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Konkursfolgen für Schuldner und Gläubiger

Konkursfolgen für Schuldner und Gläubiger

Konkursfolgen für Schuldner und Gläubiger in der Schweiz

Konkursfolgen: Schuldner vs. Gläubiger

AspektFür den SchuldnerFür die Gläubiger
VerfügungsrechtVerloren ab Urteil — verwaltet durch das KonkursamtEinzelbetreibungen eingestellt
SchuldenAlle sofort fälligMüssen angemeldet werden — Frist 1 Monat
BewegungsfreiheitKann eingeschränkt werden (Art. 169 SchKG)Keine direkte Auswirkung
Einkommen / LebensunterhaltExistenzminimum bleibt erhaltenDividende nach Rang — 3. Klasse oft null
Schulden nach AbschlussJuristische Person: aufgelöst; natürliche Person: Verlustschein während 20 JahrenVerlustschein ausgestellt — Recht, Betreibung wieder aufzunehmen
RufLöschung aus dem HR (Unternehmen) — Verlustschein im Auszug 5 JahreGutgläubiger Gläubiger — keine Auswirkung

Der Konkurs ist ein komplexes Rechtsinstitut im Schweizer Recht mit erheblichen Auswirkungen sowohl für Schuldner als auch für Gläubiger. Dieses durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelte Instrument zielt darauf ab, die Beziehungen zwischen einem insolventen Schuldner und der Gesamtheit seiner Gläubiger geordnet zu regeln. PBM Avocats begleitet natürliche Personen, Unternehmen und Gläubiger täglich in diesen Verfahren.

Der rechtliche Rahmen des Konkurses in der Schweiz

Das Schweizer Konkurssystem basiert hauptsächlich auf dem SchKG, ergänzt durch seine Ausführungsverordnung (KOV). Dieses normative Rahmenwerk definiert präzise die Eröffnungsvoraussetzungen einer Konkursverfahrens sowie dessen Ablauf.

Im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen unterscheidet das Schweizer Recht zwei Hauptwege zum Konkurs:

  • Den ordentlichen Konkurs, nach einer erfolglosen Betreibung
  • Den Konkurs ohne vorgängige Betreibung in gesetzlich vorgesehenen Fällen

Im ersten Fall beginnt das Verfahren in der Regel mit einem Betreibungsbegehren des Gläubigers, gefolgt von einem Zahlungsbefehl. Wenn der Schuldner nicht zahlt und keinen Rechtsvorschlag erhebt, kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Bei im Handelsregister eingetragenen Schuldnern nimmt diese Fortsetzung die Form einer Konkursandrohung an, die zur Konkurseröffnung führen kann.

Konkurs ohne vorgängige Betreibung

Das Schweizer Recht sieht mehrere Situationen vor, in denen der Konkurs direkt eröffnet werden kann:

  • Offensichtliche Zahlungsunfähigkeit (Art. 191 SchKG)
  • Eigenantrag des Schuldners (Art. 191 SchKG)
  • Konkurs nach gescheitertem Nachlassvertrag
  • Gesetzlich vorgesehene Fälle, insbesondere für Aktiengesellschaften (Art. 725a OR)

Rechtliche und vermögensrechtliche Folgen für den Schuldner

Die Konkurseröffnung verändert die Rechtslage des Schuldners grundlegend. Ab dem Konkurseröffnungsurteil verliert der Schuldner das Recht, über sein Vermögen zu verfügen. Diese Vermögensentäusserung ist eine der unmittelbarsten und einschränkendsten Folgen.

Auswirkungen auf das Vermögen des Schuldners

Alle Aktiven des Schuldners bilden die Konkursmasse, die vom Konkursamt oder einem Sonderverwalter verwaltet wird. Dieses Vermögen umfasst:

  • Alle pfändbaren Güter, die dem Schuldner bei Konkurseröffnung gehören
  • Güter, die während der Konkursliquidation erworben werden
  • Güter, die Gegenstand von Anfechtungsklagen sind (verdächtige Transaktionen vor dem Konkurs)

Einige Güter bleiben jedoch von der Konkursmasse ausgeschlossen, insbesondere die in Art. 92 SchKG definierten unpfändbaren Güter, wie Gegenstände, die für die Berufsausübung notwendig sind, unentbehrliche persönliche Effekten oder ein Teil des Einkommens, das als Existenzminimum gilt.

