungssystem der Arbeitslosenversicherung eingeführt. Gemäss Art. 51 bis 58 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (AVIG) können Arbeitnehmer bei Insolvenz ihres Arbeitgebers eine Entschädigung beanspruchen.

Diese Entschädigung deckt:

  • Die unbezahlten Löhne der letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses
  • Entschädigungen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung
  • Ferien- und Feiertagsentschädigungen
  • Vertragliche Zulagen

Der Höchstbetrag dieser Entschädigung ist auf den maximalen versicherten Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung festgesetzt (derzeit CHF 148'200 pro Jahr). Arbeitnehmer müssen ihren Antrag innerhalb von 60 Tagen seit der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) einreichen.

Unternehmensübertragung im Konkurs

Die Übertragung eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils im Rahmen eines Konkursverfahrens weist nach Schweizer Recht erhebliche rechtliche Besonderheiten auf. Im Gegensatz zu ordentlichen Unternehmensübertragungen gilt Art. 333 Abs. 1 OR zur automatischen Übertragung von Arbeitsverhältnissen in diesem spezifischen Kontext nicht.

Diese Ausnahme, die durch eine Gesetzesrevision im Jahr 2004 eingeführt wurde, soll die Übernahme von in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen erleichtern und soweit wie möglich Arbeitsplätze erhalten. Sie ermöglicht dem Übernehmer, die beizubehaltenden Arbeitsverträge auszuwählen, ohne gezwungen zu sein, das gesamte Personal zu übernehmen.

Mechanismus der selektiven Vertragsübernahme

In der Praxis folgt die Übernahme von Arbeitsverträgen im Konkurs einem mehrstufigen Prozess:

  • Die Konkursverwaltung verhandelt mit dem potenziellen Übernehmer
  • Der Übernehmer bestimmt die Arbeitnehmer, die er behalten möchte
  • Den ausgewählten Arbeitnehmern werden neue Arbeitsverträge angeboten
  • Nicht übernommene Arbeitnehmer erhalten ihre Kündigung durch die Konkursverwaltung

Massenentlassungsverfahren im Konkurs

Der Konkurs eines Unternehmens führt oft zu Massenentlassungen, was die Anwendung der Bestimmungen über Massenentlassungen gemäss Art. 335d bis 335g OR auslöst. Die Schwellenwerte für das Massenentlassungsverfahren sind:

  • 10 Arbeitnehmer in Unternehmen mit üblicherweise 20 bis 100 Beschäftigten
  • 10% der Arbeitnehmer in Unternehmen mit üblicherweise 100 bis 300 Beschäftigten
  • 30 Arbeitnehmer in Unternehmen mit üblicherweise mehr als 300 Beschäftigten

Die Konkursverwaltung muss spezifische Verfahrenspflichten einhalten: vorgängige Konsultation der Arbeitnehmervertretung, schriftliche Information und Meldung an das kantonale Arbeitsamt. Die Nichteinhaltung dieser Verfahren führt nicht zur Nichtigkeit der Kündigungen, kann aber Ansprüche auf missbräuchliche Kündigung von bis zu zwei Monatslöhnen begründen.

Rechtliche Begleitung der Beteiligten

Für Arbeitnehmer, die mit dem Konkurs ihres Arbeitgebers konfrontiert sind, werden folgende Massnahmen empfohlen:

  • Ihre Forderungen im Konkurs rasch mit den erforderlichen Belegen einbringen
  • Einen Antrag auf Insolvenzentschädigung bei der Arbeitslosenkasse einreichen
  • Sich innerhalb der gesetzlichen Fristen beim Arbeitsamt anmelden
  • Die Konformität der Kündigungsverfahren prüfen
  • Mit einem allfälligen Übernehmer die Bedingungen eines neuen Vertrages aushandeln

Unsere Kanzlei begleitet Arbeitnehmer bei diesen Schritten und stellt sicher, dass alle ihre Forderungen (Löhne, Ferienentschädigungen, Überstunden usw.) korrekt bewertet und im Konkurs eingebracht werden.

Häufige Fragen zu den Auswirkungen des Konkurses auf Arbeitnehmer

Beendet der Konkurs meines Arbeitgebers automatisch meinen Arbeitsvertrag?

Nein. Nach Schweizer Recht beendet der Konkurs die Arbeitsverträge nicht automatisch. Die Konkursverwaltung tritt an die Stelle des Arbeitgebers und kann die Verträge aufrechterhalten oder unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen (Art. 335c OR). Der Arbeitnehmer bleibt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Arbeit verpflichtet, sofern er nicht ausdrücklich freigestellt wird.

Was ist die Insolvenzentschädigung (IE) und wie beantragt man sie?

Die IE (Art. 51–58 AVIG) deckt die unbezahlten Löhne der letzten 4 Monate des Arbeitsverhältnisses ab, höchstens bis CHF 148'200/Jahr. Der Arbeitnehmer muss seinen Antrag bei einer Arbeitslosenkasse innerhalb von 60 Tagen seit der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB einreichen. Diese Frist ist zwingend: Ihre Nichteinhaltung führt zum Verlust des Anspruchs auf die Entschädigung.

Sind meine Lohnforderungen im Konkurs vorrangig?

Ja. Art. 219 SchKG ordnet die Lohnforderungen aus den 6 Monaten vor der Konkurseröffnung der ersten Gläubigerklasse zu, was ihnen gegenüber den anderen Gläubigern Vorrang einräumt. Über die vorgesehene Obergrenze hinaus fällt der Rest in die 3. Klasse mit einer geringen Befriedigungsquote.

Mein Arbeitgeber wird von einer anderen Gesellschaft übernommen: Wird mein Vertrag automatisch übertragen?

Nein. Im Gegensatz zu einer ordentlichen Unternehmensübertragung (Art. 333 OR) schliesst Art. 333b OR die automatische Übertragung im Konkursfall aus. Der Übernehmer wählt frei, welche Verträge er übernehmen möchte. Arbeitnehmer, die nicht übernommen werden, erhalten ihre Kündigung durch die Konkursverwaltung gemäss den gesetzlichen Fristen.

Bin ich betroffen, wenn ich Kader oder Verwaltungsrat der insolventen Gesellschaft bin?

Führungskräfte, die einen massgeblichen Einfluss auf Unternehmensentscheide ausgeübt haben, können von der IE ausgeschlossen werden (Art. 51 AVIG). Darüber hinaus kann ihre persönliche Haftung geltend gemacht werden (Art. 754 OR) für Managementfehler, die zur Insolvenz beigetragen haben. Ein auf Genf oder Lausanne spezialisierter Anwalt wird empfohlen, um Ihre Situation zu analysieren.

Brauchen Sie einen Anwalt?

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin, indem Sie unser Sekretariat anrufen oder das Kontaktformular ausfüllen. Termin vor Ort oder per Videokonferenz.