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Lohnträgertum

Lohnträgertum

Das Lohnträgertum in der Schweiz

Das Lohnträgertum (portage salarial) stellt eine flexible Lösung zwischen Angestelltenverhältnis und selbstständiger Tätigkeit dar, die in der Schweiz in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen hat. Dieses Organisationsmodell ermöglicht es einem Fachmann, seine Tätigkeit autonom auszuüben und gleichzeitig über eine Lohnträgergesellschaft den Status eines Angestellten zu geniessen. In der Schweiz ist dieses Konstrukt in einen spezifischen Rechtsrahmen eingebettet, der sich wesentlich von den französischen oder belgischen Gepflogenheiten unterscheidet. Unsere Anwaltskanzlei begleitet Fachleute bei der Umsetzung dieser komplexen Dreiecksbeziehung zwischen dem Berater, dem Kundenunternehmen und der Lohnträgergesellschaft, unter Einhaltung des Schweizer Rechts, insbesondere in Bezug auf Verträge, Sozialversicherungen und Steuerrecht.

Rechtsrahmen des Lohnträgertums in der Schweiz

Das Schweizer Rechtssystem erkennt das Lohnträgertum im Gegensatz zu einigen europäischen Ländern nicht formell als eigene Kategorie von Arbeitsverhältnis an. Dies schafft einen besonderen Kontext, in dem das Lohnträgertum durch die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsrechts und des Obligationenrechts geregelt wird.

In der Schweiz orientiert sich das Lohnträgertum hauptsächlich am Obligationenrecht (OR), insbesondere an den Artikeln 319 bis 362, die den Arbeitsvertrag regeln. Der Rechtsrahmen umfasst:

  • Das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), das die Tätigkeiten von Personalvermittlungsgesellschaften regelt
  • Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) für sozialversicherungsrechtliche Aspekte
  • Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) hinsichtlich der anwendbaren Besteuerung

Eine Besonderheit des Schweizer Systems liegt in der Unterscheidung zwischen dem Lohnträgertum und der Personalvermittlung. Lohnträgergesellschaften müssen vermeiden, als Personalvermittlungsunternehmen qualifiziert zu werden, da dies die Pflicht zur Einholung spezifischer Bewilligungen bei kantonalen und eidgenössischen Behörden nach sich ziehen würde.

Abgrenzung von anderen Beschäftigungsformen

Das Lohnträgertum unterscheidet sich von anderen Beschäftigungsformen in der Schweiz:

  • Im Gegensatz zur Temporärarbeit sucht der Lohnträger-Berater seine Aufträge selbst
  • Anders als bei der reinen Selbstständigkeit profitiert der Lohnträger von den Schutzrechten des Angestelltenverhältnisses
  • Im Gegensatz zum klassischen Angestelltenverhältnis behält der Lohnträger seine berufliche Autonomie

Die Schweizer Rechtsprechung tendiert dazu, die wirtschaftliche Realität der Verhältnisse zu prüfen, anstatt deren formelle Qualifikation. Das Bundesgericht kann eine Lohnträgerbeziehung je nach den konkreten Umständen als klassisches Arbeitsverhältnis oder als selbstständige Tätigkeit umqualifizieren.

Praktische Funktionsweise des Lohnträgertums in der Schweiz

Der Mechanismus des Lohnträgertums in der Schweiz beruht auf einer Dreiecksbeziehung zwischen dem Lohnträger-Berater, der Lohnträgergesellschaft und dem Kundenunternehmen. Dieses System organisiert sich in der Regel wie folgt.

Zunächst verhandelt der Berater direkt mit dem Kundenunternehmen die Bedingungen seines Auftrags, insbesondere den Tagessatz, die Dauer und den Inhalt der Leistung. Wenn diese Einigung erzielt wurde, wendet er sich an die Lohnträgergesellschaft, mit der er einen Arbeitsvertrag unterzeichnet. Diese schliesst dann mit dem Kundenunternehmen einen Dienstleistungsvertrag ab.

