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Steuerhinterziehung und Steuerbetrug

Steuerhinterziehung und Steuerbetrug

Die Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug in der Schweiz

Im Schweizer Steuersystem sind zwei Hauptvergehen zu unterscheiden: die Steuerhinterziehung und der Steuerbetrug. Diese beiden Begriffe, obwohl in ihrer Zielsetzung ähnlich — nämlich Beträge der Besteuerung zu entziehen — unterscheiden sich grundlegend sowohl in ihrer rechtlichen Qualifikation als auch in den daraus resultierenden Folgen für den Steuerpflichtigen. Das Schweizer Steuerrecht macht eine klare Unterscheidung zwischen diesen beiden Vergehen, mit spezifischen Verfahren, Sanktionen und zuständigen Behörden für jedes. Diese Unterscheidung ist eine Besonderheit des helvetischen Systems, die jeder Steuerpflichtige, ob natürliche oder juristische Person, kennen sollte, um die Risiken bei Verletzung seiner Steuerpflichten einschätzen zu können.

Unterscheidungstabelle: Steuerhinterziehung vs. Steuerbetrug

Kriterium Steuerhinterziehung Steuerbetrug
RechtsgrundlageArt. 175 DBG / kantonale GesetzeArt. 186 DBG
ArtVerwaltungsübertretungStraftat
TatbestandUnterlassung der Deklaration von Einkünften/Vermögen, unvollständige DeklarationVerwendung gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden (falsche Bilanzen, falsche Quittungen)
Erforderliche AbsichtVorsatz oder Fahrlässigkeit genügenTäuschungsabsicht zwingend
Zuständige BehördeSteuerverwaltung (Verwaltungsverfahren)Staatsanwaltschaft (Strafverfahren)
HauptsanktionBusse bis zum 3-Fachen des hinterzogenen SteuerbetragsFreiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Busse bis CHF 30'000
Nachsteuer10 Jahre zuzüglich Verzugszinsen10 Jahre + Kumulation mit Verwaltungsbusse möglich
StrafregisterNeinJa (Eintrag)
Internationale RechtshilfeGrundsätzlich neinJa (unter Bedingungen)
SelbstanzeigeBussenbefreiung möglich (einmalig)Strafmilderung möglich, Straflosigkeit begrenzt

Bussentarif für Steuerhinterziehung

Umstände Anwendbare Busse
Leichte Fahrlässigkeit (erste Verletzung)1/3 des hinterzogenen Steuerbetrags
Fahrlässigkeit (Standardfall)1/2 des hinterzogenen Steuerbetrags
Vorsatz, erste Verletzung1× den hinterzogenen Steuerbetrag (Basisregel)
Vorsatz, erschwerende Umstände2× den hinterzogenen Steuerbetrag
Rückfall oder sehr erschwerende Umstände3× den hinterzogenen Steuerbetrag (gesetzliches Maximum)
Selbstanzeige (Art. 175 Abs. 3 DBG)0 (vollständige Befreiung, einmalig)

Rechtliche Grundlagen der Unterscheidung im Schweizer Recht

Die Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug hat ihren Ursprung in der Struktur des Schweizer Steuerstrafrechts selbst. Dieses Dualsystem zeichnet sich durch eine klare Trennung zwischen steuerlichen Verwaltungsübertretungen und Steuervergehen strafrechtlicher Natur aus.

Die Steuerhinterziehung ist hauptsächlich in den kantonalen Steuergesetzen sowie im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) in den Art. 175 ff. definiert. Sie gilt als Verwaltungsübertretung und wird von den Steuerbehörden selbst behandelt.

Der Steuerbetrug hingegen ist durch Art. 186 DBG und Art. 59 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) geregelt. Er stellt eine Straftat dar und fällt daher in die Zuständigkeit der Strafbehörden.

Die Steuerhinterziehung: Definition und Merkmale

Die Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehung) ist das grundlegende Steuervergehen im Schweizer System. Sie ist definiert als das Bewirken, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, was zu einer rechtswidrigen Verminderung der geschuldeten Steuern führt.

