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Schuldenerlass nach Konkurs

Schuldenerlass nach Konkurs

Schuldenerlass nach Konkurs in der Schweiz

Der Konkurs stellt eine heikle finanzielle Situation dar, in der eine Person nicht in der Lage ist, ihre Schulden zurückzuzahlen. In der Schweiz ist dieser Vorgang durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) streng geregelt. Angesichts unüberwindbarer Schuldenlast ist ein Schuldenerlass oft der einzige gangbare Ausweg für einen Neuanfang. Das Schweizer Recht sieht unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene Mechanismen vor, die nach einem Konkursverfahren von der finanziellen Last befreien können. Unsere Kanzlei begleitet regelmässig Privatpersonen und Unternehmer in diesen komplexen Verfahren.

Rechtlicher Rahmen des Schuldenerlasses in der Schweiz

Das Schweizer Rechtssystem regelt den Schuldenerlass durch mehrere gesetzliche Instrumente. Das SchKG bildet die Hauptgrundlage. Im Gegensatz zu landläufigen Meinungen führt ein Konkurs in der Schweiz nicht automatisch zum vollständigen Erlass der Schulden. Das Konkursverfahren zielt in erster Linie darauf ab, die verfügbaren Aktiven gerecht unter den Gläubigern zu verteilen. Bestimmte Mechanismen ermöglichen jedoch eine teilweise oder vollständige Befreiung von den restlichen Schulden.

Art. 265 SchKG sieht die Ausstellung eines Verlustscheins für Forderungen vor, die im Konkursverfahren nicht befriedigt werden konnten. Dieser Verlustschein stellt keinen Schuldenerlass dar, wandelt die Schuld aber in eine nach 20 Jahren verjährende Forderung um. Während dieser Frist behält der Gläubiger das Recht, den Schuldner zu betreiben, wenn sich seine finanzielle Situation verbessert.

Unterschied zwischen natürlichen und juristischen Personen

Es ist grundlegend, zwischen den Regeln für natürliche Personen und denen für juristische Personen zu unterscheiden:

  • Bei juristischen Personen (AG, GmbH usw.) führt die Löschung aus dem Handelsregister nach dem Konkurs in der Regel zum Verschwinden der juristischen Person und zum Erlöschen der nicht gedeckten Schulden
  • Bei natürlichen Personen bleiben die Schulden nach dem Konkurs in Form von Verlustscheinen bestehen
  • Einzelunternehmer gelten als natürliche Personen und sind daher für ihre geschäftlichen Schulden weiterhin haftbar

Schuldenerlassverfahren für Privatpersonen

Für Privatpersonen, die mit einer unüberwindbaren Finanzsituation konfrontiert sind, gibt es im Schweizer Recht mehrere Möglichkeiten, einen teilweisen oder vollständigen Erlass ihrer Schulden zu erlangen.

Der Nachlassvertrag

Der Nachlassvertrag ist eine Alternative zum Konkurs und ermöglicht dem Schuldner, eine Vereinbarung mit seinen Gläubigern auszuhandeln. Es gibt drei Hauptarten:

  • Der ordentliche Nachlassvertrag (oder Stundung): ermöglicht dem Schuldner eine Fristverlängerung zur Sanierung seiner Situation
  • Der Dividenden-Nachlassvertrag: sieht eine teilweise Zahlung der Forderungen vor
  • Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung: der Schuldner übergibt sein Vermögen den Gläubigern

Um gültig zu sein, muss ein Nachlassvertrag von einer qualifizierten Mehrheit der Gläubiger angenommen und vom zuständigen Gericht bestätigt werden. Dieses Verfahren ermöglicht manchmal einen teilweisen Schulderlass, aber selten einen vollständigen.

Das Privatkonkursverfahren

Der Privatkonkurs kann vom Schuldner selbst beantragt werden (freiwilliger Konkurs) oder aus einer ergebnislosen Betreibung resultieren. Nach der Liquidation der Aktiven und der Verteilung des Erlöses an die Gläubiger werden unbezahlte Schulden durch Verlustscheine festgestellt. Diese Verlustscheine stellen keinen eigentlichen Erlass dar, wandeln aber die Schulden in nach 20 Jahren verjährende Forderungen um.

Verhandlungsstrategien mit Gläubigern

Bei einer kritischen Überschuldungssituation ist die direkte Verhandlung mit Gläubigern oft ein erster strategischer Schritt vor formelleren Verfahren.

