Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz durch einen ausländischen Staatsangehörigen unterliegt Regeln, die je nach Herkunft der betreffenden Person variieren. EU/EFTA-Angehörige profitieren von der Niederlassungsfreiheit, während Drittstaatenangehörige restriktiven Bedingungen unterliegen, die auf das volkswirtschaftliche Interesse für die Schweiz ausgerichtet sind. PBM Avocats begleitet Sie bei der Strukturierung Ihres Projekts und den Migrationsschritten in Genf und Lausanne.
Zwei verschiedene Regime je nach Herkunft
EU/EFTA-Angehörige: Niederlassungsfreiheit
Kraft des FZA haben die Staatsangehörigen der 27 EU-Mitgliedstaaten und der EFTA-Mitgliedstaaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) das Recht, in der Schweiz unter denselben Bedingungen wie Schweizer Staatsangehörige eine selbstständige Tätigkeit auszuüben. Es genügt:
- Der Nachweis der effektiven Ausübung einer tatsächlichen selbstständigen Tätigkeit (nicht fiktiver Art)
- Über ausreichende Mittel zu verfügen, um nicht sozialhilfeabhängig zu sein
- Eine in der Schweiz gültige Krankenversicherung abzuschliessen
Die erteilte Aufenthaltsbewilligung B ist 5 Jahre gültig und erneuerbar. Es wird keine besondere volkswirtschaftliche Bedingung verlangt.
Drittstaatenangehörige: restriktive Bedingungen
Für Staatsangehörige von Nicht-EU/EFTA-Staaten unterliegt die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz den strengen Voraussetzungen von Art. 19 AIG:
- Volkswirtschaftliches Interesse für die Schweiz
- Ausreichende Eigenmittel zur Projektfinanzierung
- Realistischer und dokumentierter Businessplan
- Nachgewiesene Berufsqualifikationen
- Einhaltung des Inländervorrangs (für Selbstständige nuanciert)
- Jährliche Kontingentierung (im Rahmen der Bundeskontingente)
| Kriterium | EU/EFTA | Drittstaaten |
|---|---|---|
| Niederlassungsfreiheit | Ja (FZA) | Nein |
| Volkswirtschaftliches Interesse erforderlich | Nein | Ja (Art. 19 AIG) |
| Kontingentierung | Nein | Ja |
| Businessplan | Empfohlen | Obligatorisch |
| Mindest-Eigenmittel | Lebensunterhalt | CHF 100'000 bis 200'000 (Richtwert) |
Das volkswirtschaftliche Interesse: Beurteilungskriterien
Für Drittstaatenangehörige ist das volkswirtschaftliche Interesse für die Schweiz das zentrale Beurteilungskriterium der Behörden. Es kann sich auf verschiedene Arten manifestieren:
- Schaffung lokaler Arbeitsplätze: das Unternehmen wird in der Schweiz ansässige Arbeitnehmer beschäftigen
- Innovation und Technologie: innovatives Projekt in einem Spitzensektor (Fintech, Biotech, Cleantech)
- Einzigartiges Know-how: Expertise, über die die Schweiz nicht in ausreichender Zahl verfügt
- Bedeutende Investitionen: Einbringen von beträchtlichem Eigenkapital
- Internationale Handelsbeziehungen: Zugang zu ausländischen Märkten für die Schweizer Wirtschaft
- Technologietransfer: Einbringen von Technologien oder Patenten zum Nutzen der Schweiz
Der Businessplan: ein massgebendes Dokument
Für Selbstständige aus Drittstaaten ist der Businessplan das Kernstück des Migrationsdossiers. Er muss enthalten:
- Genaue Beschreibung der geplanten Tätigkeit und des Geschäftsmodells
- Analyse des Schweizer Markts und der Konkurrenz
- Finanzplan auf 3 bis 5 Jahre (Umsatz, Kosten, Rentabilität)
- Nachweis der verfügbaren Eigenmittel zur Startfinanzierung
- Detaillierter Lebenslauf und Qualifikationsnachweise
- Allfällige Absichtserklärungen von Kunden oder Vorverträge
- Nachweis des volkswirtschaftlichen Interesses für die Schweiz (geschaffene Arbeitsplätze, Investitionen usw.)
