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Pfändung und Zwangsvollstreckung

Pfändung und Zwangsvollstreckung

Die Pfändung ist der auf natürliche Personen ohne Handelseigenschaft und Privatpersonen anwendbare Weg der Zwangsvollstreckung. Geregelt in Art. 89 bis 150 SchKG, ermöglicht sie dem Gläubiger, die Güter und Einkünfte des Schuldners bis zur Höhe seiner Forderung beschlagnahmen und verwerten zu lassen. PBM Avocats begleitet Gläubiger und Schuldner in allen Phasen des Pfändungsverfahrens, in Genf wie in Lausanne.

Das Fortsetzungsbegehren und das Pfändungsprotokoll

Sobald der Rechtsvorschlag beseitigt oder kein Rechtsvorschlag innerhalb von 10 Tagen erhoben wurde, kann der Gläubiger innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Zahlungsbefehls ein Fortsetzungsbegehren (Art. 88 SchKG) stellen. Das Betreibungsamt teilt dem Schuldner daraufhin die Pfändungsankündigung mit, in der Datum und Ort der Vollstreckung festgelegt sind.

Der Betreibungsbeamte begibt sich an den Wohn- oder Arbeitsort des Schuldners, um das Pfändungsprotokoll (Art. 112 SchKG) zu erstellen. Dieses Dokument inventarisiert die gepfändeten Güter, ihre Schätzung und gegebenenfalls die Ansprüche Dritter. Die Pfändung kann Mobilien, Forderungen (Lohn, Mietzins, Bankkonten), Gesellschaftsanteile oder Grundstücke umfassen.

Pfändbare und unpfändbare Güter (Art. 92–93 SchKG)

Pfändbare Güter Unpfändbare Güter (Art. 92 SchKG)
Fahrzeuge (ausser Berufsgerät) Unentbehrliche Kleidung und persönliche Gegenstände
Bankkonten (über dem Existenzminimum) Zur Berufsausübung notwendige Werkzeuge (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG)
Wertvolle Möbel, Schmuck, Kunstwerke Religiöse Gegenstände und Erinnerungsstücke ohne Handelswert
Grundstücke (als letztes Mittel) Haustiere (seit 2022)
Das Existenzminimum übersteigende Einkünfte Lohnanteil ≤ Existenzminimum (Grundbetrag + Miete + KK + Berufsauslagen)
Forderungen gegen Dritte (erhaltene Mieten usw.) Unterhaltsbeiträge (teilweise geschützt)
Übertragbare Gesellschaftsanteile und Beteiligungen Unübertragbare Rechte (Namensrecht, reine Persönlichkeitsrechte)

Das Existenzminimum (Art. 93 SchKG): Schutz des Schuldners

Art. 93 SchKG garantiert dem Schuldner die Erhaltung eines Mindesteinkommens, das ihm die Bestreitung seiner notwendigen Lebensbedürfnisse ermöglicht. Dieses Existenzminimum umfasst die unabdingbaren Auslagen: Miete oder Hypothekarzinskosten, obligatorische Krankenkassenprämien (KVG), Berufsauslagen, gesetzlich geschuldete Unterhaltsbeiträge an Dritte und einen Pauschalgrundبetrag nach den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten (KBK) publizierten Richtlinien.

Die Berechnung des Existenzminimums variiert je nach Familiensituation des Schuldners (alleinstehend, verheiratet, Kinder). Das Betreibungsamt nimmt diese Berechnung vor, der Schuldner kann das Ergebnis jedoch durch Beschwerde (Art. 17 SchKG) anfechten, wenn er der Ansicht ist, dass bestimmte Auslagen nicht berücksichtigt wurden. Unsere Anwälte überprüfen die Berechnung und reichen gegebenenfalls eine Beschwerde ein, um den pfändbaren Betrag korrigieren zu lassen.

