Wegweisung und Ausweisung sind die einschneidendsten Massnahmen des Schweizer Migrationsrechts. Sie können verheerende Folgen für das Leben der betroffenen Personen und ihrer Familien haben. Das Schweizer und internationale Recht bieten jedoch wichtige Schutzinstrumente, die PBM Avocats für seine Mandanten in Genf und Lausanne einsetzt.
Die administrative Wegweisung: Rechtsgrundlage und Verfahren
Die administrative Wegweisung wird von den kantonalen Migrationsbehörden (OCPM in Genf, SPOP in der Waadt) oder vom SEM ausgesprochen, wenn eine ausländische Person die Aufenthaltsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder nie zur Aufnahme in der Schweiz berechtigt war. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind Art. 64 bis 73 AIG.
Wegweisungsgründe
- Aufenthalt ohne Bewilligung (irreguläre Einreise, abgelaufenes Visum)
- Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
- Widerruf der Bewilligung aus wichtigem Grund (Sozialhilfe, strafrechtliche Verurteilung)
- Ablehnung eines Asylgesuchs mit Vollzugsverfügung
- Ablauf der gewährten freiwilligen Ausreisefrist
| Massnahmentyp | Zuständige Behörde | Rechtsgrundlage | Beschwerdefrist |
|---|---|---|---|
| Administrative Wegweisung | OCPM / SPOP / SEM | Art. 64 AIG | 30 Tage (BVGer oder Kanton) |
| Obligatorische Landesverweisung | Strafrichter | Art. 66a StGB | Strafliche Rechtsmittelwege |
| Fakultative Landesverweisung | Strafrichter | Art. 66abis StGB | Strafliche Rechtsmittelwege |
| Einreiseverbot | SEM | Art. 67 AIG | 30 Tage (BVGer) |
| Administrativhaft | Kantonale Behörde | Art. 75-79 AIG | 72 Stunden (Richter) |
Die strafrechtliche Landesverweisung (Art. 66a StGB)
Seit dem 1. Oktober 2016 sieht das Schweizer Strafrecht eine obligatorische Landesverweisung für ausländische Personen vor, die wegen bestimmter schwerer Straftaten verurteilt werden (abschliessende Liste in Art. 66a StGB), insbesondere:
- Mord, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung (Liste A)
- Schwerer Drogenhandel, qualifizierter Raub
- Straftaten im Bereich illegale Ein- und Ausreise (Liste B)
- Betrügerischer Bezug von Sozialleistungen über einen langen Zeitraum
Die Ausweisung ist grundsätzlich obligatorisch, kann aber in schweren persönlichen Härtefällen (Art. 66a Abs. 2 StGB) ausgesetzt werden, insbesondere wenn die Ausweisung das Leben oder die Sicherheit der Person oder ihrer Angehörigen gefährdet oder wenn die privaten Interessen das öffentliche Interesse an der Ausweisung deutlich überwiegen (bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Personen, langjährigen Inhabern einer Niederlassungsbewilligung C).
Schutzinstrumente gegen die Wegweisung
Art. 8 EMRK: Recht auf Familien- und Privatleben
Art. 8 EMRK bildet den wichtigsten Schutz gegen wegweisungsbedingte Eingriffe in das Familienleben. Die Behörden müssen eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Entfernung und dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz vornehmen. Relevante Kriterien umfassen: Dauer des Aufenthalts, Integrationsgrad, Schwere der Straftaten, familiäre Situation (Kinder in der Schweiz, Schweizer Ehegatte) und Wiedereingliederungsperspektive.
Das Non-Refoulement-Prinzip
Niemand darf in einen Staat weggewiesen werden, in dem er Gefahr läuft, gefoltert, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder aus politischen Gründen verfolgt zu werden (Art. 25 BV, Art. 33 Genfer Konvention, Art. 3 EMRK). Dieses Prinzip ist absolut und gilt auch für Personen, die wegen schwerer Verbrechen verurteilt wurden.
Die Unzumutbarkeit der Wegweisung
Art. 83 Abs. 4 AIG sieht eine vorläufige Aufnahme (Ausweis F) vor, wenn die Wegweisung unzumutbar ist, insbesondere aufgrund der persönlichen Situation der betroffenen Person (schwerer Gesundheitszustand, spezifische Risiken im Zielland, katastrophale humanitäre Lage).
