Das Steuerruling ist eine Vorabvereinbarung zwischen einem Steuerpflichtigen — oder seinem Vertreter — und einer Steuerbehörde über die steuerliche Behandlung einer geplanten Operation oder Situation. Als Instrument der Rechtssicherheit ermöglicht es, von der zuständigen Behörde eine Bestätigung ihrer Interpretation des Steuerrechts in einer spezifischen Situation zu erhalten, bevor die Operation durchgeführt wird. PBM Avocats verhandelt und erwirkt in Genf und Lausanne Steuerrulings für Privatpersonen und Unternehmen im Rahmen von Umstrukturierungen, komplexen Transaktionen und Vermögensplanungen.
Rechtliche Grundlagen des Steuerrulings im Schweizer Recht
Im Gegensatz zu bestimmten Ländern (Frankreich, Belgien, Niederlande) kennt die Schweiz kein spezifisches Gesetz zur Regelung des Steuerrulings. Seine Existenz und Bindungswirkung beruhen auf dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV), der es den Behörden untersagt, auf Zusicherungen zurückzukommen, auf die ein Privater vertraut und gestützt auf die er gehandelt hat. Das Bundesgericht hat schrittweise die Voraussetzungen präzisiert, unter denen eine Zusicherung der Steuerverwaltung für diese bindend ist.
In der Praxis nimmt das Ruling die Form eines Schriftenwechsels an: Der Steuerpflichtige richtet ein schriftliches Gesuch an die Behörde, in dem er die Situation und die gewünschte steuerliche Behandlung präzise beschreibt, und die Steuerbehörde antwortet, indem sie diese Behandlung bestätigt, ändert oder ablehnt. Das Gesuch muss vor der Durchführung der Operation gestellt werden, da ein Ruling grundsätzlich nur für künftige Operationen gilt. Ein von einer kantonalen Behörde erteiltes Ruling bindet die ESTV für die direkte Bundessteuer nicht und umgekehrt.
Verfahren und Inhalt eines Rulings
Die Vorbereitung eines Rulinggesuchs erfordert eine eingehende rechtliche Analyse der betreffenden Situation sowie eine vollständige und präzise Darstellung des Sachverhalts. Jede Auslassung oder Ungenauigkeit in der Sachverhaltsbeschreibung kann dem Ruling seine Bindungswirkung entziehen, wenn die tatsächlich umgesetzte Situation von der beschriebenen abweicht. Das Gesuch enthält in der Regel: eine Beschreibung der beteiligten Parteien, eine Darstellung der geplanten Operationsstruktur (ggf. mit Organigrammen), die spezifischen steuerrechtlichen Fragen an die Behörde und gegebenenfalls den Behandlungsvorschlag, den der Steuerpflichtige für anwendbar hält.
Die Steuerbehörde prüft das Gesuch und kann ergänzende Informationen verlangen. Sie antwortet schriftlich innert einer Frist, die je nach Komplexität des Dossiers und Arbeitsbelastung der Verwaltung variiert. In den Kantonen Genf und Waadt haben die Steuerverwaltungen eine Ruling-Praxis entwickelt, die ihnen einen gewissen Ruf in Bezug auf steuerliche Vorhersehbarkeit für Investoren und Unternehmer verleiht. PBM Avocats begleitet den gesamten Prozess von der Vorbereitung des Gesuchs bis zum Erhalt und zur Analyse der Antwort der Behörde.
Bindungswirkung und Grenzen des Rulings
Wenn die vier Rechtsprechungsvoraussetzungen erfüllt sind (präzise Zusicherung, guter Glaube des Steuerpflichtigen, Dispositionen getroffen, keine Gesetzesänderung), ist die Steuerbehörde an ihre frühere Haltung gebunden. Konkret: Weist der Steuerpflichtige bei der Veranlagung nach, dass seine Situation genau den im Ruling beschriebenen Sachverhalten entspricht und er entsprechend gehandelt hat, kann die Veranlagungsbehörde nicht anders besteuern, als vereinbart wurde.
Die Grenzen des Rulings sind wichtig zu kennen. Es bindet nur die Behörde, die es erteilt hat, und ausschliesslich für die spezifisch beschriebene Situation. Es verliert seine Bindungswirkung, wenn das Gesetz in einer mit der vereinbarten Behandlung unvereinbaren Weise geändert wird oder wenn die tatsächlich umgesetzten Sachverhalte von den in der Anfrage dargelegten abweichen. Ein aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erhaltenes Ruling schützt den Steuerpflichtigen nicht. Es stellt auch keine Ermächtigung zur Durchführung gesetzwidriger oder gegen die öffentliche Ordnung verstossender Operationen dar.