Status und Rechte der Gläubiger im Konkursverfahren

Der Konkurs begründet ein Gleichbehandlungsregime unter den Gläubigern und ersetzt das Prinzip «Wer zuerst kommt, mahlt zuerst» durch eine geordnete Verteilung nach streng gesetzlich definierten Rangklassen. Das Schweizer Recht stellt eine präzise Hierarchie zwischen den Gläubigern auf:

  • Pfandgläubiger: Sie haben ein vorrangiges Recht am Erlös der Verwertung des Pfandguts.
  • Massagläubiger: Schulden der Konkursverwaltung selbst werden vorrangig bezahlt.
  • Gläubiger erster Klasse: Hauptsächlich Lohnforderungen der Arbeitnehmer der letzten sechs Monate.
  • Gläubiger zweiter Klasse: Forderungen der Sozialversicherungen.
  • Gläubiger dritter Klasse: Alle übrigen Gläubiger ohne Vorrecht.

Nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) haben die Gläubiger in der Regel einen Monat Zeit, ihre Forderungen einzugeben. Eine nicht fristgerecht angemeldete Forderung wird ausser in begrenzten Ausnahmefällen nicht berücksichtigt.

Wege der Anfechtung und Alternativen zum Konkurs

Das Konkurseröffnungsurteil kann innert sehr kurzer Frist (10 Tage) mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdegründe umfassen die vollständige Bezahlung der Schuld, die vollständige Hinterlegung des streitigen Betrags oder schwerwiegende Verfahrensmängel.

Der Nachlassvertrag stellt die Hauptalternative zum Konkurs im Schweizer Recht dar. Dieses Verfahren zielt darauf ab, die Sanierung eines in Schwierigkeiten geratenen Unternehmens zu ermöglichen oder eine günstigere Liquidation als den Konkurs zu organisieren. Es kann zu drei Arten von Nachlassverträgen führen:

  • Der ordentliche Nachlassvertrag (Dividende): Der Schuldner bietet an, einen Prozentsatz seiner Schulden zu bezahlen
  • Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung: Die Güter des Schuldners werden ausserhalb des Konkurses liquidiert
  • Der Nachlassvertrag im Konkurs: Abgeschlossen nach der Konkurseröffnung

PBM Avocats begleitet Schuldner ab den ersten Anzeichen finanzieller Schwierigkeiten, indem Alternativen zum Konkurs geprüft und die negativen Folgen minimiert werden, wenn der Konkurs unvermeidbar wird.

Häufig gestellte Fragen zu den Konkursfolgen

Was sind die unmittelbaren Folgen des Konkurses für den Schuldner in der Schweiz?

Mit dem Konkurseröffnungsurteil verliert der Schuldner das Recht, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen (Art. 204 SchKG). Eine Ausreisebeschränkung kann angeordnet werden, die Korrespondenz wird an das Konkursamt weitergeleitet, alle Schulden werden sofort fällig, und die laufenden Betreibungsverfahren werden eingestellt. Der Schuldner behält jedoch das Existenzminimum.

Was sind die Folgen des Konkurses für die Gläubiger?

Die Gläubiger können keine Einzelbetreibungen mehr einleiten — sie müssen ihre Forderungen beim Konkursamt innerhalb der Eingabefrist von einem Monat anmelden. Laufende Betreibungen werden eingestellt. Die Gläubiger erhalten eine Dividende entsprechend ihrem Rang (Art. 219 SchKG). Gläubiger der 3. Klasse erhalten oft sehr wenig oder nichts und erhalten für den unbezahlten Restbetrag einen Verlustschein.

Werden durch den Konkurs alle Schulden des Schuldners getilgt?

Bei einer juristischen Person (AG, GmbH) tilgt die vollständige Liquidation alle bei Abschluss verbleibenden Schulden. Bei einer natürlichen Person werden die Schulden nicht automatisch getilgt — für jede nicht befriedigte Forderung wird ein Verlustschein ausgestellt, der dem Gläubiger erlaubt, die Betreibung während 20 Jahren wieder aufzunehmen, wenn der Schuldner wieder zu Vermögen gelangt.

Kann ein Geschäftsführer persönlich für die Schulden seiner insolventen Gesellschaft haftbar gemacht werden?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Art. 754 OR begründet die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Verwaltungsräte für Schäden, die durch schuldhaftes Handeln in Ausübung ihrer Funktion verursacht werden. Die Nichtbezahlung von AHV/IV-Beiträgen begründet ebenfalls eine persönliche Haftung. Strafrechtliche Klagen sind bei betrügerischer Geschäftsführung oder Betrug ebenfalls möglich.

Werden laufende Verträge bei einem Konkurs automatisch aufgelöst?

Nein. Der Konkurs beendet laufende Verträge nicht automatisch. Das Konkursamt entscheidet, welche Verträge es aufrechterhält oder kündigt. Bei Arbeitsverträgen sind die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen einzuhalten. Bei Mietverträgen gelten besondere Regeln (Art. 266h OR). Die Vertragspartner haben in diesem Prozess ebenfalls Rechte.

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