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Betreibung auf Pfandverwertung

Betreibung auf Pfandverwertung

Die Betreibung auf Pfandverwertung in der Schweiz

Die Betreibung auf Pfandverwertung ist ein spezifisches Verfahren im Schweizer Rechtssystem, das es Pfandgläubigern ermöglicht, ihre durch ein Faust- oder Grundpfand gesicherten Forderungen einzutreiben. Dieser Vollstreckungsmechanismus unterscheidet sich von der ordentlichen Betreibung durch seine Verfahrensbesonderheiten und rechtlichen Wirkungen. Das hauptsächlich durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelte Verfahren bietet Gläubigern mit Pfandrecht eine bevorzugte Betreibungsart. Die Durchführung dieses Verfahrens erfordert gründliche Kenntnisse der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und der einzuhaltenden Verfahrensschritte, von der Betreibungseinleitung bis zur tatsächlichen Verwertung des Pfandgutes und der Verteilung des Erlöses.

Rechtliche Grundlagen und Prinzipien der Betreibung auf Pfandverwertung

Die Betreibung auf Pfandverwertung findet ihren rechtlichen Rahmen in den Artikeln 151 bis 158 SchKG. Dieses besondere Verfahren gilt ausschliesslich für durch ein Pfandrecht gesicherte Forderungen, ob Grundpfand (Hypothek) oder Faustpfand. Das Schweizer Recht unterscheidet diese Vollstreckungsart klar von der ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs.

Die Betreibung auf Pfandverwertung beruht auf mehreren Grundprinzipien. Erstens das Spezialitätsprinzip: Die Betreibung betrifft nur das Pfandgut und nicht das gesamte Vermögen des Schuldners. Zweitens das Prioritätsprinzip: Pfandgläubiger werden nach ihrem Rang vor Fahrnispfandgläubigern bedient. Drittens das Akzessorietätsprinzip: Das Pfandrecht ist an die gesicherte Forderung geknüpft.

Zur Einleitung dieses Verfahrens muss der Gläubiger über ein gültig bestelltes Pfandrecht verfügen. Im Schweizer Recht erfordert die Bestellung eines Grundpfands eine öffentliche Beurkundung und Eintragung im Grundbuch, während ein Faustpfand in der Regel die Übergabe des Besitzes an der Sache an den Gläubiger erfordert, ausser bei gesetzlichen Ausnahmen wie dem Eigentumsvorbehalt.

Pfandarten, die dem Verfahren unterliegen

Die verschiedenen Pfandarten, die Gegenstand einer Betreibung auf Pfandverwertung sein können:

  • Hypothek: im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht
  • Schuldbrief: Titel, der eine durch ein Grundpfand gesicherte Forderung verkörpert
  • Pfandrecht (Faustpfand): Faustpfand, das die Übergabe des Besitzes erfordert
  • Pfandrecht an Forderungen: Recht an einer Forderung des Schuldners gegen einen Dritten
  • Retentionsrecht: Befugnis, eine Sache bis zur Zahlung einer Forderung zurückzuhalten

Die örtliche Zuständigkeit für die Betreibung auf Pfandverwertung wird durch Art. 51 SchKG bestimmt. Bei Grundpfändern ist das Betreibungsamt des Ortes, wo das Grundstück liegt, zuständig. Bei Faustpfändern ist in der Regel das Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners oder am Ort, wo die Pfandsache liegt, zuständig.

Verfahren der Betreibung auf Pfandverwertung: Schritte und Formalitäten

Das Verfahren der Betreibung auf Pfandverwertung verläuft nach einem genauen Schema mit mehreren getrennten Phasen. Die gründliche Kenntnis dieser Schritte ist für alle an diesem Verfahren beteiligten Personen unerlässlich.

Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl

Das Verfahren beginnt mit der Einreichung eines Betreibungsbegehrens durch den Pfandgläubiger beim zuständigen Betreibungsamt. Dieses Begehren muss ausdrücklich angeben, dass es sich um eine Betreibung auf Pfandverwertung handelt, mit einer genauen Beschreibung des Pfandgutes und der Art des geltend gemachten Pfandrechts. Das Betreibungsamt stellt dann einen besonderen Zahlungsbefehl (Formular Nr. 9 oder 10) aus, der sich vom ordentlichen Zahlungsbefehl durch die Erwähnung des Pfandgutes und die Warnung unterscheidet, dass dieses verwertet wird, wenn nicht gezahlt wird.

Dieser Zahlungsbefehl wird dem Schuldner zugestellt, der 20 Tage Zeit hat, Rechtsvorschlag zu erheben. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, muss der Gläubiger diesen gerichtlich beseitigen lassen, indem er ein Rechtsöffnungsverfahren beim zuständigen Gericht einleitet. Die Rechtsöffnung kann definitiv (auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels) oder provisorisch (auf der Grundlage einer Schuldanerkennung) sein.

Verwertungsbegehren und Pfandverwertung

Sobald der Rechtsvorschlag beseitigt ist oder kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, muss der Gläubiger innerhalb der gesetzlichen Fristen ein Verwertungsbegehren einreichen: bei Faustpfändern zwischen 1 und 12 Monaten nach Zustellung des Zahlungsbefehls; bei Grundpfändern zwischen 6 Monaten und 2 Jahren. Die Nichteinhaltung dieser Fristen führt zum Verfall der Betreibung.

