Die Haftung der Verwaltungsräte von AG und der Geschäftsführer von GmbH ist ein Bereich des Schweizer Gesellschaftsrechts, der Unternehmensführer besonders besorgt. Art. 754 OR begründet eine persönliche, direkte und unbeschränkte Haftung für Schäden, die durch eine fehlerhafte Geschäftsführung verursacht werden. PBM Avocats berät Verwaltungsratsmitglieder und Geschäftsführer über ihre gesetzlichen Pflichten, unterstützt sie bei Sanierungsverfahren und verteidigt sie in Verantwortlichkeitsklagen von Gesellschaften, Aktionären oder Gläubigern in Genf und Lausanne.
Die rechtliche Grundlage: Art. 754 OR
Art. 754 Abs. 1 OR bestimmt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats und alle mit der Geschäftsführung oder der Liquidation befassten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich sind, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Diese Bestimmung ist weitreichend: Sie erfasst nicht nur formal ernannte Verwaltungsräte, sondern auch faktische Organe — Personen, die tatsächlich die Leitung ausüben, ohne den offiziellen Titel zu tragen.
Die grundlegenden Pflichten der Verwaltungsräte
Art. 717 OR legt den Verwaltungsräten zwei Grundpflichten auf:
- Sorgfaltspflicht: ihre Aufgaben mit der Sorgfalt zu erfüllen, die eine vernünftige Person in der gleichen Situation anwenden würde. Dies beinhaltet, sich zu informieren, zu beaufsichtigen, fundierte Entscheidungen zu treffen und auf kritische Situationen rasch zu reagieren.
- Treuepflicht: im Interesse der Gesellschaft und nicht im eigenen oder im Interesse Dritter zu handeln. Der Verwaltungsrat muss Interessenkonflikte vermeiden und den Verwaltungsrat darüber informieren, wenn sie entstehen.
Diese Pflichten sind zwingender Natur und können durch Statuten oder Vereinbarungen nicht eingeschränkt werden. Sie bilden den Verhaltensstandard, der von jedem Führungsträger einer Schweizer Gesellschaft erwartet wird.
Die unübertragbaren Kompetenzen und die Überwachung
Art. 716a OR zählt die Kompetenzen auf, die der Verwaltungsrat nicht delegieren kann, unabhängig vom internen Organisationsreglement. Diese unübertragbaren Befugnisse umfassen insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft, die Überwachung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen und vor allem die Pflicht zur Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung. Ein Verwaltungsrat, der eine Aufgabe delegiert, bleibt dennoch für die Überwachung ihrer Ausführung durch den Beauftragten verantwortlich (Art. 754 Abs. 2 OR).
Die Haftung in der finanziellen Krise (Art. 725 OR)
Das Schweizer Recht legt dem Verwaltungsrat spezifische Pflichten auf, wenn sich die finanzielle Lage der Gesellschaft verschlechtert. Diese Pflichten sind nach der Schwere der Lage abgestuft:
| Situation | Gesetzliche Pflicht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Verlust der Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven | Einberufung der GV und Vorschlag von Sanierungsmassnahmen | Art. 725 Abs. 1 OR |
| Überschuldung (Schulden > Aktiven zum Fortführungs- UND Liquidationswert) | Sofortige Benachrichtigung des Richters | Art. 725b OR |
| Überschuldung mit Nachrangstellung von Forderungen | Benachrichtigung des Richters kann aufgeschoben werden, wenn Gläubiger ihre Forderungen im Umfang der Überschuldung nachstellen | Art. 725b Abs. 4 OR |
| Drohende Zahlungsunfähigkeit | Liquiditätssicherungsmassnahmen; Möglichkeit eines Nachlassstundungsgesuchs | Art. 725a OR |
Die Verzögerung der Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung ist der häufigste Grund für Verantwortlichkeitsklagen gegen Verwaltungsräte im Konkursverfahren. Die Haftung der Geschäftsführer im Konkurs kann für Forderungen geltend gemacht werden, die in der Zeit zwischen dem Entstehen der Überschuldung und dem tatsächlichen Datum der Richterbenachrichtigung begründet wurden.
Die Verantwortlichkeitsklagen: Wer kann klagen und wie?
