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Reparaturen und Unterhalt von Mietobjekten

Reparaturen und Unterhalt von Mietobjekten

Reparaturen und Unterhalt von Mietobjekten in der Schweiz

Die Beziehungen zwischen Eigentümern und Mietern in der Schweiz sind durch ein präzises Regelwerk umrahmt, insbesondere in Bezug auf den Unterhalt und die Reparaturen von Immobilien. Das Schweizer Obligationenrecht, hauptsächlich in den Artikeln 256 bis 259, definiert die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Parteien. Diese Kostenverteilung ist häufig eine Quelle von Streitigkeiten, da die Grenze zwischen dem, was dem Vermieter obliegt, und dem, was in den Verantwortungsbereich des Mieters fällt, nicht immer offensichtlich ist.

Rechtlicher Rahmen der Mietzinsreparaturen in der Schweiz

Das Mietrecht in der Schweiz wird hauptsächlich durch das Obligationenrecht (OR), konkret durch Art. 253 bis 274g, geregelt. In Bezug auf Reparaturen und Unterhalt sind die Art. 256 bis 259 grundlegend. Art. 256 OR verpflichtet den Vermieter, die vermietete Sache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und sie in diesem Zustand zu erhalten. Der rechtliche Rahmen unterscheidet drei Hauptkategorien von Arbeiten:

  • Unterhaltsarbeiten, die in der Regel dem Vermieter obliegen
  • Kleine Unterhaltsarbeiten, die dem Mieter auferlegt werden
  • Mängel, die Reparaturen erfordern und deren Verantwortlichkeit je nach Ursache variiert

Die Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) liefert weitere Präzisierungen. Art. 5 VMWG definiert die kleinen Unterhaltsarbeiten des Mieters als günstige Reinigungs- oder Reparaturarbeiten, die für den ordentlichen Unterhalt erforderlich sind. Die Bundesgerichtspraxis hat allgemein eine Grenze von ca. CHF 150-200 pro Eingriff für Kleinreparaturen festgelegt (BGE 142 III 557).

Pflichten des Vermieters beim Unterhalt

Der Vermieter trägt eine grundlegende Verantwortung für den Unterhalt des vermieteten Objekts gemäss Art. 256 OR. Dies umfasst die Übernahme struktureller Reparaturen und wesentlicher Unterhaltsarbeiten, wie:

  • Erneuerung von Fassaden und Dächern
  • Erneuerung defekter Sanitäranlagen
  • Reparatur oder Ersatz von Heizungsanlagen
  • Unterhalt der Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäusern
  • Wartung von Aufzügen und anderen technischen Einrichtungen

Bei einem Mangel in der Mietsache muss der Vermieter nach Meldung innerhalb einer angemessenen Frist eingreifen. Art. 259b OR sieht vor, dass der Mieter bei einem nicht behobenen Mangel eine verhältnismässige Mietzinsreduktion verlangen, den Mietzins bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen oder in schwerwiegenden Fällen die Reparaturen auf Kosten des Vermieters ausführen lassen kann.

Verantwortlichkeiten des Mieters für Kleinreparaturen

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu gebrauchen (Art. 257f OR). Diese allgemeine Pflicht konkretisiert sich in der Verantwortlichkeit für kleine Unterhaltsarbeiten gemäss Art. 259 OR und Art. 5 VMWG. Diese umfassen in der Regel:

  • Erneuerung von Wasserhahndichtungen
  • Behebung von Verstopfungen in Lavabos und WC (bei normalem Gebrauch)
  • Erneuerung defekter Lichtschalter
  • Reparatur oder Ersatz durch Handhabung beschädigter Rollläden
  • Wartung von Dunstabzugshaubenfiltern
  • Erneuerung von Glühlampen und Leuchtstoffröhren

Der Mieter haftet nicht für die normale Abnutzung der Mietsache. Die Unterscheidung zwischen normaler Abnutzung und schuldhafter Beschädigung ist oft ein Streitpunkt. Normale Abnutzung umfasst die progressive Verschlechterung der Wohnelemente durch bestimmungsgemässen Gebrauch — z.B. die Verblassung von Wandfarben nach mehrjähriger Belegung. Demgegenüber sind Schäden durch zweckwidrigen oder fahrlässigen Gebrauch vom Mieter zu tragen, wie grosse Löcher in Wänden, Brandspuren auf Bodenbelägen oder durch Stoss gerissene Sanitäranlagen.

