Die Löschung im Konkursregister und Rehabilitation in der Schweiz
Der Konkurs in der Schweiz stellt für jede betroffene Person eine schwierige Prüfung dar, mit Konsequenzen, die weit über das Verfahren selbst hinausgehen. Der Eintrag im Konkursregister stellt einen administrativen Vermerk dar, der die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung der betroffenen Personen erheblich behindern kann. Das Schweizer Recht sieht angesichts dieser Realität Mechanismen vor, die es ermöglichen, diese nachteiligen Spuren zu löschen: die Löschung im Konkursregister und die Rehabilitation. Diese unterschiedlichen, aber sich ergänzenden Verfahren bieten Personen, die finanzielle Schwierigkeiten erlebt haben, eine zweite Chance.
Verfahren zur Löschung im Konkursregister
Die Löschung im Konkursregister (caviardage) ist eine administrative Massnahme, die es ermöglicht, bestimmte Einträge vor Ablauf der gesetzlichen Frist von 5 Jahren unsichtbar zu machen. Dieses Verfahren findet seine Rechtsgrundlage in Art. 8a Abs. 3 SchKG, der vorsieht, dass ein Dritter den Eintrag nicht mehr einsehen kann, wenn seit Schliessung des Konkursverfahrens drei Monate verstrichen sind und der Schuldner alle in einem Verlustschein festgestellten Forderungen vollständig beglichen hat.
Voraussetzungen für die Löschung
Für die Löschung eines Eintrags im Konkursregister müssen mehrere kumulative Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Konkursverfahren muss rechtskräftig geschlossen sein
- Seit dieser Schliessung müssen drei Monate verstrichen sein
- Alle in den Verlustscheinen festgestellten Forderungen müssen vollständig zurückgezahlt sein
- Beim zuständigen Betreibungs- und Konkursamt muss ein formeller Antrag gestellt werden
Es ist wichtig zu verstehen, dass die Löschung den Eintrag nicht aus dem Register entfernt, sondern ihn für Dritte lediglich unzugänglich macht. Die Information bleibt im System vorhanden, kann aber von externen Personen nicht mehr eingesehen werden.
Praktische Schritte zur Erlangung der Löschung
Das Löschungsverfahren erfordert eine methodische und sorgfältige Vorgehensweise:
- Alle beim Konkurs ausgestellten Verlustscheine erfassen
- Jeden Gläubiger kontaktieren, um die Rückzahlung zu verhandeln und durchzuführen
- Für jede bezahlte Forderung Quittungen oder Zahlungsbestätigungen einholen
- Ein vollständiges Dossier mit allen Belegen zusammenstellen
- Beim Betreibungs- und Konkursamt einen formellen Antrag einreichen
Die Rehabilitation nach Konkurs im Schweizer Recht
Unterschiedlich von der Löschung stellt die Rehabilitation ein gerichtliches Verfahren dar, das darauf abzielt, die rechtlichen Wirkungen eines Konkurses rückwirkend zu löschen. Sie wird durch Art. 251 bis 265 SchKG geregelt und ist eine tiefgreifendere Massnahme als die bloss administrative Löschung.
Die Rehabilitation ermöglicht es, den Gemeinschuldner vollständig in seinen Rechten wiederherzustellen, als ob der Konkurs nie ausgesprochen worden wäre. Sie löscht insbesondere die bürgerlichen und beruflichen Einschränkungen, die aus einem Konkurs resultieren können, wie z.B. das Verbot, bestimmte reglementierte Berufe auszuüben.
Voraussetzungen der Rehabilitation
Um eine Rehabilitation zu erhalten, muss der Schuldner nachweisen, dass:
- Alle beim Konkurs festgestellten Schulden vollständig bezahlt wurden, einschliesslich Kapital, Zinsen und Kosten
- Seit Schliessung des Konkurses zehn Jahre verstrichen sind (alternative Voraussetzung)
- Der Konkurs auf unglückliche Umstände und nicht auf ein schwerwiegendes Verschulden des Schuldners zurückzuführen ist
Gerichtliches Rehabilitationsverfahren
Das Rehabilitationsverfahren findet vor dem Gericht statt, das den Konkurs ausgesprochen hat:
- Einreichen eines begründeten Gesuchs, das die Umstände des Konkurses und die Rückzahlungsbemühungen darlegt
- Vorlage aller Zahlungsnachweise der Forderungen
- Einberufung einer Verhandlung, bei der der Gesuchsteller gehört werden kann
- Gerichtsentscheid über Gewährung oder Ablehnung der Rehabilitation
- Mitteilung des Entscheids an die Betreibungs- und Handelsregisterbehörden
Unterschiede und Komplementarität von Löschung und Rehabilitation
Obwohl beide darauf abzielen, die Folgen eines Konkurses zu mildern, weisen diese zwei Verfahren grundlegende Unterschiede auf, die es gilt, gut zu verstehen, um die am besten geeignete Strategie für jede Situation zu wählen.