Im Schweizer Recht können verschiedene Personenkategorien eine Verantwortlichkeitsklage gegen Verwaltungsräte erheben:
- Die Gesellschaft selbst (nach Beschluss der GV oder im Konkursfall durch die Konkursverwaltung)
- Die Aktionäre (Individualklage für direkt erlittenen Einzelschaden)
- Die Gläubiger (direkte Klage bei Insolvenz der Gesellschaft, Art. 757 OR)
- Die Konkursverwaltung (nach Konkurseröffnung, im Namen der Konkursmasse)
Die business judgment rule im Schweizer Recht
Das Bundesgericht hat im Schweizer Recht schrittweise ein Prinzip anerkannt, das der amerikanischen business judgment rule ähnelt. Gemäss diesem Prinzip räumen die Gerichte Geschäftsentscheidungen von Verwaltungsräten, die in gutem Glauben, auf der Grundlage vertretbarer Informationen und im Interesse der Gesellschaft gehandelt haben, einen gewissen Ermessensspielraum ein. Diese Derogation schliesst die Begründung einer Haftung bei offensichtlicher Sorgfaltspflichtverletzung oder Interessenkonflikt nicht aus, verhindert aber eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung von Geschäftsentscheidungen ex post. Die Dokumentation von VR-Entscheiden (ausführliche Protokolle, Due-Diligence-Berichte) ist daher entscheidend, um diesen Schutz zu gewährleisten.
Die AHV-Haftung der Verwaltungsräte
Über das Handelsrecht hinaus können Verwaltungsräte von AHV-Ausgleichskassen gestützt auf Art. 52 AHVG für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge persönlich haftbar gemacht werden. Diese Haftung ist persönlich, solidarisch und unbeschränkt. Sie wird häufig in Konkursfällen geltend gemacht, in denen das Unternehmen die von den Arbeitnehmerlöhnen vorgenommenen Abzüge nicht weitergeleitet hat. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens (Art. 52 Abs. 3 AHVG).
Häufige Fragen zur Haftung von Verwaltungsräten der AG und GmbH
Kann ein Verwaltungsrat persönlich für die Schulden der AG haftbar gemacht werden?
Ja, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Art. 754 OR sieht vor, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats und alle mit der Geschäftsführung oder der Liquidation befassten Personen gegenüber der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern für den Schaden haften, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Die Haftung ist persönlich und unbeschränkt. Die häufigsten Grundlagen sind: gesellschaftsschädigende Geschäftsführung, Verzögerung der Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung (Art. 725b OR) und Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen.
Was ist die Pflicht zur Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung?
Art. 725b OR verpflichtet den Verwaltungsrat, den Richter sofort zu benachrichtigen, wenn die Schulden der Gesellschaft weder zum Fortführungswert noch zum Liquidationswert durch die Aktiven gedeckt sind. Diese Pflicht ist streng: Eine Verzögerung begründet die persönliche Haftung der Verwaltungsräte für den daraus entstehenden Schaden der Gläubiger. Der Richter eröffnet dann den Konkurs, sofern keine Gläubiger bereit sind, ihre Forderungen zu nachstellen (Stundung) oder eine Sanierung möglich ist.
Wie kann man sich gegen eine Verantwortlichkeitsklage gestützt auf Art. 754 OR verteidigen?
Der beklagte Verwaltungsrat kann sich verteidigen, indem er nachweist: (1) dass er keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat (Einhaltung der Sorgfalt eines gewissenhaften Verwaltungsrats), (2) das Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen seinem Verhalten und dem behaupteten Schaden, oder (3) das Fehlen eines Schadens. Die Übertragung von Befugnissen an Dritte befreit den Verwaltungsrat nicht von seiner Überwachungsverantwortung. Wenn die beanstandete Entscheidung jedoch auf vertretbaren Informationen basierte, kann die business judgment rule (vom Bundesgericht entwickelt) die Haftung ausschliessen.
Unterliegen GmbH-Geschäftsführer denselben Regeln wie AG-Verwaltungsräte?
Grösstenteils ja. Art. 827 OR verweist auf die Haftungsbestimmungen für AG-Verwaltungsräte bei GmbH-Geschäftsführern. Diese haften daher ebenfalls für Schäden aus fehlerhafter Geschäftsführung (Art. 754 OR) und unterliegen denselben Sorgfalts- und Treuepflichten. Der Hauptunterschied besteht darin, dass GmbH-Geschäftsführer oft direktere Führungsbefugnisse als VR-Mitglieder einer AG haben, was die Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung beeinflussen kann.
Welche Verjährungsfristen gelten für Verantwortlichkeitsklagen gegen Verwaltungsräte?
Seit der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Verjährungsrechtsrevision beträgt die relative Verjährungsfrist 3 Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem der Kläger vom Schaden und der verantwortlichen Person Kenntnis erlangt hat (Art. 760 Abs. 1 OR). Die absolute Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre ab dem schädigenden Akt. Bei Konkurs der Gesellschaft kann die Konkursverwaltung die Rechte der Gesellschaft gegen frühere Verwaltungsräte geltend machen. Gläubiger können direkt gestützt auf Art. 757 OR klagen.