Aufteilung der Arbeiten: Vermieter vs. Mieter

Art der ArbeitenZulasten vonRechtsgrundlageBeispiele
Grosse Arbeiten / struktureller UnterhaltVermieterArt. 256 ORDach, Fassade, Heizung, Sanitär
Kleine laufende UnterhaltsarbeitenMieterArt. 259 OR / Art. 5 VMWGDichtungen, Glühlampen, Filter, kleine Verstopfungen
Schäden durch normalen Gebrauch (Abnutzung)VermieterBundesgerichtspraxisVerblassung Farbe, leichte Kratzer
Schäden durch Fahrlässigkeit oder MissbrauchMieterArt. 97 ORWandlöcher, Brandspuren auf dem Boden, gerissene Sanitäranlagen
Dringende Reparaturen (schwerer Mangel)Vermieter (angemessene Frist)Art. 259b ORHeizungsausfall im Winter, Wasserrohrbruch

Häufige Fragen zu Mietreparaturen

Wie hoch ist der Grenzbetrag für kleine Unterhaltsarbeiten zulasten des Mieters?

Die Bundesgerichtspraxis (BGE 142 III 557) legt im Allgemeinen eine Grenze von CHF 150 bis 200 pro Eingriff fest. Unterhalb dieses Betrags gilt die Arbeit als Kleinreparatur zulasten des Mieters. Diese Grenze ist nicht absolut und ist je nach dem Gesamtkontext des Mietverhältnisses zu würdigen.

Was kann der Mieter tun, wenn der Vermieter Reparaturen verweigert?

Der Mieter kann den Vermieter zunächst schriftlich mahnen. Bei Untätigkeit stehen ihm verschiedene in Art. 259b OR vorgesehene Rechtsmittel zur Verfügung: verhältnismässige Mietzinsreduktion, Hinterlegung des Mietzinses bei der vom Kanton bezeichneten Stelle oder Ausführung der Reparaturen auf Kosten des Vermieters in schwerwiegenden Fällen.

Muss der Mieter Mängel dem Vermieter melden?

Ja, gemäss Art. 257g OR. Der Mieter muss Mängel, deren Behebung dem Vermieter obliegt, unverzüglich melden. Eine verspätete Meldung kann die Haftung des Mieters begründen, wenn sich der Mangel verschlimmert (z.B. nicht gemeldeter Wasserrohrbruch, der strukturelle Schäden verursacht).

Wie ficht man den Mietkaution-Abzug für Reparaturen bei Auszug an?

Das Auszugsprotokoll ist entscheidend. Bei Anfechtung des Abzugs wenden Sie sich innerhalb der gesetzlichen Fristen an die Mietschlichtungsbehörde. Die Beweislast für Schäden liegt beim Vermieter. Bei Ein- und Auszug aufgenommene datierte Fotos sind wesentliche Beweismittel.

Kann der Vermieter alle Unterhaltsarbeiten vertraglich dem Mieter auferlegen?

Nein. Eine vertragliche Klausel, die dem Mieter sämtliche Unterhaltsarbeiten überträgt, wäre als missbräuchlich und damit nichtig zu betrachten. Die schützenden Bestimmungen des OR zum Mietrecht sind zwingend: Dem Mieter können nur die kleinen Unterhaltsarbeiten nach Art. 259 OR auferlegt werden.

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