Das Regressrecht im Schweizer Versicherungsrecht
Das Regressrecht ist ein grundlegender Mechanismus des Versicherungsrechts, der es einem Versicherer ermöglicht, nach Entschädigung seines Versicherten die ausgezahlten Beträge ganz oder teilweise zurückzufordern, indem er sich gegen den haftpflichtigen Dritten wendet. Dieses in Art. 72 ATSG für die Sozialversicherungen und in Art. 95c VVG für die Privatversicherungen verankerte Recht ist ein wesentliches Instrument zur Ausgewogenheit der Beziehungen zwischen Versicherung und Haftpflicht. PBM Avocats unterstützt Sie in Genf und Lausanne, ob Sie Versicherer, Versicherter oder in Anspruch genommener Dritter sind.
Grundlagen des Regressrechts
Die Subrogation beruht auf einem einfachen Prinzip: Der zahlende Versicherer tritt in die Rechte des Versicherten gegen den haftpflichtigen Dritten ein. Zwei Arten der Subrogation bestehen im Schweizer Recht nebeneinander:
- Gesetzliche Subrogation (Art. 72 ATSG): gilt für Sozialversicherungen (IV, SUVA, EO, AHV, KVG). Der Versicherer tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass eine Forderungsabtretung erforderlich ist
- Vertragliche Subrogation (VVG): Bei Privatversicherungen muss die Subrogation im Vertrag oder im Gesetz vorgesehen sein (Art. 95c VVG)
Voraussetzungen des Regressrechts (Art. 72 ATSG)
Damit das Regressrecht der Sozialversicherer gültig ist, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Sozialversicherer muss dem Versicherten tatsächlich Leistungen erbracht haben
- Es muss ein haftpflichtiger Dritter vorhanden sein (schuldiger Dritter nach Haftpflichtrecht)
- Die Leistungen des Sozialversicherers müssen wegen desselben Schadensereignisses erbracht worden sein, das die Haftung des Dritten begründet
- Der Regress darf die tatsächlich erbrachten Leistungen und den Haftungsanteil des Dritten nicht übersteigen
Regressrecht zwischen Sozialversicherungen
| Situation | Rückfordernder Versicherer | In Anspruch genommener Versicherer |
|---|---|---|
| Berufsunfall vor SUVA durch EO übernommen | EO-Versicherer | SUVA |
| Als Unfall anerkannte Krankheit nach KVG-Entschädigung | Krankenkasse (KVG) | SUVA |
| IV zahlt bevor UVG den Unfall anerkennt | IV | SUVA / UVG-Versicherer |
| BVG zahlt Invalidenrente aufgrund Unfall durch Dritten | Pensionskasse | Haftpflicht des verantwortlichen Dritten |
Das Regressrecht gegen private Dritte
Das häufigste Regressrecht stellt Sozialversicherer den Verursachern von Verkehrsunfällen, Straftaten oder grobem Verschulden gegenüber. Die Sozialversicherer können diesen Regress direkt gegen den haftpflichtigen Dritten oder dessen Haftpflichtversicherer ausüben:
- Strassenverkehrsunfälle: Die SUVA kann sich gegen den Haftpflichtversicherer des fehlbaren Fahrzeugs wenden für die dem Opfer erbrachten Leistungen
- Medizinische Unfälle: IV oder SUVA können gegen den verantwortlichen Arzt oder das Spital vorgehen
- Berufsunfälle durch Dritte: Der Arbeitgeber kann Regress nehmen, wenn er den Lohn weitergeführt hat
Pflichten des Versicherten: Wahrung der Rechte des Versicherers
Der Versicherte, der Versicherungsleistungen bezieht, ist gesetzlich verpflichtet, die Rechte des Versicherers gegen den haftpflichtigen Dritten zu wahren. Er darf ohne Zustimmung des Versicherers nicht:
- Eine Abstandserklärung mit dem haftpflichtigen Dritten oder seinem Versicherer unterzeichnen
- Auf seine Rechte gegen den schuldigen Dritten verzichten
- Eine Vereinbarung abschliessen, die das Regressrecht beeinträchtigen würde
Bei Verletzung dieser Pflicht ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen verhältnismässig zu kürzen. Diese Regel gilt sowohl für Sozial- als auch für Privatversicherungen.
Regressrecht und vollständige Entschädigung des Geschädigten
Das Bundesgericht hat den Grundsatz aufgestellt, dass der Geschädigte vollständig entschädigt werden muss, bevor die Versicherer ihr Regressrecht ausüben können (Prioritätsprinzip des Geschädigten). Wenn der haftpflichtige Dritte nicht den gesamten Schaden ersetzen kann, hat der Geschädigte Vorrang vor den Sozialversicherern bei der Erlangung seines Anteils an der Entschädigung.
Was ist das Regressrecht im Schweizer Versicherungsrecht?
Das Regressrecht ist das Recht eines Versicherers, der seinem Versicherten Leistungen erbracht hat, sich gegen den haftpflichtigen Dritten zu wenden, um die ausgezahlten Beträge zurückzuerhalten. Der Versicherer tritt bis zur Höhe der erbrachten Leistungen in die Rechte des Versicherten gegenüber dem schuldigen Dritten ein. Dieses Recht ist in Art. 72 ATSG für die Sozialversicherungen und in Art. 95c VVG für die Privatversicherungen kodifiziert.
Kann der Versicherte das Regressrecht des Versicherers beeinträchtigen?
Ja. Wenn der Versicherte durch eigenes Verschulden verhindert, dass der Versicherer sein Regressrecht ausübt (z.B. indem er ohne Zustimmung des Versicherers eine Abstandserklärung mit dem haftpflichtigen Dritten unterzeichnet), kann der Versicherer seine Leistungen verhältnismässig kürzen. Der Versicherte ist verpflichtet, die Rechte des Versicherers gegenüber dem haftpflichtigen Dritten zu wahren.
Wie funktioniert das Regressrecht zwischen Sozialversicherungen?
Gemäss Art. 72 ATSG kann ein Sozialversicherer, der Leistungen erbracht hat, obwohl ein anderer Versicherer vorrangig zuständig gewesen wäre, gegen diesen Rückgriff nehmen. Hat beispielsweise die Krankentaggeldversicherung bezahlt, obwohl die SUVA zuständig war (Berufsunfall), kann die Krankentaggeldversicherung gegenüber der SUVA Regress nehmen, um die ausgezahlten Beträge zurückzufordern.
Kann das Regressrecht auch künftige Leistungen umfassen?
Ja. Das Regressrecht erstreckt sich nicht nur auf bereits erbrachte Leistungen, sondern auch auf künftige Leistungen (Renten, künftige Heilungskosten). Der Regressbetrag wird durch Kapitalisierung der künftigen Leistungen nach versicherungsmathematischen Tabellen berechnet. Diese Kapitalisierung kann bei jungen Opfern mit schweren Folgeschäden zu sehr hohen Beträgen führen.
Kann ich mit dem Versicherer verhandeln, der Regressansprüche gegen mich geltend macht?
Ja. Die Ausübung des Regressrechts unterliegt den ordentlichen Regeln der Haftpflicht. Der haftpflichtige Dritte kann seine Verantwortlichkeit oder die Höhe des Regressanspruchs bestreiten. Verhandlungen sind möglich und führen häufig zu Vergleichen. Wenn ein Regressrecht gegen Sie geltend gemacht wird, empfiehlt es sich dringend, einen auf Haftpflichtrecht spezialisierten Anwalt beizuziehen.