Die Pfändung der Güter und Zwangsvollstreckung in der Schweiz
Pfändbare und unpfändbare Güter im Schweizer Recht (Art. 92 SchKG)
| Pfändbare Güter | Unpfändbare Güter (Art. 92 SchKG) |
|---|---|
| Fahrzeuge (ausser Berufsgerät) | Unentbehrliche Kleidung und persönliche Gegenstände |
| Bankkonten (über dem Existenzminimum) | Zur Berufsausübung notwendige Werkzeuge (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) |
| Wertvolle Möbel, Schmuck, Kunstwerke | Familiengegenstände ohne Handelswert |
| Grundstücke (als letztes Mittel) | Haustiere (seit 2022) |
| Das Existenzminimum übersteigende Einkünfte | Lohnanteil ≤ Existenzminimum (Grundbetrag + Miete + KK + Berufsauslagen) |
| Forderungen gegen Dritte (erhaltene Mieten usw.) | Unterhaltsbeiträge (teilweise geschützt) |
| Übertragbare Gesellschaftsanteile und Beteiligungen | Unübertragbare Rechte (Namensrecht, reine Persönlichkeitsrechte) |
Das Pfändungs- und Zwangsvollstreckungsverfahren ist das letzte Mittel für Gläubiger, die ihre Forderungen in der Schweiz beitreiben wollen. Dieser hauptsächlich durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelte Rechtsmechanismus ermöglicht es, die Zahlung einer Schuld durch rechtlichen Zwang zu erwirken, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen nicht freiwillig erfüllt. PBM Avocats begleitet täglich sowohl Gläubiger bei ihren Beitreibungsschritten als auch Schuldner, die mit Zwangsvollstreckungsmassnahmen konfrontiert sind.
Rechtlicher Rahmen der Zwangsvollstreckung
Das Schweizer Recht unterscheidet zwei Hauptvollstreckungswege:
- Die Betreibung auf Pfändung für natürliche Personen ohne Handelsregistereintrag
- Die Betreibung auf Konkurs für im Handelsregister eingetragene Personen
Diese grundlegende Unterscheidung beeinflusst das gesamte Verfahren und bestimmt die Rechte und Pflichten der Parteien. Der SchKG-Rahmen wird ergänzt durch kantonale Aufsichtsbehörden und das Bundesgericht als letzte Beschwerdeinstanz.
Das Betreibungsverfahren: Vorbereitungsschritte zur Pfändung
Bevor eine Pfändung erfolgen kann, muss das Betreibungsverfahren mehrere formelle Pflichtschritte durchlaufen:
- Betreibungsbegehren: Der Gläubiger reicht beim Betreibungsamt des Schuldnerwohnsitzes ein Begehren ein, das den Gläubiger und Schuldner, den Forderungsbetrag und seine Ursache enthält.
- Zahlungsbefehl: Das Betreibungsamt stellt dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zu.
- Rechtsvorschlag und Rechtsöffnung: Der Schuldner kann innerhalb von 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben. Um diesen zu beseitigen, muss der Gläubiger die Rechtsöffnung bei Gericht beantragen (definitiv mit vollstreckbarem Urteil, provisorisch mit Schuldanerkennung).
- Fortsetzungsbegehren: Sobald der Rechtsvorschlag beseitigt ist, kann der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen.
Das Existenzminimum (Art. 93 SchKG): Schutz des Schuldners
Das Existenzminimum umfasst die unabdingbaren Auslagen: einen Grundbetrag (ca. CHF 1'200 für Alleinstehende, höher für Paare oder mit Kindern), die Miete oder Hypothekarzinskosten im zumutbaren Rahmen, die obligatorischen Krankenkassenprämien und die unentbehrlichen Berufsauslagen. Nur das diesen Betrag übersteigende Einkommen kann gepfändet werden.
Das Betreibungsamt nimmt die Berechnung vor, der Schuldner kann das Ergebnis jedoch durch Beschwerde (Art. 17 SchKG) anfechten, wenn er der Ansicht ist, dass bestimmte Auslagen nicht berücksichtigt wurden. Unsere Anwälte überprüfen die Berechnung und reichen gegebenenfalls eine Beschwerde ein, um den pfändbaren Betrag korrigieren zu lassen.
Verwertung der gepfändeten Güter und Verteilung des Erlöses
Nach der Pfändung nimmt das Betreibungsamt eine Schätzung der Güter vor, dann organisiert es ihre Verwertung (Art. 116–143 SchKG). Der Verkauf erfolgt grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung:
- Mobilien und Forderungen: frühestens 1 Monat nach der Pfändung verwertbar
- Grundstücke: frühestens 6 Monate nach der Pfändung
Der Verwertungserlös wird nach dem Verteilungsplan (Art. 144 SchKG) unter Berücksichtigung der Prioritätsordnung aus dem Pfändungsprotokoll und gegebenenfalls von Pfand- oder Vorzugsrechten verteilt. Reicht der Erlös nicht aus, stellt das Betreibungsamt einen Verlustschein (Art. 149 SchKG) für den unbezahlten Restbetrag aus.
Häufige Fragen zur Pfändung und Zwangsvollstreckung
Welche Güter sind in der Schweiz unpfändbar?
Art. 92 SchKG schützt insbesondere: unentbehrliche Kleidung und persönliche Gegenstände, zur Berufsausübung notwendige Werkzeuge, Familiengegenstände von geringem Wert sowie den Einkommensteil, der das Existenzminimum nicht übersteigt (Grundbetrag + Miete + KK-Prämien + Berufsauslagen). Absolut unpfändbare Güter können nie beschlagnahmt werden, unabhängig von der Schuldenhöhe.
Wie wird das Existenzminimum bei einer Lohnpfändung berechnet?
Das Existenzminimum umfasst einen Grundbetrag (ca. CHF 1'200 für Alleinstehende, höher für Paare oder mit Kindern), die Miete oder Hypothekarzinskosten im zumutbaren Rahmen, die obligatorischen Krankenkassenprämien und die unentbehrlichen Berufsauslagen. Nur das diesen Betrag übersteigende Einkommen kann gepfändet werden. Die Berechnung wird vom Betreibungsamt vorgenommen.
In welcher Reihenfolge pfändet das Betreibungsamt die Güter des Schuldners?
Das Betreibungsamt beginnt mit Mobilien (Fahrzeuge, Wertsachen), dann Forderungen (Bankkonten, Forderungen gegen Dritte), dann Einkünften (Lohn, Renten) und als letztes Mittel Grundstücken. Einkünfte werden für maximal ein Jahr pro Periode gepfändet. Die gepfändeten Güter werden in einem amtlichen Protokoll inventarisiert.
Wie viel Zeit vergeht zwischen der Pfändung und der Versteigerung?
Nach der Pfändung kann die Verwertung (Verkauf) von Mobilien frühestens 1 Monat nach der Pfändung verlangt werden. Bei Grundstücken beträgt diese Frist 6 Monate. Der Gläubiger muss das Verwertungsbegehren innerhalb von 2 Jahren (Mobilien) bzw. 2 Jahren (Grundstücke) nach der Pfändung stellen, sonst verfällt die Pfändung.
Kann ich die Pfändung bestimmter Güter durch das Betreibungsamt anfechten?
Ja. Werden unpfändbare Güter beschlagnahmt oder wird das Existenzminimum nicht eingehalten, kann beim kantonalen Betreibungsamt (Art. 17 SchKG) innert 10 Tagen ab Kenntnis der Pfändung Beschwerde erhoben werden. PBM Avocats in Genf und Lausanne interveniert häufig zur Anfechtung übermässiger Pfändungen.