Diese Verletzung kann verschiedene Formen annehmen:

  • Die Unterlassung der Deklaration bestimmter Einkünfte oder Vermögenselemente
  • Die Geltendmachung nicht vorhandener oder überbewerteter abziehbarer Kosten
  • Das Unterlassen der Einreichung einer Steuererklärung
  • Das Erteilen unrichtiger Auskünfte an die Steuerbehörden

Der Steuerbetrug: eine qualifizierte Straftat

Der Steuerbetrug stellt eine erschwerte Form des Steuervergehens dar. Er unterscheidet sich von der einfachen Hinterziehung durch die Verwendung gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise, um die Steuerbehörde zu täuschen.

Für den Steuerbetrug müssen drei Tatbestandselemente erfüllt sein:

  • Eine Steuerverkürzung (Grundelement)
  • Die Verwendung von gefälschten, verfälschten oder inhaltlich unrichtigen Urkunden
  • Die Absicht, die Steuerbehörde durch diese Mittel zu täuschen

Dritte Kategorie: qualifiziertes Steuerdelikt und Geldwäscherei

Seit 2016 stellen bestimmte schwere Fälle qualifizierte Steuerdelikte dar, Vortaten zur Geldwäscherei (Art. 305bis StGB):

  • Hinterziehung von mehr als CHF 300'000 pro Steuerperiode
  • Meldepflicht an MROS für Finanzintermediäre
  • Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (vs. 3 Jahre für einfachen Betrug)

Die straflose Selbstanzeige

Angesichts dieser Risiken hat der Schweizer Gesetzgeber einen Regularisierungsmechanismus eingeführt: die straflose Selbstanzeige. Dieser Mechanismus ermöglicht es Steuerpflichtigen, ihre steuerliche Situation ohne Busse zu regularisieren, vorausgesetzt, dass:

  • Die Anzeige wirklich spontan erfolgt (vor jeder Intervention der Steuerbehörde)
  • Der Steuerpflichtige vollständig mit der Verwaltung zusammenarbeitet
  • Er sich verpflichtet, sämtliche geschuldeten Steuern zuzüglich Zinsen zu bezahlen

Diese Möglichkeit wird dem Steuerpflichtigen nur einmal für eine vollständige Anzeige gewährt und kann für spätere Teilanzeigen in begrenztem Umfang genutzt werden.

Häufige Fragen zur Steuerhinterziehung und zum Steuerbetrug

Was ist der grundlegende Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug im Schweizer Recht?

Die Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG) ist eine Verwaltungsübertretung: Nichtdeklaration von Einkünften oder Vermögen. Der Steuerbetrug (Art. 186 DBG) ist eine Straftat: Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente zur Täuschung der Verwaltung. Erstere zieht Verwaltungsbussen nach sich (bis zum 3-Fachen des hinterzogenen Steuerbetrags), letzterer strafrechtliche Verfolgung mit möglicher Freiheitsstrafe bis 3 Jahre.

Welche Sanktionen drohen bei einer ersten Steuerhinterziehung durch Fahrlässigkeit?

Bei einer ersten Verletzung durch Fahrlässigkeit wird die Busse in der Regel auf 1/3 oder 1/2 des hinterzogenen Steuerbetrags reduziert. Bei Vorsatz kann sie das 1- bis 3-Fache betragen. In jedem Fall ist unabhängig von der Busse eine Nachsteuer für 10 Jahre zuzüglich Verzugszinsen geschuldet.

Ab welcher Schwelle kann ein Steuerbetrug eine Vortat zur Geldwäscherei darstellen?

Seit 2016 stellt ein Steuerbetrug, der zu einer Hinterziehung von mehr als CHF 300'000 pro Steuerperiode führt, ein qualifiziertes Steuerdelikt dar, das eine Vortat zur Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB ist. Finanzintermediäre sind dann zur Meldung an die MROS verpflichtet.

Entfallen bei der Selbstanzeige auch die Verzugszinsen?

Nein. Die straflose Selbstanzeige (Art. 175 Abs. 3 DBG) beseitigt nur die Steuerbussen. Der Steuerpflichtige bleibt verpflichtet, die Nachsteuer für 10 Jahre und die entsprechenden Verzugszinsen zu bezahlen. Diese Zinsen, ohne Kürzung berechnet, können für ein Jahrzehnt 30–40% des hinterzogenen Steuerbetrags ausmachen.

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