Die Rechtsmittelwege
- Kantonale Beschwerde: 30 Tage bei der Verwaltungskammer (Genf) oder CDAP (Waadt)
- BVGer-Beschwerde: 30 Tage beim Bundesverwaltungsgericht für Bundesverfügungen
- Bundesgericht-Beschwerde: Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (Frist 30 Tage)
- Superprovisorische Massnahmen: dringendes Gesuch um aufschiebende Wirkung zur Sistierung des Wegweisungsvollzugs
PBM Avocats handelt in Dringlichkeitsfällen, wenn eine Wegweisung unmittelbar bevorsteht, um die aufschiebende Wirkung zu beantragen und die Rechte des Mandanten zu schützen. Unsere Expertise im Ausländerrecht und im Verwaltungsrecht garantiert Ihnen eine umfassende Verteidigung in Genf und Lausanne.
Häufige Fragen zur Wegweisung und Ausweisung aus der Schweiz
Was ist der Unterschied zwischen Wegweisung und Ausweisung im Schweizer Recht?
Die Wegweisung (Art. 64 AIG) ist eine Verwaltungsmassnahme gegen eine ausländische Person, deren Aufenthalt nicht mehr oder noch nie bewilligt wurde. Die Ausweisung (Art. 66a StGB) ist eine Strafmassnahme, die vom Strafrichter gegen eine Person ausgesprochen wird, die wegen bestimmter schwerer Straftaten verurteilt wurde (abschliessende Liste seit der Revision 2016). Die strafrechtliche Ausweisung führt zu einem Einreiseverbot für 5 bis 15 Jahre (oder lebenslänglich) und hat Vorrang vor bestehenden Aufenthaltsbewilligungen. Eine ausländische Person kann gleichzeitig von beiden Massnahmen betroffen sein.
Kann Art. 8 EMRK einer Wegweisung oder Ausweisung entgegenstehen?
Ja. Art. 8 EMRK gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Eine Weg- oder Ausweisung kann gegen diesen Artikel verstossen, wenn die Person starke familiäre Bindungen in der Schweiz hat (Schweizer Ehegatte, Kinder in der Schweiz), wenn sie dort seit langer Zeit mit einem gefestigten Privatleben ansässig ist oder wenn die Wegweisung ihre Kinder einer unverhältnismässigen Trennung aussetzt. Schweizer Gerichte und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte prüfen die Verhältnismässigkeit der Massnahme gegenüber dem verfolgten öffentlichen Interesse.
Was ist das Prinzip des Non-Refoulement?
Das Non-Refoulement-Prinzip (Art. 25 BV, Art. 33 Genfer Konvention, Art. 3 EMRK) verbietet die Wegweisung einer Person in einen Staat, in dem sie Gefahr läuft, gefoltert, unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden oder aus Gründen der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Überzeugungen verfolgt zu werden. Dieses Prinzip ist absolut und duldet keine Ausnahme, auch nicht für verurteilte Personen. PBM Avocats beruft sich systematisch auf dieses Prinzip, wenn die Wegweisung den Mandanten einem realen Risiko aussetzt.
Wie läuft das Wegweisungsverfahren in der Schweiz ab?
Das Verwaltungs-Wegweisungsverfahren läuft in der Regel wie folgt ab: Eine Wegweisungsverfügung wird der betroffenen Person vom OCPM (Genf) oder SPOP (Waadt) mit einer Frist zur freiwilligen Ausreise eröffnet (in der Regel 7 bis 30 Tage). Wenn die Person nicht freiwillig ausreist, kann eine vollziehbare Wegweisungsverfügung von einer Administrativhaft (Art. 75-79 AIG) gefolgt werden, um den Vollzug zu sichern. Der Zwangsvollzug umfasst die Begleitung bis zur Grenze oder die eskortierte Rückführung. Auf jeder Stufe sind aufschiebende Rechtsmittel möglich.
Kann man einen Aufschub der Wegweisung aus medizinischen Gründen beantragen?
Ja. Eine Wegweisung kann aufgeschoben oder als unzumutbar erklärt werden, wenn der Gesundheitszustand der Person die Reise nicht zulässt oder wenn die notwendige medizinische Behandlung im Zielland nicht verfügbar ist (Art. 83 Abs. 4 AIG). Schwere Krankheiten, Verschlechterungsrisiken bei einer Versetzung oder das Fehlen medizinischer Behandlung im Wegweisungsland können einen Aufschub oder eine vorläufige Aufnahme (Ausweis F) rechtfertigen. PBM Avocats stellt das medizinische Dossier zusammen und argumentiert vor den zuständigen Behörden für diesen Aufschub.