Die Verfahrensschritte
- Schritt 1: Rechtliche Beratung und Dossierzusammenstellung
- Schritt 2: Einreichung des Dossiers bei der kantonalen Behörde (OCPM in Genf, SPOP in Waadt)
- Schritt 3: Übermittlung an das SEM zur Entscheidung (Drittstaatenangehörige)
- Schritt 4: Entscheid — Zusage oder begründete Ablehnung
- Schritt 5: Handelsregistereintrag, UID-Nummer, AHV/IV-Anmeldungen
- Schritt 6: Jährliche Erneuerung mit Nachweis der effektiven Tätigkeit
PBM Avocats begleitet Sie bei der Konzeption und Präsentation Ihres Selbstständigenprojekts in der Schweiz, von der Abfassung des Businessplans bis zu den Schritten bei den Migrationsbehörden. Unsere kombinierte Expertise im Ausländerrecht und Handelsrecht garantiert Ihnen einen globalen und kohärenten Ansatz für Ihr Niederlassungsprojekt in Genf oder Lausanne.
Häufige Fragen zur Bewilligung für ausländische Selbstständige in der Schweiz
Welche spezifischen Voraussetzungen gelten für ausländische Selbstständige aus Drittstaaten?
Für Drittstaatenangehörige, die in der Schweiz eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben möchten, verlangt das AIG: (1) ein volkswirtschaftliches Interesse für die Schweiz (Mehrwertzuführung, Schaffung lokaler Arbeitsplätze, Innovation usw.); (2) ausreichende Eigenmittel zur Finanzierung des Unternehmens und Sicherung des Lebensunterhalts (in der Regel mindestens CHF 100'000 bis 200'000 je nach Projekt); (3) ein solides und realistisches Businessplan; (4) nachgewiesene Berufsqualifikationen im betreffenden Bereich; und (5) keine früheren Migrations- oder Strafprobleme. Das Kontingentierungssystem gilt auch für Selbstständige aus Drittstaaten.
Können EU/EFTA-Angehörige frei eine selbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben?
Ja. Kraft des FZA (Freizügigkeitsabkommen) haben Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und der EFTA das Recht, in der Schweiz unter denselben Bedingungen wie Schweizer Staatsangehörige eine selbstständige Tätigkeit auszuüben. Es genügt der Nachweis der tatsächlichen Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit (Handelsregistereintrag, erste Rechnungen, Kundenbescheinigung usw.). Es wird keine besondere volkswirtschaftliche Bedingung verlangt.
Was ist das volkswirtschaftliche Interesse für die Schweiz im Sinne des AIG?
Das volkswirtschaftliche Interesse wird nach verschiedenen Kriterien beurteilt: Einbringen von in der Schweiz einzigartigen oder seltenen Kenntnissen, Schaffung von Arbeitsplätzen für in der Schweiz oder EU/EFTA ansässige Arbeitnehmer, Investitionen in der Schweiz, Beitrag zu strategischen oder innovativen Tätigkeitsbereichen, Auswirkung auf die lokale Wirtschaft (Aufträge an lokale Lieferanten usw.). Ein rein individuelles Projekt ohne Arbeitsplatzschaffung und ohne besonderen Mehrwert für die Schweizer Wirtschaft hat geringere Aussichten auf Bewilligung. Das SEM und die Kantone beurteilen dieses Interesse nach Ermessen.
Kann ein nicht in der Schweiz ansässiger Ausländer eine Gesellschaft (GmbH, AG) in der Schweiz gründen?
Ja, ein nicht ansässiger Ausländer kann in der Schweiz eine GmbH oder AG gründen. Die Gesellschaft kann im Handelsregister eingetragen werden. Um jedoch in der Schweiz eine Handlungstätigkeit auszuüben, müssen die Geschäftsführer und Direktoren über eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügen. Es ist auch möglich, einen in der Schweiz zugelassenen Domizilvertreter zu haben. Die Gesellschaftsgründung selbst begründet kein Aufenthaltsrecht. PBM Avocats berät Sie zur optimalen Rechtsstruktur und zum optimalen Migrationsstatus.
Wie kann man die effektive Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit für die Erneuerung der Bewilligung nachweisen?
Bei der jährlichen oder fünfjährlichen Erneuerung der Selbstständigenbewilligung überprüft die kantonale Behörde, ob die selbstständige Tätigkeit weiterhin effektiv ausgeübt wird. Die erforderlichen Nachweise umfassen: die letzte Steuererklärung mit den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, Kontoauszüge der Geschäftskonten, ausgestellte Rechnungen, Kundenverträge, ggf. Handelsregisterauszug und AHV-Bescheinigungen. Wenn die selbstständige Tätigkeit aufgehört hat oder unzureichende Einkünfte erzeugt, kann die Erneuerung verweigert werden.