Subventionen und staatliche Hilfen im Schweizer Recht
Subventionen und staatliche Hilfen sind finanzielle Leistungen der öffentlichen Hand (Bund, Kantone, Gemeinden) an Privatpersonen, Unternehmen oder Organisationen zur Unterstützung von Tätigkeiten im allgemeinen Interesse. In der Schweiz wird ihr Regime hauptsächlich durch das Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG) vom 5. Oktober 1990 geregelt. PBM Avocats berät Begünstigte und Gesuchsteller in Genf und Lausanne.
Formen staatlicher Finanzhilfen
| Art der Hilfe | Beschreibung | Beispiele |
|---|---|---|
| Finanzhilfe | Subvention zur Förderung einer begrüssenswerten, aber nicht gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeit | Kulturelle, sportliche, ökologische Subventionen |
| Abgeltung | Entschädigung für gesetzlich auferlegte Lasten (Service public) | Abgeltungen für öffentlichen Verkehrsdienst |
| Direktzahlungen in der Landwirtschaft | Hilfe an Landwirtschaftsbetriebe, geknüpft an ökologische Leistungen | LwG, Direktzahlungsverordnungen |
| Kreditbürgschaften | Öffentliche Bürgschaft zur Erleichterung des Bankzugangs | COVID-19-Kredit, KMU-Bürgschaften |
| Steuerreduktionen | Steuerbefreiungen oder -ermässigungen unter Bedingungen | Wirtschaftssonderzonen, F&E-Abzüge |
Grundsätze der Subventionsgewährung (SuG)
Das Subventionsgesetz (SuG) legt die grundlegenden Prinzipien für Finanzhilfen und Abgeltungen des Bundes fest:
- Legalität: Jede Subvention muss auf einer formellen Rechtsgrundlage (Gesetz oder Verordnung) beruhen
- Subsidiarität: Staatliche Hilfen dürfen die eigenen Mittel des Begünstigten nicht ersetzen
- Verhältnismässigkeit: Der Subventionsbetrag muss dem Bedarf und den Ressourcen des Begünstigten angemessen sein
- Gleichbehandlung: Begünstigte in ähnlicher Lage müssen identisch behandelt werden
- Zweckgemässe Verwendung: Die Mittel müssen ausschliesslich für die Zwecke verwendet werden, für die sie gewährt wurden
Mit Subventionen verbundene Auflagen und Bedingungen
Die Behörden können Subventionen mit Auflagen und Bedingungen verbinden:
- Bedingungen: Künftige und ungewisse Ereignisse, von denen Gewährung oder Aufrechterhaltung der Subvention abhängt (z.B. Baubewilligung erhalten, Arbeitsplätze erhalten)
- Auflagen: Dem Begünstigten als Gegenleistung für die Subvention auferlegte Pflichten (z.B. Jahresberichte einreichen, bestimmte Nutzung aufrechterhalten)
- Fristen: Mittel innerhalb einer bestimmten Frist verwenden
- Rechenschaftspflicht: Pflicht zur Einreichung von Nachweisen über die Mittelverwendung
Rückerstattung von Subventionen: Pflichten und Fristen
Subventionen können (ganz oder teilweise) in folgenden Fällen zurückgefordert werden:
- Nichteinhaltung der Gewährungsauflagen und -bedingungen
- Unrichtige oder falsche Angaben bei der Gesuchstellung
- Nicht- oder Teilrealisierung des subventionierten Projekts
- Verwendung der Mittel für andere als die vorgesehenen Zwecke
- Vorzeitige Veräusserung eines subventionierten Gegenstands (z.B. Verkauf eines mit öffentlicher Hilfe renovierten Gebäudes)
Rückforderungsentscheide können durch Einsprache und anschliessenden Verwaltungsrekurs angefochten werden. Der gute Glaube des Begünstigten kann in bestimmten Fällen die Rückerstattungspflicht einschränken oder ausschliessen, wenn die Behörde den Begünstigten in die Irre geführt hat.
Kantonale Hilfen in Genf und Waadt
Zusätzlich zu den Bundesbeiträgen verfügen die Kantone Genf und Waadt über zahlreiche Hilfsprogramme für Unternehmen, Verbände und Privatpersonen:
- Genf: Innovationsförderung (Geneva eLab), Energierenovationssubventionen (SiRE), Unternehmensgründungsbeihilfen, Unterstützung für Kunst und Kultur
- Waadt: Hilfen zur digitalen Transformation von KMU, kantonale Landwirtschaftssubventionen, Unterstützung erneuerbarer Energien (SIRE Vaud), Wirtschaftsförderung (COQ)
Kann ein Subventionsablehnungsgesuch in der Schweiz angefochten werden?
Ja, unter bestimmten Bedingungen. Wenn die Subvention gesetzlich vorgesehen ist und Sie die gesetzlichen Gewährungsvoraussetzungen erfüllen, haben Sie Anspruch auf die Subvention und können deren Ablehnung auf dem Weg des Verwaltungsrekurses anfechten. Wenn die Subvention diskretionär ist (die Behörde verfügt über ein Ermessen), ist der Rekurs schwieriger, aber bei Ermessensmissbrauch oder -überschreitung möglich.
Kann der Staat die Rückerstattung einer bereits ausgezahlten Subvention fordern?
Ja, in mehreren Fällen: wenn die Gewährungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren, wenn die gemachten Angaben unrichtig waren, wenn der Begünstigte die mit der Subvention verbundenen Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten hat, oder wenn das subventionierte Projekt nicht plangemäss realisiert wurde. Die Verjährungsfristen variieren je nach anwendbarem Recht. Der gute Glaube des Begünstigten kann die Rückerstattungspflicht einschränken.
Können COVID-19-Hilfen noch Gegenstand von Rekursen oder Rückerstattungen sein?
Die Fristen für Rekurse gegen Ablehnungen von COVID-Hilfen sind in der Regel abgelaufen. Hingegen werden die Kontrollen der bereits ausgezahlten Hilfen (EO COVID, KAE, Härtefälle) fortgesetzt. Rückforderungsbegehren können noch an Begünstigte gerichtet werden, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Diese Rückforderungsentscheide können durch Rekurs angefochten werden.
Unterliegen Landwirtschaftssubventionen denselben Regeln wie andere Subventionen?
Direktzahlungen in der Landwirtschaft sind durch das Landwirtschaftsgesetz (LwG) und seine Ausführungsverordnungen geregelt. Sie folgen denselben allgemeinen Grundsätzen des Subventionsrechts (Legalität, Gleichheit, Verhältnismässigkeit), jedoch mit spezifischen Regeln im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betriebsbedingungen, Umweltvorschriften und den Verpflichtungen des Landwirts.
Kann ein Unternehmen anfechten, dass einem Konkurrenten eine Subvention gewährt wird?
Grundsätzlich hat ein Drittunternehmen keine Klagebefugnis, um die einem Konkurrenten gewährte Subvention anzufechten, ausser wenn es ein persönliches und aktuelles Interesse an der Aufhebung dieser Subvention nachweisen kann (z.B. Beeinträchtigung des Wettbewerbs in einem regulierten Markt, Verletzung schweizerischer Beihilferegeln). Die Klagebefugnis wird restriktiv beurteilt.