| Merkmal | Löschung (Art. 8a SchKG) | Rehabilitation (Art. 265a SchKG) |
|---|---|---|
| Art | Administrative Massnahme | Gerichtliches Verfahren |
| Tragweite | Eintrag für Dritte unsichtbar | Konkurs rechtlich gelöscht |
| Voraussetzungen | Vollständige Schuldenbegleichung + 3 Monate | Vollständige Zahlung oder 10 Jahre |
| Zuständige Behörde | Betreibungsamt | Gericht |
| Wirkungen | Beschränkt auf Registereinsicht | Stellt Rechte des Gemeinschuldners vollständig wieder her |
Häufig gestellte Fragen zur Löschung im Konkursregister und Rehabilitation
Was ist die Löschung im Konkursregister (caviardage) in der Schweiz?
Die Löschung (Art. 8a Abs. 3 SchKG) ist die Streichung eines Konkurses aus dem Register vor Ablauf der ordentlichen Frist von 5 Jahren. Sie ist möglich, wenn der Gemeinschuldner alle seine Schulden und Kosten vollständig bezahlt hat und die Schliessung des Konkurses mindestens 3 Monate zurückliegt. Das Betreibungsamt nimmt die Streichung auf Antrag vor, mit Nachweis der vollständigen Zahlung.
Was ist der Unterschied zwischen Löschung und Rehabilitation?
Die Löschung (Art. 8a SchKG) ist eine administrative Streichung aus dem Register nach vollständiger Schuldenbegleichung — sie kann 3 Monate nach Schliessung erfolgen, wenn alle Schulden beglichen sind. Die gerichtliche Rehabilitation (Art. 265a SchKG) ist ein Gerichtsentscheid, der die Wirkungen des Konkurses löscht — sie kann nach 5 Jahren gewährt werden, wenn der Gemeinschuldner alle seine Schulden bezahlt hat oder ein Nachlassverfahren durchgeführt wurde.
Nach wie vielen Jahren verschwindet ein Konkurs automatisch aus dem Register?
Der Konkurs ist 5 Jahre lang im Betreibungs- und Konkursregister eingetragen. Er verschwindet automatisch nach dieser Frist, auch wenn die Schulden nicht vollständig zurückgezahlt wurden. Die daraus resultierenden Verlustscheine bleiben jedoch ebenfalls 5 Jahre eingetragen und die Forderung kann 20 Jahre lang geltend gemacht werden.
Wie erhält man die Löschung eines Konkurses in der Praxis?
Das Löschungsgesuch wird beim zuständigen Betreibungsamt eingereicht, zusammen mit: 1) dem Nachweis der vollständigen Zahlung der Forderungen (Quittungen aller Gläubiger), 2) dem Nachweis der Zahlung der Verfahrenskosten, 3) einer Bescheinigung des Konkursamts, dass die Schliessung mindestens 3 Monate zurückliegt. PBM Avocats begleitet dieses Verfahren in Genf und Lausanne.
Löscht die gerichtliche Rehabilitation alle Wirkungen des Konkurses?
Die gerichtliche Rehabilitation (Art. 265a SchKG) kann vom Richter 5 Jahre nach Schliessung des Konkurses gewährt werden, wenn alle anerkannten Forderungen bezahlt wurden oder ein Nachlassvertrag vollzogen wurde. Sie löscht die rechtlichen Wirkungen des Konkurses im Register. Bereits ausgestellte Verlustscheine bleiben gültig, aber ihr Registereintrag kann gestrichen werden, wenn die entsprechenden Schulden bezahlt wurden.