Während des Auftrags erbringt der Berater seine Leistung autonom beim Kunden. Die Lohnträgergesellschaft stellt dem Kundenunternehmen die Leistung in Rechnung und zahlt dem Berater nach Abzug folgender Beträge einen Lohn:

  • Der Sozialversicherungsabgaben (AHV, IV, EO, ALV usw.)
  • Der Verwaltungsgebühren der Lohnträgergesellschaft (in der Regel 5% bis 10%)
  • Der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer

Grundlegende Vertragsdokumente

Die rechtliche Absicherung des Lohnträgertums in der Schweiz beruht auf mehreren wesentlichen Dokumenten:

  • Der Arbeitsvertrag zwischen dem Berater und der Lohnträgergesellschaft, in der Regel befristet auf die Dauer des Auftrags
  • Der Handelsvertrag zwischen der Lohnträgergesellschaft und dem Kundenunternehmen
  • Die Dreiervereinbarung, die manchmal zur Klärung der Verantwortlichkeiten jeder Partei abgeschlossen wird

Vergütungsstruktur beim Lohnträgertum

Element Beschreibung Ungefährer Anteil
Bruttoumsatz fakturiertGesamtbetrag an den Kunden fakturiert100%
Verwaltungsgebühren der LohnträgergesellschaftProvision der Zwischengesellschaft5–10%
ArbeitgebersozialbeiträgeAHV, IV, EO, ALV, BVG, UVG (Arbeitgeberanteil)~13–15%
ArbeitnehmersozialbeiträgeAHV, IV, EO, ALV, BVG (Arbeitnehmeranteil)~10–12%
Quellensteuer (Nichtansässige)Variabel je nach Kanton und StatusVariabel
Nettolohn erhaltenVerfügbares Einkommen nach allen Abzügen~60–70%

Vor- und Nachteile des Lohnträgertums in der Schweiz

Vorteile Nachteile
Vollständige Sozialversicherungsabdeckung (AHV, BVG, ALV, UVG)Verwaltungsgebühren reduzieren das Nettoeinkommen
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zwischen AufträgenRisiko der Umqualifikation durch die Behörden
Ausgelagerte VerwaltungRechtliche Unterordnung unter die Lohnträgergesellschaft
Erhaltene berufliche AutonomieKomplexe Fragen für Grenzgänger (Steuer, Sozialversicherung)
Test einer Tätigkeit vor UnternehmensgründungKein spezifischer Rechtsrahmen in der Schweiz

Häufige Fragen zum Lohnträgertum

Ist das Lohnträgertum in der Schweiz rechtlich anerkannt?

Nein, das Schweizer Recht erkennt das Lohnträgertum nicht formell als eigene Rechtskategorie an. Es organisiert sich über die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts und des AVG. Lohnträgergesellschaften müssen darauf achten, nicht als Personalvermittlungsunternehmen qualifiziert zu werden, was spezifische Bewilligungen erfordern würde.

Hat der Lohnträger-Berater zwischen zwei Aufträgen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung?

Ja, das ist einer der wesentlichen Vorteile des Lohnträgertums gegenüber der reinen Selbstständigkeit. Da der Lohnträger-Berater als Angestellter gilt, zahlt er Arbeitslosenversicherungsbeiträge und kann zwischen zwei Aufträgen Entschädigungen beanspruchen, sofern er die üblichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 8 AVIG).

Welche Branchen nutzen das Lohnträgertum in der Schweiz am häufigsten?

Das Lohnträgertum ist besonders verbreitet in den Bereichen Informatik, Managementberatung, Ingenieurwesen, Ausbildung und Personalwesen. Diese Bereiche zeichnen sich durch Aufträge mit hoher Wertschöpfung aus, die die Verwaltungsgebühren der Lohnträgergesellschaft decken können.

Wie lässt sich eine Umqualifikation des Lohnträgertums in Personalvermittlung vermeiden?

Der Schlüsselunterschied besteht darin, dass beim Lohnträgertum der Berater selbst seine Aufträge akquiriert und verhandelt, während die Personalvermittlung das Platzieren von Arbeitnehmern bei Kunden durch die Agentur beinhaltet. Um eine Umqualifikation zu vermeiden, muss der Berater die Kontrolle über die Auftragssuche behalten und seine berufliche Autonomie wahren.

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