Der Schutz personenbezogener Daten gegenüber der Verwaltung
Die Verwaltung bearbeitet eine erhebliche Menge personenbezogener Daten über Bürgerinnen und Bürger: Personenstand, Steuersituation, Gesundheitsdaten, Sozialdossiers, Polizeidaten. Der Datenschutz ist ein Grundrecht (Art. 13 BV), das auch im Verhältnis zwischen Bürger und Staat gilt. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), das am 1. September 2023 revidiert und in Kraft getreten ist, sowie die kantonalen Gesetze regeln diese Bearbeitung. PBM Avocats verteidigt die Rechte von Personen in Genf und Lausanne.
Rechtsrahmen: Bundesgesetz DSG vs. kantonale Gesetze
| Ebene | Anwendbares Recht | Kontrollbehörde |
|---|---|---|
| Bund | DSG (öffentliches Bundesrecht) + VDSG | EDÖB (Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter) |
| Kanton Genf | LIPAD (Loi sur l'information du public, l'accès aux documents et la protection des données personnelles) | Kantonaler Datenschutzbeauftragter GE (PPDT) |
| Kanton Waadt | LVPD (Waadtländisches Datenschutzgesetz) | Kantonaler Datenschutzbeauftragter VD |
Die Rechte betroffener Personen gegenüber Behörden
Personen, deren Daten von Behörden bearbeitet werden, haben folgende Rechte:
- Auskunftsrecht: die Bestätigung erhalten, dass Daten über Sie bearbeitet werden, und eine Kopie davon erhalten (Art. 25 DSG). Die Behörde muss innerhalb von 30 Tagen antworten
- Berichtigungsrecht: unrichtige oder unvollständige Daten korrigieren lassen
- Löschungsrecht: die Löschung von rechtswidrig bearbeiteten Daten oder von Daten, deren Aufbewahrung nicht mehr gerechtfertigt ist, verlangen
- Widerspruchsrecht: bestimmten Arten der Bearbeitung widersprechen (Profiling, Marketing)
- Informationsrecht: über die Datenerhebung informiert werden (Transparenzgrundsätze)
Die Grundsätze der Datenbearbeitung durch die Verwaltung
Jede Datenbearbeitung durch eine Behörde muss grundlegende Prinzipien einhalten:
- Gesetzmässigkeit: Die Bearbeitung muss auf einer formellen gesetzlichen Grundlage beruhen (Art. 17 DSG für den öffentlichen Bereich)
- Verhältnismässigkeit: Nur die für den Zweck notwendigen Daten dürfen erhoben und bearbeitet werden
- Zweckbindung: Die Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie erhoben wurden
- Richtigkeit: Die Daten müssen richtig und gegebenenfalls aktualisiert sein
- Begrenzte Aufbewahrung: Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es notwendig ist
- Sicherheit: Angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der Daten
Besonders schützenswerte Daten: verstärkter Schutz
Bestimmte Datenkategorien geniessen einen verstärkten Schutz (Art. 5 Bst. c DSG):
- Daten über Gesundheit und Behinderung
- Daten über politische, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen
- Daten über Rasse und Ethnie
- Biometrische Daten (Fingerabdrücke, Gesichtserkennung)
- Genetische Daten
- Daten über Sozialhilfemassnahmen oder Strafverfolgung
Die Bearbeitung dieser besonders schützenswerten Daten erfordert eine besonders klare gesetzliche Grundlage und die Rechtfertigung eines überwiegenden öffentlichen Interesses.
Digitale Massenüberwachung und ihre Grenzen
Die Entwicklung digitaler Technologien (Künstliche Intelligenz, Big Data, Gesichtserkennungskameras) stellt den Datenschutz gegenüber Behörden vor wachsende Herausforderungen. In der Schweiz:
- Das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) regelt die Telekommunikationsüberwachung
- Das Nachrichtendienstgesetz (NDG) sieht besondere Überwachungsmassnahmen vor, die einer richterlichen Genehmigung bedürfen
- Kantonale Gesetze regeln die öffentliche Videoüberwachung
- Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gilt in der Schweiz und begrenzt Praktiken der Massenüberwachung
Gilt das neue DSG 2023 für Schweizer Verwaltungsbehörden?
Das revidierte DSG (in Kraft seit 1. September 2023) gilt für Privatpersonen. Für Bundesbehörden gilt das angepasste Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG). Kantonale Behörden unterliegen den kantonalen Datenschutzgesetzen. Genf verfügt über ein eigenes Gesetz (LIPAD), die Waadt über das LVPD. Die Grundsätze sind ähnlich, aber die Verfahren und Kontrollbehörden unterscheiden sich.
Kann ich bei einer Verwaltungsbehörde Auskunft über die über mich gespeicherten Daten verlangen?
Ja. Das Auskunftsrecht ist ein Grundrecht (Art. 8 DSG und kantonale Entsprechungen). Sie können bei jeder Behörde anfragen, ob sie Daten über Sie bearbeitet, und eine Kopie dieser Daten erhalten. Die Behörde hat in der Regel 30 Tage Zeit zu antworten. Bei Ablehnung oder unvollständiger Antwort können Sie die zuständige Instanz anrufen.
Kann man die Berichtigung oder Löschung unrichtiger Daten beim Staat verlangen?
Ja. Wenn von einer Behörde bearbeitete Daten unrichtig, unvollständig oder veraltet sind, können Sie deren Berichtigung oder Löschung verlangen. Die Behörde kann dies ablehnen, wenn sie einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegt. Bei Ablehnung können Sie den kantonalen oder eidgenössischen Datenschutzbeauftragten anrufen oder das zuständige Verwaltungsgericht anrufen.
Sind öffentliche Überwachungskameras (CCTV) gesetzlich geregelt?
Ja. Die Videoüberwachung öffentlicher Räume durch Behörden unterliegt strengen Regeln: formelle gesetzliche Grundlage, Verhältnismässigkeit, Information der gefilmten Personen, begrenzte Aufbewahrungsdauer. In der Schweiz regeln kantonale und kommunale Gesetze die öffentliche Videoüberwachung. Auch der EGMR (EMRK) hat strenge Grenzen für Massenüberwachung gesetzt.
Wie ficht man eine rechtswidrige Datenbearbeitung durch eine Behörde an?
Sie können: (1) direkt bei der betroffenen Behörde eine Einstellung verlangen; (2) den kantonalen oder eidgenössischen Datenschutzbeauftragten für eine Vermittlung oder Empfehlung anrufen; (3) eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen. Bei schwerwiegender Persönlichkeitsverletzung können Schadenersatz und Genugtuung verlangt werden.