Verwertung der gepfändeten Güter und Verteilung des Erlöses

Nach der Pfändung nimmt das Betreibungsamt eine Schätzung der Güter vor (Art. 97 SchKG) und organisiert anschliessend deren Verwertung (Art. 116–143 SchKG). Der Verkauf erfolgt grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung, die im Amtsblatt vorangekündigt wird. Bei Grundstücken ist das Verfahren länger: Die Verwertung kann frühestens sechs Monate nach der Pfändung stattfinden (Art. 116 Abs. 2 SchKG).

Der Verwertungserlös wird nach dem Verteilungsplan (Art. 144 SchKG) an die Gläubiger verteilt, der die Prioritätsordnung aus dem Pfändungsprotokoll und gegebenenfalls Pfand- oder Vorzugsrechte berücksichtigt. Reicht der Erlös zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht aus, stellt das Betreibungsamt einen Verlustschein (Art. 149 SchKG) für den unbezahlten Restbetrag aus.

Häufige Fragen zur Pfändung und Zwangsvollstreckung

Welche Güter sind in der Schweiz unpfändbar?

Art. 92 SchKG listet die absolut unpfändbaren Güter abschliessend auf: unentbehrliche persönliche Gegenstände (Kleidung, Bettwäsche, Küchenutensilien), zur Berufsausübung notwendige Werkzeuge und Instrumente, Haustiere, Nahrungs- und Brennmittel für zwei Monate, Sozialleistungen (Sozialhilfe, IV/AHV-Renten im Rahmen des Existenzminimums). Armeeangehörigen wird auch die Dienstwaffe entzogen, und bestimmte Kultgegenstände sind ebenfalls geschützt.

Wie wird das Existenzminimum berechnet?

Das Existenzminimum (Art. 93 SchKG) wird vom Betreibungsamt berechnet, indem vom Einkommen des Schuldners die zugelassenen Auslagen abgezogen werden: Miete oder Hypothekarzinskosten, obligatorische Krankenkassenprämien, Berufsauslagen, gesetzlich geschuldete Unterhaltsbeiträge und ein Grundbetrag nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz. Nur der Überschuss ist pfändbar.

Kann ein Lohn oder eine Rente gepfändet werden?

Ja. Arbeitseinkommen (Lohn, Honorare, AHV/IV-Renten, Pensionen) sind bis zur Höhe des Betrages pfändbar, der das nach Art. 93 SchKG berechnete Existenzminimum übersteigt. Die Lohnpfändung wird dem Arbeitgeber mitgeteilt, der verpflichtet ist, den pfändbaren Anteil direkt an das Betreibungsamt zu überweisen. Für die Pfändung von AHV/IV-Leistungen gelten besondere Regeln; der Anspruch selbst ist unpfändbar, aber bereits ausbezahlte Leistungen auf einem Bankkonto können es sein.

Was geschieht, wenn mehrere Gläubiger denselben Schuldner betreiben?

Wenn mehrere Gläubiger innerhalb von 30 Tagen voneinander die Fortsetzung der Betreibung verlangen, werden ihre Forderungen in einer Pfändungsgruppe zusammengefasst (Art. 110 SchKG). Gläubiger, die ihr Begehren später stellen, nehmen an einer Anschlusspfändung teil (Art. 111 SchKG) und werden nach den Gläubigern der ersten Gruppe kolloziert. Die Kollokationsordnung bestimmt die Priorität der Befriedigung bei der Verteilung des Verwertungserlöses.

Wie läuft die Verwertung der gepfändeten Güter ab?

Nach dem Pfändungsprotokoll schätzt das Betreibungsamt die Güter. Die Verwertung (öffentliche Versteigerung oder freihändiger Verkauf mit Zustimmung der Parteien, Art. 125–131 SchKG) erfolgt frühestens einen Monat und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung. Bei Grundstücken beträgt die Frist mindestens sechs Monate (Art. 116 Abs. 2 SchKG). Der Verkaufserlös wird nach dem vom Betreibungsamt erstellten Verteilungsplan an die Gläubiger verteilt; reicht der Erlös nicht aus, wird ein Verlustschein ausgestellt.

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