Rulings und internationale Transparenzstandards (BEPS)
Im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD (Aktionspunkt 5: schädliche Steuerpraktiken) hat sich die Schweiz verpflichtet, mit betroffenen Partnerstaaten spontan Informationen über bestimmte Kategorien von Rulings auszutauschen. Betroffen sind hauptsächlich Rulings an multinationale Konzerne, die Auswirkungen auf die steuerliche Situation ausländischer Einheiten derselben Gruppe haben, insbesondere Vorab-Verrechnungspreisvereinbarungen (APA), Rulings zur Besteuerung von Betriebsstätten und Rulings zu Vorzugsregimen. Dieser spontane Austausch soll die Transparenz der Steuerpraktiken der Staaten gewährleisten und aggressive internationale Steuerplanungen bekämpfen.
Für ausländische Unternehmer und Investoren, die sich in der Schweiz niederlassen, ist die Möglichkeit, ein Vorab-Ruling zu ihrer Struktur zu erhalten, ein bedeutender Vorteil der Rechtssicherheit. PBM Avocats begleitet seine Mandanten bei der Konzeption und Umsetzung steuerlich optimierter und durch Ruling abgesicherter Strukturen unter Berücksichtigung der geltenden internationalen Standards.
Häufige Fragen zum Steuerruling
Hat ein Steuerruling für die Schweizer Steuerbehörde bindende Wirkung?
Das Steuerruling ist im Schweizer Recht nicht durch ein spezifisches Gesetz geregelt, seine Verbindlichkeit leitet sich aber aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) ab. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Steuerbehörde an ein von der zuständigen Behörde erteiltes Ruling gebunden, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Die Behörde hat dem Steuerpflichtigen eine präzise Auskunft zu einer konkreten Situation erteilt; (2) der Steuerpflichtige konnte nicht erkennen, dass die Haltung der Behörde rechtlich unrichtig war; (3) der Steuerpflichtige hat im Vertrauen auf diese Auskunft Dispositionen getroffen; (4) seit der Auskunft ist keine Gesetzesänderung eingetreten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Behörde grundsätzlich an ihre frühere Haltung gebunden.
Welche Behörde ist für die Erteilung eines Steuerrulings in der Schweiz zuständig?
Für Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommens-, Vermögens-, Gewinn-, Kapitalsteuer) ist die kantonale Steuerverwaltung des betreffenden Kantons zuständig — in der Regel die Steuerverwaltung des Kantons Genf (AFC genevoise) für Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Niederlassung in Genf, bzw. die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Waadt (ACI) für Waadtländer Steuerpflichtige. Für die direkte Bundessteuer und die Mehrwertsteuer ist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zuständig. Für Fragen des Zollrechts und der Verrechnungssteuer ebenfalls die ESTV.
Werden Schweizer Steuerrulings vom automatischen Informationsaustausch erfasst?
Ja, in bestimmten Fällen. Die Schweiz hat sich im Rahmen des OECD-Standards zur Transparenz von Steuerrulings (BEPS Aktionspunkt 5) verpflichtet, mit betroffenen Partnerstaaten spontan Informationen über bestimmte Arten von Rulings auszutauschen. Zum spontanen Austausch gehören insbesondere Rulings zu Vorzugsregimen, Verrechnungspreisvereinbarungen (APA) und bestimmte an Einheiten internationaler Konzerne erteilte Rulings. Rein inländische Rulings ohne internationale Dimension werden hingegen nicht automatisch ausgetauscht.
Wie läuft das Verfahren für ein Steuerruling ab?
Das Gesuch um ein Steuerruling wird schriftlich an die zuständige Steuerbehörde gerichtet, bevor die geplante Operation durchgeführt wird. Es muss die sachliche und rechtliche Situation präzise und vollständig beschreiben (beteiligte Parteien, Struktur der Operation, Beträge, Zeitplan), die steuerrechtlichen Fragen klar stellen, auf die eine Antwort gewünscht wird, und gegebenenfalls die steuerliche Behandlung vorschlagen, die der Steuerpflichtige für anwendbar hält. Die Steuerbehörde antwortet in der Regel schriftlich und teilt mit, ob sie die vorgeschlagene Behandlung bestätigt, ändert oder ablehnt. Bei Bestätigung ist das Ruling für die beschriebene Situation bindend, sofern die tatsächliche Umsetzung den dargelegten Sachverhalten entspricht.
Kann ein Steuerruling nach seiner Erteilung in Frage gestellt werden?
Ja, unter bestimmten Umständen. Die Steuerbehörde kann auf ein Ruling zurückkommen, wenn: (1) die tatsächlich durchgeführten Sachverhalte von den in der Anfrage beschriebenen abweichen; (2) eine Gesetzesänderung eintritt, die die vereinbarte Behandlung gesetzwidrig macht; (3) das Ruling auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Steuerpflichtigen beruht. Entsprechen die Sachverhalte den beschriebenen und hat sich das Recht nicht geändert, schützt der Grundsatz von Treu und Glauben grundsätzlich den Steuerpflichtigen, der im Vertrauen auf das Ruling handelte. PBM Avocats empfiehlt, die Umsetzung der Operation sorgfältig zu dokumentieren, um sich gegebenenfalls bei einer Kontrolle auf das Ruling berufen zu können.