Das Betreibungsamt organisiert dann die Verwertung des Pfandgutes, in der Regel durch öffentliche Versteigerung. Bei Grundstücken wird eine Ankündigung im Amtsblatt veröffentlicht und die Verkaufsbedingungen werden festgelegt. Bei beweglichen Sachen kann der Verkauf schneller erfolgen. In bestimmten Fällen kann ein freihändiger Verkauf genehmigt werden, wenn er einen besseren Preis erzielt oder alle Beteiligten zustimmen.

Der Verwertungserlös wird dann nach einer strengen Prioritätsordnung verteilt: zunächst die Verwertungskosten, dann die Pfandgläubiger nach ihrem Rang und schliesslich die Fahrnispfandgläubiger, wenn ein Saldo verbleibt. Ein Kollokationsplan wird zur Formalisierung dieser Verteilung erstellt.

Besonderheiten der Verwertung von Grundpfändern

Die Verwertung von Grundpfändern weist Verfahrensbesonderheiten auf, die sie deutlich von der Verwertung von Faustpfändern unterscheiden. Diese Besonderheiten betreffen sowohl die Art der betroffenen Sache als auch die in der Regel grössere wirtschaftliche Bedeutung von Grundstücken.

Vorbereitendes Verfahren und Sicherungsmassnahmen

Vor der Versteigerung eines verpfändeten Grundstücks muss das Betreibungsamt mehrere vorbereitende Schritte durchführen. Es erlässt zunächst einen im Amtsblatt veröffentlichten Gläubigeraufruf, der alle Gläubiger mit Rechten am Grundstück einlädt, ihre Forderungen innerhalb einer in der Regel auf einen Monat gesetzten Frist anzumelden.

Das Amt erstellt dann einen Lastenverzeichnis, der alle das Grundstück belastenden dinglichen Rechte (Dienstbarkeiten, Pfandrechte usw.) erfasst und präzisiert, welche nach dem Verkauf bestehen bleiben und welche gelöscht werden. Dieser Lastenverzeichnis wird den Beteiligten mitgeteilt, die ihn innerhalb von zehn Tagen anfechten können.

Öffentliche Versteigerung und Zuschlag

Die Versteigerung eines verpfändeten Grundstücks unterliegt strengen Regeln. Das Betreibungsamt legt die Steigerungsbedingungen fest, die insbesondere angeben:

  • Die Lasten und Dienstbarkeiten, die vom Erwerber übernommen werden
  • Die Zahlungsmodalitäten des Kaufpreises
  • Den Betrag der zur Teilnahme an der Versteigerung zu leistenden Sicherheiten
  • Den Mindest-Zuschlagspreis (in der Regel mindestens gleich der Summe der durch Pfandrechte mit vorgehenden Rang gegenüber dem Betreibenden gesicherten Forderungen)

Der Verkauf selbst wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt mindestens einen Monat im Voraus angekündigt. Bei der Versteigerung wird das Grundstück dem Meistbietenden zugeschlagen, sofern sein Angebot den festgesetzten Mindestpreis erreicht. Wenn kein Angebot dieses Minimum erreicht, kann eine zweite Versteigerung ohne Mindestpreis organisiert werden.

Der Zuschlag überträgt das Eigentum auf den Erwerber, vorbehaltlich der Eintragung im Grundbuch. Er löscht auch alle Pfandrechte, die vom Erwerber gemäss den Steigerungsbedingungen nicht übernommen wurden. Diese Löschung ist eine wesentliche Wirkung der Zwangsverwertung und ermöglicht es dem Erwerber, ein von bestimmten Lasten freies Grundstück zu erhalten.

Rechte und Pflichten der Parteien im Verfahren

Das Verfahren der Betreibung auf Pfandverwertung berührt mehrere Akteure, deren Rechte und Pflichten vom Schweizer Gesetzgeber sorgfältig ausgewogen wurden.

Rechtliche Stellung des Pfandgläubigers

Der Pfandgläubiger hat eine bevorzugte Stellung im Verfahren. Seine Vorrechte umfassen:

  • Das Recht, die Verwertung des Pfandgutes nach Ablauf der gesetzlichen Fristen zu verlangen
  • Das Recht, an der Versteigerung teilzunehmen und mitzubieten (unter Verrechnung mit seiner Forderung)
  • Das Recht, in bestimmten Fällen einen freihändigen Verkauf zu beantragen
  • Das Recht auf bevorzugte Befriedigung aus dem Verwertungserlös nach seinem Rang

Verteidigungsmittel des Schuldners und Dritter

Gegen eine Betreibung auf Pfandverwertung stehen dem Schuldner mehrere Verteidigungsmittel zur Verfügung:

  • Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl, der den Gläubiger zur gerichtlichen Rechtsöffnung zwingt
  • Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde gegen Handlungen des Betreibungsamts
  • Anfechtung des Lastenverzeichnisses oder des Kollokationsplans
  • Einlösungsrecht bis zum Zuschlag, das ermöglicht, die Betreibung durch Zahlung der Forderung zu beenden
  • Beschwerde gegen den Zuschlag innerhalb von zehn Tagen bei schwerwiegenden Unregelmässigkeiten

Betroffene Dritte können ebenfalls eingreifen. So können andere Pfandgläubiger ihre Forderungen anmelden und an der Verteilung des Verwertungserlöses teilnehmen. Dienstbarkeitsberechtigte können die Aufrechterhaltung ihrer Rechte nach der Verwertung beantragen. Mieter eines verwerteten Grundstücks geniessen besonderen Schutz, da ihr Mietverhältnis durch die Verwertung nicht automatisch aufgelöst wird.

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