Freiwilliger Schuldenerlass

Der freiwillige Schuldenerlass besteht darin, direkt mit den Gläubigern zu verhandeln, um zu erhalten:

  • Eine Reduktion des Schuldenbetrags
  • Eine Ratenzahlung über einen längeren Zeitraum
  • Eine vorübergehende Aussetzung der Rückzahlungsverpflichtungen
  • In bestimmten Fällen einen vollständigen Forderungsverzicht

Praktische Folgen des Konkurses und der Verlustscheine

Auf praktischer Ebene beeinflussen Konkurs und Verlustscheine mehrere Aspekte des täglichen Lebens:

  • Eintragung im Betreibungsregister für 5 Jahre
  • Schwierigkeiten beim Zugang zu Krediten und Bankdienstleistungen
  • Potenzielle Hindernisse bei der Wohnungsmiete
  • Einschränkungen bei bestimmten beruflichen Tätigkeiten

Nach einem Konkurs behält der Schuldner das Recht auf ein unpfändbares Existenzminimum, das nach präzisen Skalen berechnet wird. Zudem sind bestimmte Güter gesetzlich unpfändbar (Art. 92 SchKG), insbesondere: notwendige persönliche Gegenstände, unentbehrliche Arbeitswerkzeuge, ein Teil des Erwerbseinkommens und bestimmte Sozialleistungen.

Verjährung der Verlustscheine

Verlustscheine verjähren 20 Jahre nach ihrer Ausstellung (Art. 149a SchKG). Diese Verjährung bildet in der Praxis den wichtigsten Schuldenerlasmechanismus für natürliche Personen im Schweizer Recht. Allerdings kann diese Verjährungsfrist durch Handlungen des Gläubigers unterbrochen werden. Es ist daher grundlegend, die geltenden Regeln genau zu kennen und die Fristen sorgfältig zu überwachen.

Werden Schulden nach einem Konkurs in der Schweiz automatisch erlassen?

Das hängt vom Schuldnertyp ab. Bei einer juristischen Person (AG, GmbH) erlöschen die Schulden bei Abschluss der Liquidation – die Gesellschaft wird im Handelsregister gelöscht und verschwindet. Bei einer natürlichen Person werden Schulden NICHT automatisch erlassen: Für jede nicht befriedigte Forderung wird ein Verlustschein ausgestellt, der dem Gläubiger ermöglicht, den Schuldner noch während 20 Jahren zu betreiben.

Was ist ein Verlustschein nach Konkurs und wie lange gilt er?

Ein Verlustschein (ADB) ist ein Dokument, das nach einem Konkurs- oder Pfändungsverfahren ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Forderung nicht oder nicht vollständig befriedigt werden konnte. Er verjährt 20 Jahre nach seiner Ausstellung (Art. 149a SchKG). Während dieser Frist kann der Gläubiger erneut gegen den Schuldner betreiben, wenn sich dessen finanzielle Situation verbessert. Diese 20-jährige Verjährungsfrist ist in der Praxis der wichtigste Schuldenerlasmechanismus für natürliche Personen im Schweizer Recht.

Kann eine Privatperson in der Schweiz einen Schuldenerlass erlangen?

Im engeren Sinne gibt es in der Schweiz kein gesetzliches System des individuellen Schuldenerlasses für Privatpersonen analog zu anderen Ländern (kein 'Fresh Start'). Die Hauptmechanismen sind: der Ablauf der 20-jährigen Verjährungsfrist der Verlustscheine, ein Nachlassvertrag (Dividenden-Nachlassvertrag oder Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung), oder – ausserhalb des Privatkonkurses – eine freiwillige Schuldenreduktion mit den Gläubigern. PBM Avocats analysiert für jeden Mandanten die praktisch am besten geeignete Lösung.

Kann die Verjährung eines Verlustscheins von 20 Jahren unterbrochen werden?

Ja. Die 20-jährige Verjährungsfrist des Verlustscheins kann durch Handlungen des Gläubigers unterbrochen werden, die eine neue Betreibung einleiten oder ein gerichtliches Verfahren einleiten. Es ist daher wichtig, diese Fristen genau zu überwachen. Eine Unterbrechung setzt die Verjährungsfrist neu in Gang.

Wie kann ein Unternehmen nach dem Konkurs aus dem Handelsregister gelöscht werden?

Nach Abschluss der Konkursverfahren wird die Gesellschaft durch das Betreibungs- und Konkursamt aus dem Handelsregister gelöscht, sobald die Liquidation abgeschlossen ist. Bei einem Konkurs wegen ungenügender Aktiven (summarisches Verfahren nach Art. 230 SchKG) kann die Löschung schneller erfolgen. Mit der Löschung aus dem Handelsregister erlöschen alle verbleibenden Schulden der juristischen Person.

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